Auch für Nebentätigkeiten sind die 48 Wochenstunden der EU Arbeitszeitverordnung anzurechnen. Da Soldaten grundsätzlich bereits 41 Wochenstunden arbeiten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich nur 7 Stunden die Woche möglich. Erhöht sich die Dienstzeit in einer Woche reduziert sich im Gegensatz die Zeit für eine genehmigte Nebentätigkeit - im Zweifelsfall auch auf null.
Das ist so nicht korrekt, bzw. das gibt §20 SG auch nicht her.
Da bist du falsch informiert - zugegebener Maßen drückt sich die Bundeswehr aber auch um eine sachgerechte Information ihrer Angehörigen, es geht halt um allgemeines Arbeitsrecht, das hat jeder zu kennen.
In der gesamten EU darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur insgesamt maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten (die damit inkludierten Ausnahmen sind abschließend normiert). Diese Obergrenze gilt - selbstverständlich - auch für Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen. §20 SG und die ZDv A-1400/12 regeln nicht etwa die Frage ob ein Soldat durch seine Nebentätigkeit gegen geltendes EU-Recht verstoßen darf, sondern sie definieren die Grundlagen und Grenzen dienstlichen Interesses, die für Genehmigung und Versagen einer Nebentätigkeit - im Rahmen der geltenden Normen - ausschlaggebend sind. Relevant für die regelmäßige Arbeitszeit des Soldaten ist vielmehr §30c SG, der in unmittelbarem Rechtszusammenhang mit der EU-Arbeitszeitverordnung zu sehen ist.
Rein praktisch (auch für eine etwaige Haftungsprüfung gegen das BMVG - aber dazu später) wäre es für den Durchschnittssoldaten, der eine Nebentätigkeit beantragt schon mal hilfreich, wenn sein DV II ihm in den Genehmigungsbescheid schon mal keine Genehmigung von 8 Stunden in der Woche schreibt, sondern 7 Stunden - die 8 sind ein Überbleibsel aus alten Tagen, "war halt schon immer so". Die 8 Stunden würden nur Sinn machen, wenn der Soldat auf Antrag nur 40 Wochenstunden hat. Weiterhin wären zwei Hinweise "nett":
1) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit - und insbesondere die konkrete Benennung einer wöchentlichen Obergrenze - begründen keinerlei Ansprüche des Soldaten oder eines etwaigen Arbeitgebers, dass diese Arbeitszeit jede Woche auch erbringbar ist. Der Soldat darf - außerhalb des Dienstes als Soldat - grundsätzlich aus Arbeits- und Dienstverhältnis zusammen nicht mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten, evventuell sogar weniger, wenn in Vorwochen Zusatzdienst angeordnet wurde.
2) Bei Soldaten hat der Dienstherr die absolute Hoheit über die Heranziehung des Soldaten zu Dienst und dienstlichen Tätigkeiten. Jegliche spontane oder zusätzliche Einteilung zum Dienst ist in keinem Fall abhängig von etwaigen Arbeitsverpflichtungen, die der Soldat nebenbei eingegangen ist - das ist privates Risiko.
Arbeitgeber sind gesetztlich verpflichtet die Einhaltung der maximalen 48 Wochenstunden zu überwachen und sicherzustellen. Tun sie das nicht in angemessener Art und Weise kann das bei festgestellten Verstößen mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Der Dienstherr hat hier im Fall von Nebentätigkeiten vergleichbare Arbeitgeberpflichten (deswegen weiter oben der Hinweis auf Haftungsfragen). Arbeitgeber haben sich in angemessener Weise zu informieren - insbesondere, wenn es mehrere Arbeitgeber gibt.
Die 48 Wochenstunden sind eine Fürsorge- und Schutzmaßnahme des Gesetzgebers für die Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer kann sich diesen Normen nicht freiwillig entziehen. Militärische Vorgesetzte haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht und sind deswegen vom Gesetzgeber sogar besonders gefordert hier auf die (Gesamt-)Arbeitszeit zu achten.
Dienstrechtlich ist das bewusste überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeit schlicht ein Dienstvergehen, da unzweifelhaft ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht (das ist nämlich der Grund für die EU-Arbeitszeitrichtlinie) vorliegt. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Dienstfähigkeit beeinflusst wird (Pausenzeiten, 11/13-Grundsatz und Co. gelten natürlich auch für die Nebentätigkeiten im Bezug zum Dienst).
Arbeitsrechtlich hat das ganze auch erhebliche mögliche Konsequenzen. Geht der Soldat ein Arbeitsverhältnis ein, dass er gar nicht erfüllen kann, kann das zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses führen und auch zu Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.
Die Bundeswehr bzw. das BMVg hat sich bisher erfolgreich darum gedrückt sich mit der hier umrissenen Problematik auseinanderzusetzen (bzw. etwaige Ergebnisse nach unten zu kommunizieren). Letztlich werden derzeit Soldaten, als auch militärische Vorgesetzte allein gelassen. Sehr wahrscheinlich lässt sich nämlich auf Grund der - seit nunmehr mehreren Jahren - bestehenden Rechtslage eine Pflicht jedes Soldaten mit Nebentätigkeit begründen, seinem Disziplinarvorgesetzten umfassend Auskunft über Arbeitszeiten in der Nebentätigkeit zu geben. Und auch der Disziplinarvorgesetzte steht vermutlich in der Pflicht sich diese bei dem Soldaten und/oder Arbeitgeber regelmäßig einzufordern, um seinen gesetztlichen arbeitgebergleichen Pflichten nachzukommen.
Für Beamte gibt es da bereits klare Urteile. In der Bundeswehr hat vermutlich einfach niemand die Zeit dafür das auch noch "nebenbei" zu machen.
Gruß Andi