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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Nebentätigkeit in größerem Umfang  (Gelesen 3247 mal)

Feldhebel

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Nebentätigkeit in größerem Umfang
« am: 06. Oktober 2020, 13:49:09 »

Guten Tag,

seit einigen Tagen beschäftigt mich eine wichtige Frage. Da es sich hierbei um ein etwas heikles Thema handelt und ich keine schlafenden Hunde wecken möchte dachte ich, ich frage hier einfach mal „anonym“ im Forum.

Laut Vorschrift ist es bei einer gemeldeten Nebentätigkeit nicht erlaubt ein gewisses Einkommen oder auch eine gewisse wöchentliche Arbeitszeit zu überschreiten. (Solle meines Wissens nach etwa 8h die Woche sein).

So, meine Frage ganz stumpf:
„Was kann dem Soldaten im schlimmsten Fall passieren, wenn er diese 8h massiv überschreitet (z.B. 40h), dem Dienstherrn aber dadurch garantiert keinerlei Schaden entstehen kann, da sich der genannte Soldat zu dem Zeitpunkt bereits im Vollzeit-BFD befindet und er seinen damit verbundenen Pflichten ansonsten voll und ganz nachkommt.“

Nur ein „Diszi“, der dann eben in Höhe des entsprechenden Dienstgrades des Soldaten ausfällt, oder kann man dem genannten Soldaten da auch deutlich mehr finanziell „weh tun“?

Mir ist klar, dass diese Frage bei dem ein oder anderen auf Unverständnis stoßen könnte. Aber ein paar tausend Euro mehr oder weniger im Monat machen eben einen Unterschied und man will ja auch wirtschaftlich denken und die Karriere im Auge haben, darum bitte ich um Nachsicht. :)
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Andyxmas

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2020, 14:02:54 »

Keine juristische Meinung nicht falsch verstehen:
Aber meines Wissens gibt es kein Hinzuverdienstgrenze mehr.
Nur noch die Stundenbeschränkung! Das mal zu dem Punkt. Die 450Euro Grenze die es wohl scheinbar mal gab gibt's in der Regelung und auch im Antragsformular nicht mehr.
Ich wurde persönlich auch nur belehrt über die Stundenbeschränkung für meine Nebentätigkeit.

Weiterhin ist die Stundenbeschränkung DURCHSCHNITT!
Das heißt, machst du in 3 Wochen über die 8h musst du halt an anderen Wochen weniger machen.
Es geht nicht drum das in der Einen Woche nach 8h der Hammer fallen muss. Wenn das Nebengewerbe eben mal 9h geht dann ist das so. Musst du eben die Woche drauf runterkürzen.
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Andyxmas

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2020, 14:05:04 »

Korrigiere Hinzuverdienst ich Depp.
Also ja es gibt natürlich eine Hinzuverdienstgrenze aber nicht mehr die 450 Euro > So wars richtig.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67616.msg688269.html#msg688269

Da hab ich ja selber nachgefragt. ;)
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Barko

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2020, 16:45:09 »

es geht um die einhaltung der pausen und ruhezeiten
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ulli76

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2020, 17:17:40 »

Du sollst ja in deinem Vollzeit-BFD lernen bzw dich deiner Ausbildung widmen. Dafür stellt dir der Dienstherr Zeit zur Verfügung.
Die 450€ haben mit der Bundeswehr nichts zu tun.
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Andi

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2020, 20:02:13 »

Auch für Nebentätigkeiten sind die 48 Wochenstunden der EU Arbeitszeitverordnung anzurechnen. Da Soldaten grundsätzlich bereits 41 Wochenstunden arbeiten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich nur 7 Stunden die Woche möglich. Erhöht sich die Dienstzeit in einer Woche reduziert sich im Gegensatz die Zeit für eine genehmigte Nebentätigkeit - im Zweifelsfall auch auf null.

Bei einem SaZ 4+ dürfte bei einem wie hier beschriebenen Sachverhalt ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Dazu kommt dann wahrscheinlich das Verbot der Nebentätigkeit inklusive aller Konsequenzen, die möglich sind wenn ein solches Verbot (Befehl) dann nicht befolgt wird.

Gruß Andi
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tank1911

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #6 am: 07. Oktober 2020, 06:39:38 »

Zitat
Auch für Nebentätigkeiten sind die 48 Wochenstunden der EU Arbeitszeitverordnung anzurechnen. Da Soldaten grundsätzlich bereits 41 Wochenstunden arbeiten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich nur 7 Stunden die Woche möglich. Erhöht sich die Dienstzeit in einer Woche reduziert sich im Gegensatz die Zeit für eine genehmigte Nebentätigkeit - im Zweifelsfall auch auf null.

Das ist so nicht korrekt, bzw. das gibt §20 SG auch nicht her.

Grundsätzlich gilt für Nebentätigkeiten (NT) gem §20 SG bzw. ZDv A-1400/12 als zusammengefasste Auflagen:

1. Keine Beeinträchtigung dstl. Interessen (Behinderung dstl. Pflichten, Beeinflussung Unparteilichkeit/ Unbefangenheit, Einschränkungen dstl. Verwendbarkeit)
2. NT soll ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
3. Vergütung NT nicht mehr als 40% des jährlichen Endgrundgehalts

Aber:

Wir haben es hier mit "kann" und "soll" Bestimmungen zu tun. Besonders interessant sind dabei die Ausführungen zu §20 (2) SG:

"Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen."

Das bedeutet, dass hier ein gewisser Spielraum beim DV liegt. Bei einem Soldaten im Vollzeit-BFD-Anspruch gehen die dstl. Interessen gegen Null. Wenn der TE also ehrlich und transparent mit seinem Anliegen beim DV vorträgt, eine NT im Vollzeitanspruch wahrzunehmen, die seiner anschließenden Karriere dienlich ist, dann kann der DV dies im Ermessensspielraum o.a. Gesetze und Vorschriften zumindest prüfen. Einer Ausübung eines "Zweitberufs" mit voller Stundenzahl, würde ich gem. den Ausführungsbestimmungen der ZDv nicht zustimmen, jedoch kann man hier Kompromisse eingehen, die auf dem Papier zumindest noch eine übergeordnete Rolle dem Dienstverhältnis zusprechen.

Will sagen @TE:  Gehen Sie ehrlich und kompromissbereit auf Ihren DV zu. Zuwiderhandlungen könnten Ihnen kurz vor DZE böse Überraschungen bereiten.
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Feldhebel

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #7 am: 07. Oktober 2020, 10:29:13 »

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Ich denke ich werde mit meinem DV drüber reden. Vll lässt sich ja ein Kompromiss finden mit dem beide Seiten gut leben können.
Hab eher weniger Lust zum Ende meiner Dienstzeit noch ein gerichtliches Disziplinarverfahren am Hals zu haben.
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Andi

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #8 am: 07. Oktober 2020, 19:46:34 »

Zitat
Auch für Nebentätigkeiten sind die 48 Wochenstunden der EU Arbeitszeitverordnung anzurechnen. Da Soldaten grundsätzlich bereits 41 Wochenstunden arbeiten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich nur 7 Stunden die Woche möglich. Erhöht sich die Dienstzeit in einer Woche reduziert sich im Gegensatz die Zeit für eine genehmigte Nebentätigkeit - im Zweifelsfall auch auf null.

Das ist so nicht korrekt, bzw. das gibt §20 SG auch nicht her.


Da bist du falsch informiert - zugegebener Maßen drückt sich die Bundeswehr aber auch um eine sachgerechte Information ihrer Angehörigen, es geht halt um allgemeines Arbeitsrecht, das hat jeder zu kennen.

In der gesamten EU darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur insgesamt maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten (die damit inkludierten Ausnahmen sind abschließend normiert). Diese Obergrenze gilt - selbstverständlich - auch für Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen. §20 SG und die ZDv A-1400/12 regeln nicht etwa die Frage ob ein Soldat durch seine Nebentätigkeit gegen geltendes EU-Recht verstoßen darf, sondern sie definieren die Grundlagen und Grenzen dienstlichen Interesses, die für Genehmigung und Versagen einer Nebentätigkeit - im Rahmen der geltenden Normen - ausschlaggebend sind. Relevant für die regelmäßige Arbeitszeit des Soldaten ist vielmehr §30c SG, der in unmittelbarem Rechtszusammenhang mit der EU-Arbeitszeitverordnung zu sehen ist.

Rein praktisch (auch für eine etwaige Haftungsprüfung gegen das BMVG - aber dazu später) wäre es für den Durchschnittssoldaten, der eine Nebentätigkeit beantragt schon mal hilfreich, wenn sein DV II ihm in den Genehmigungsbescheid schon mal keine Genehmigung von 8 Stunden in der Woche schreibt, sondern 7 Stunden - die 8 sind ein Überbleibsel aus alten Tagen, "war halt schon immer so". Die 8 Stunden würden nur Sinn machen, wenn der Soldat auf Antrag nur 40 Wochenstunden hat. Weiterhin wären zwei Hinweise "nett":
1) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit - und insbesondere die konkrete Benennung einer wöchentlichen Obergrenze - begründen keinerlei Ansprüche des Soldaten oder eines etwaigen Arbeitgebers, dass diese Arbeitszeit jede Woche auch erbringbar ist. Der Soldat darf - außerhalb des Dienstes als Soldat - grundsätzlich aus Arbeits- und Dienstverhältnis zusammen nicht mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten, evventuell sogar weniger, wenn in Vorwochen Zusatzdienst angeordnet wurde.
2) Bei Soldaten hat der Dienstherr die absolute Hoheit über die Heranziehung des Soldaten zu Dienst und dienstlichen Tätigkeiten. Jegliche spontane oder zusätzliche Einteilung zum Dienst ist in keinem Fall abhängig von etwaigen Arbeitsverpflichtungen, die der Soldat nebenbei eingegangen ist - das ist privates Risiko.

Arbeitgeber sind gesetztlich verpflichtet die Einhaltung der maximalen 48 Wochenstunden zu überwachen und sicherzustellen. Tun sie das nicht in angemessener Art und Weise kann das bei festgestellten Verstößen mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Der Dienstherr hat hier im Fall von Nebentätigkeiten vergleichbare Arbeitgeberpflichten (deswegen weiter oben der Hinweis auf Haftungsfragen). Arbeitgeber haben sich in angemessener Weise zu informieren - insbesondere, wenn es mehrere Arbeitgeber gibt.

Die 48 Wochenstunden sind eine Fürsorge- und Schutzmaßnahme des Gesetzgebers für die Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer kann sich diesen Normen nicht freiwillig entziehen. Militärische Vorgesetzte haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht und sind deswegen vom Gesetzgeber sogar besonders gefordert hier auf die (Gesamt-)Arbeitszeit zu achten.
Dienstrechtlich ist das bewusste überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeit schlicht ein Dienstvergehen, da unzweifelhaft ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht (das ist nämlich der Grund für die EU-Arbeitszeitrichtlinie) vorliegt. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Dienstfähigkeit beeinflusst wird (Pausenzeiten, 11/13-Grundsatz und Co. gelten natürlich auch für die Nebentätigkeiten im Bezug zum Dienst).
Arbeitsrechtlich hat das ganze auch erhebliche mögliche Konsequenzen. Geht der Soldat ein Arbeitsverhältnis ein, dass er gar nicht erfüllen kann, kann das zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses führen und auch zu Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.


Die Bundeswehr bzw. das BMVg hat sich bisher erfolgreich darum gedrückt sich mit der hier umrissenen Problematik auseinanderzusetzen (bzw. etwaige Ergebnisse nach unten zu kommunizieren). Letztlich werden derzeit Soldaten, als auch militärische Vorgesetzte allein gelassen. Sehr wahrscheinlich lässt sich nämlich auf Grund der - seit nunmehr mehreren Jahren - bestehenden Rechtslage eine Pflicht jedes Soldaten mit Nebentätigkeit begründen, seinem Disziplinarvorgesetzten umfassend Auskunft über Arbeitszeiten in der Nebentätigkeit zu geben. Und auch der Disziplinarvorgesetzte steht vermutlich in der Pflicht sich diese bei dem Soldaten und/oder Arbeitgeber regelmäßig einzufordern, um seinen gesetztlichen arbeitgebergleichen Pflichten nachzukommen.

Für Beamte gibt es da bereits klare Urteile. In der Bundeswehr hat vermutlich einfach niemand die Zeit dafür das auch noch "nebenbei" zu machen.

Gruß Andi
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Andyxmas

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #9 am: 08. Oktober 2020, 09:24:29 »

Da ich hier kein Danke Button gefunden habe und ich es persönlich schöner finde:

@andi
DANKE für die ausführliche detaillierte Zusammenfassung. Finde es auch tatsächlich interessant das sowas nicht kommuniziert wird.
Ich habe selbst erst Anfang des Jahres einen Antrag abgegeben. Da kam das mit den 48h auch absolut nicht zur Sprache. Sondern max 8h und 40% vom Jahresendgehalt > Fertig.



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tank1911

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Antw:Nebentätigkeit in größerem Umfang
« Antwort #10 am: 08. Oktober 2020, 10:48:58 »

@Andi.

Erstmal Chapeau und danke! Mit dieser Tragweite habe ich das auch noch nicht bedacht, Ich nehme das "nicht korrekt" zurück.

Zitat
Letztlich werden derzeit Soldaten, als auch militärische Vorgesetzte allein gelassen.

Wir wissen beide, wie die Realität aussieht. Problematisch sehe ich an Ihrer völlig logischen und richtigen Ausführung aber (und daraus resultiert wahrscheinlich auch die derzeitige Form der Umsetzung), dass, wenn man das zu Ende denkt, keinem Soldaten mehr eine Nebentätigkeit zu genehmigen ist, bzw. kein Soldat mehr einer Nebentätigkeit nachgehen kann, da Mehrarbeit jederzeit angeordnet werden könnte und der Soldat somit seinem NT-Arbeitsvertrag ggf. nicht nachkommen kann.

Also steht am Ende die Frage, was richtig ist und diese Frage wird wie viele Andere auf unterster Ebene gestellt und beantwortet. Wo kein Kläger, da kein Richter? Grundsätzlich untersagen?
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