Ich erlaube mir dann mal ein Vollzitat, anstatt mich jetzt in Nebenkriegsschauplätzen zu verlieren (Hervorhebungen durch mich):
"Das UZwGBw beabsichtigt den wirksamen Schutz der Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und Sicherheit der Truppe gegen rechtswidrige Angriffe und Störungen Dritter (Amtl. Begründung, BT-Drs IV/1004 S. 6). Inhaltlich handelt es sich um Polizeirecht (Jess/Mann, Einleitung RdNr 11, Lück, S. 250 f.), ohne allerdings den berechtigten Personen, Soldaten der Bundeswehr mit Wach- und Sicherheitsaufgaben, den Status von Polizeibeamten zu verleihen. Feldjäger sind, rechtlich gesehen, keine Militärpolizei (Raap, Umbenennung der Feldjägertruppe in „Militärpolizei“, NZWehrr 1997, S. 199 ff.).
Als spezielles Polizeirecht geht das UZwGBw dem allgemeinen Polizeirecht vor. Das UZwGBw greift nicht in die Polizeihoheit der Länder ein. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz „Verteidigung“ auch die Zuständigkeit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Sachbereich zu regeln (zu den Einzelheiten vgl. Heinen, Gedanken zur Novellierung des UZwGBw, NZWehrr 2002, S. 177 ff.). Das UZwGBw ist kein Kampfführungsrecht. Auch die Ausführung von Mandaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im
Auslandseinsatz kann nicht auf das UZwGBw gestützt werden.
Adressaten von Maßnahmen nach dem UZwGBw können sowohl Zivilisten als auch Soldaten sein."
Siehe S. 14 Johannes Heinen Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 10. Auflage, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2013