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Autor Thema: UZwGBw  (Gelesen 3827 mal)

S1NCO

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UZwGBw
« am: 11. Februar 2018, 13:56:21 »

Was Herrn Lindner bestimmt nicht geschadet hat.
Er hat immerhin ein tatsächliches Bild von der Bundeswehr und kann als teilweise gedienter manche Dinge einfach besser verstehen.
Gerade die Statements zur Diskussion die 2016 (?) war, ob die Bw im Inland polizeiähnliche Tätigkeiten wahrnehmen darf, in denen er verdeutlicht hat, dass dies einfach nicht unser Auftrag ist, fand ich sehr zutreffend.
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wolverine

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Antw:UZwGBw
« Antwort #1 am: 12. Februar 2018, 10:35:56 »

Ja, die Weisheit hat man bestimmt durch ein paar Monate Dienst in der Bw erworben...
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Andi

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Antw:UZwGBw
« Antwort #2 am: 12. Februar 2018, 10:51:33 »

ob die Bw im Inland polizeiähnliche Tätigkeiten wahrnehmen darf

Das macht sie jeden Tag mit weitaus weitreichenderen Kompetenzen als jede Polizei - UZwGBw sei dank.
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Humblot

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Antw:UZwGBw
« Antwort #3 am: 12. Februar 2018, 11:21:28 »

Die Meinung, dass UZwGBw "weitaus weitreichendere" Kompetenzen verleiht, als irgendeine Polizei hat, hast du aber exklusiv.

Allein die fehlende Generalklausel....
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miguhamburg1

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Antw:UZwGBw
« Antwort #4 am: 12. Februar 2018, 11:42:49 »

@ Humblot, wer keine tiefgehendere Ahnung vom UZwGBw hat, sollte solche "starken Sprüche" schlicht unterlassen - im Übrigen, wer verstehend lesen kann, der weiß, dass es auf die fehlende "Generalklausel" für Eingriffe gem. UZwGBw auch überhaupt nicht bedarf.

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Andi

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Antw:UZwGBw
« Antwort #5 am: 12. Februar 2018, 11:54:09 »

Die Meinung, dass UZwGBw "weitaus weitreichendere" Kompetenzen verleiht, als irgendeine Polizei hat, hast du aber exklusiv.

Du wirst anderes deutsches kein Gesetz finden, dass eine so niedrige Schwelle für die Anwendung tödlicher Gewalt legt, sie sogar als Normalfall vorsieht.
Du wirst kein anderes deutsches Gesetz finden, dass so umfangreiche Festhalte- und Durchsuchungsrechte gibt.
Du wirst kein anderes deutsches Gesetz finden, dass es auf Grund von vergleichbaren Interessen, wie der militärischen Sicherheit ad hoc ermöglicht Besitz von beliebigen im Interessenbereich liegenden Häusern, Liegenschaften, Grundstücken und "sonstigen Örtlichkeiten" zu ergreifen und dieses Recht mit lethalen Mitteln durchzusetzen.

Ja, es gibt einen Kernbereich der Rechte, die an einen militärischen Sicherheitsbereich gebunden ist (der aber bei Bedarf überall eingerichtet werden kann), aber Absicherungskommandos oder Feldjäger agieren hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwanges 24/7 im gesamten Bundesgebiet auf Grundlage des UZwGBw.

Gruß Andi
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Humblot

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Antw:UZwGBw
« Antwort #6 am: 12. Februar 2018, 11:59:14 »

Lieber migu...,

ich behaupte einfach mal, dass ich von Polizeirecht im Allgemeinen und UZwGBw im Besonderen mehr weiß, als Du jemals lernen wirst. Bereits der Vergleich mit dem Polizeirecht hinkt extrem. Ist aber, zugegeben, ein gerade auch in der Feldjägertruppe verbreiteter Irrtum.

Polizeirecht hat per Definition den Schutz der Öffentlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Zweck. UZwGBw dient "nur" dem Schutz der Truppe, nichts weiter. Aber bloß weil es dazu einzelne Befugnisse enthält, die sich auch in Polizeigesetzen finden, wird das UZwG noch nicht zu einem Gesetz, das weitreichendere Befugnisse verleiht, als sie Polizei hat.

Wenn Du das anders sehen magst, bin ich für ein Beispiel dankbar, was Bw mittels UZwGBw MEHR darf als die Polizei.
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Humblot

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Antw:UZwGBw
« Antwort #7 am: 12. Februar 2018, 12:10:02 »

Die Meinung, dass UZwGBw "weitaus weitreichendere" Kompetenzen verleiht, als irgendeine Polizei hat, hast du aber exklusiv.

Du wirst anderes deutsches kein Gesetz finden, dass eine so niedrige Schwelle für die Anwendung tödlicher Gewalt legt, sie sogar als Normalfall vorsieht.
Du wirst kein anderes deutsches Gesetz finden, dass so umfangreiche Festhalte- und Durchsuchungsrechte gibt.
Du wirst kein anderes deutsches Gesetz finden, dass es auf Grund von vergleichbaren Interessen, wie der militärischen Sicherheit ad hoc ermöglicht Besitz von beliebigen im Interessenbereich liegenden Häusern, Liegenschaften, Grundstücken und "sonstigen Örtlichkeiten" zu ergreifen und dieses Recht mit lethalen Mitteln durchzusetzen.

Ja, es gibt einen Kernbereich der Rechte, die an einen militärischen Sicherheitsbereich gebunden ist (der aber bei Bedarf überall eingerichtet werden kann), aber Absicherungskommandos oder Feldjäger agieren hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwanges 24/7 im gesamten Bundesgebiet auf Grundlage des UZwGBw.

Gruß Andi

Alles gut und schön...

Der Punkt ist: Polizei darf das alles überall und gegenüber Jedermann. Bundeswehr darf es entweder in MSB oder bei dringendem Verdacht von Straftaten gegen die Bundeswehr, aber eben keineswegs immer und überall. Auch wenn man das immer mal wieder verkennt und sich dann wegen Körperverletzung im Amt oder Freiheitsberaubung von irgendwelchen Zivilisten vor Gericht wiederfindet.

Dass FJg 24/7 überall auf Grundlage UZwGBw agieren, ist vom Grundsatz nicht falsch, aber wie breit ist die Anwendung tatsächlich? Wie oft werden die tatsächlich und mit Recht gegen Zivilisten tätig? Promille dessen, was Polizei macht...
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KlausP

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Antw:UZwGBw
« Antwort #8 am: 12. Februar 2018, 12:13:18 »

Ob dem TE das nun wirklich noch weiterhilft?  ::)
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

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Antw:UZwGBw
« Antwort #9 am: 12. Februar 2018, 12:13:48 »

Ich erlaube mir dann mal ein Vollzitat, anstatt mich jetzt in Nebenkriegsschauplätzen zu verlieren (Hervorhebungen durch mich):

"Das UZwGBw beabsichtigt den wirksamen Schutz der Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und Sicherheit der Truppe gegen rechtswidrige Angriffe und Störungen Dritter (Amtl. Begründung, BT-Drs IV/1004 S. 6). Inhaltlich handelt es sich um Polizeirecht (Jess/Mann, Einleitung RdNr 11, Lück, S. 250 f.), ohne allerdings den berechtigten Personen, Soldaten der Bundeswehr mit Wach- und Sicherheitsaufgaben, den Status von Polizeibeamten zu verleihen. Feldjäger sind, rechtlich gesehen, keine Militärpolizei (Raap, Umbenennung der Feldjägertruppe in „Militärpolizei“, NZWehrr 1997, S. 199 ff.).
Als spezielles Polizeirecht geht das UZwGBw dem allgemeinen Polizeirecht vor. Das UZwGBw greift nicht in die Polizeihoheit der Länder ein. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz „Verteidigung“ auch die Zuständigkeit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Sachbereich zu regeln (zu den Einzelheiten vgl. Heinen, Gedanken zur Novellierung des UZwGBw, NZWehrr 2002, S. 177 ff.). Das UZwGBw ist kein Kampfführungsrecht. Auch die Ausführung von Mandaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im
Auslandseinsatz kann nicht auf das UZwGBw gestützt werden.
Adressaten von Maßnahmen nach dem UZwGBw können sowohl Zivilisten als auch Soldaten sein."


Siehe S. 14 Johannes Heinen Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 10. Auflage, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2013
« Letzte Änderung: 12. Februar 2018, 12:19:17 von Andi »
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« Antwort #10 am: 12. Februar 2018, 12:14:27 »

@ Humblot - der Feldjäger hat gegenüber Bundeswehrsoldaten in militärischen Liegenschaften weitreichendere Befugnisse, als sie Polizeibeamte gegenüber welchem Bürger auch immer in der Öffentlichkeit haben. Nett, dass Sie auf Ihrer falschen Ansicht insistieren, aber Sie sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
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Humblot

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« Antwort #11 am: 12. Februar 2018, 12:23:55 »

Sorry zunächst einmal, dass ich die Abtrennung übersehen und noch in den anderen Thread gepostet hatte.

Im Ergebnis ändert das Heinen-Zitat ja nichts an dem von mir Geschriebenen: Es mag ja sein, dass die formalen Hürden z.B. letaler Gewalt niedriger sind als in dem ein oder anderen Polizeigesetz - große Relevanz besitzt das zum Glück weder da noch dort, Tötungen auf der Rechtsgrundlage PolG bzw. UZwGBw sind sehr selten.

Dagegen ermöglicht UZwGBw außerhalb von MSB nicht einmal eine Personalienfeststellung, es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass bereits dafür Polizei hinzugezogen werden muss, erst recht bei Maßnahmen, die tiefere Eingriffe darstellen.
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Humblot

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« Antwort #12 am: 12. Februar 2018, 12:26:39 »

@ Humblot - der Feldjäger hat gegenüber Bundeswehrsoldaten in militärischen Liegenschaften weitreichendere Befugnisse, als sie Polizeibeamte gegenüber welchem Bürger auch immer in der Öffentlichkeit haben. Nett, dass Sie auf Ihrer falschen Ansicht insistieren, aber Sie sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Nur war der Feldjäger gegenüber Soldaten im MSB nicht der Punkt, es ging darum, dass UZwGBw angeblich generell weitergehende Befugnisse vermittelt...

Meinetwegen setzen wir das in dem abgetrennten Faden fort, hier ist es wohl in der Tat OT.
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Andi

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Antw:UZwGBw
« Antwort #13 am: 12. Februar 2018, 12:37:04 »

Das ist wohl allen Beteiligten hier klar. Die Eingriffsrechte gegenüber Jedermann sind im spezifischen Anwendungsbereich aber ungleich schwerwiegender und nicht an der klaren Systematik anderer deutscher Polizeigesetze orientiert.
Im Übrigen saugt sich Heinen hinsichtlich der Feststellung, dass es sich um ein Polizeigesetz des Bundes handelt nichts aus den Fingern, sondern bezieht sich ja direkt auf die amtliche Begründung des Gesetzes.

Und für die Anwendung Unmittelbaren Zwangs außerhalb von MSB brauche ich als berechtigte Person nach dem UZwGBw natürlich keine Polizei!

Ich glaube es würde der Diskussion sehr gut tun, wenn du nicht gleich mit absoluten Meinungen kommst (die du dann vielleicht wieder revidieren musst) und Personen, die sich mutmaßlich vielleicht bereits länger mit dieser Rechtsthematik befassen "Irrtümer" unterstellst.

Gruß Andi
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Andi

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« Antwort #14 am: 12. Februar 2018, 12:41:17 »

Dass FJg 24/7 überall auf Grundlage UZwGBw agieren, ist vom Grundsatz nicht falsch, aber wie breit ist die Anwendung tatsächlich? Wie oft werden die tatsächlich und mit Recht gegen Zivilisten tätig?

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