Ich bin mit den neuen Vorschriften nicht ganz auf dem Laufenden.
In den alten Vorschriften stand es in ZDv 14/3, Erlass B 130. Das waren Hinweise zur Disziplinaren Entscheidung in den Fällen der fristlosen Entlassung. Ob und wie das überführt wurde in die neue A-2160/6, weiß ich leider aus dem Stehgreif nicht.
Früher war es jedenfalls wie folgt:
- Der DV muss logischerweise zwingend ermitteln, bis die Sache entscheidungsreif ist.
- Wollte er eine fristlose Entlassung, dann musste er prüfen, ob trotzdem eine Disziplinarmaßnahme zur Ausrechterhaltung der militärischen Ordnung und Disziplin notwendig war oder nicht.
- Falls nein, dass gab es eine Absehensverfügung, in welcher ein Dienstvergehen festgestellt wurde, jedoch von der Verhängung eine D-Maßnahme abgesehen wurde.
- Sinnvollerweise hat der Chef mit dieser Absehensverfügung vorsichtshalber gewartet, bis die fristlose Entlassung durch war. Dann wurde dem Soldaten die Entlassungsverfügung sowie die Absehensverfügung gleichzeitig ausgehändigt.
Wurde die Entlassung abgelehnt, hat der Chef stattdessen eine D-Maßnahme verhängt.
Fristlose Entlassung UND D-Maßnahme war jedenfalls der absolute Ausnahmefall.
Was aber von den betroffenen Soldaten keiner wusste, war, dass man sich nicht nur gegen die Entlassung beschweren konnte, sondern unbedingt auch gegen die Feststellung eines Dienstvergehens. Hat man gegen die Feststellung eines Dienstvergehens keine Beschwerde eingelegt (weil ja von einer D-Maßnahme abgesehen wurde), dann wurde das Dienstvergehen rechtskräftig und auch für ein späteres Verwaltungsverfahren bindend. Die Einlassung später vor dem Verwaltungsgericht, man sei völlig unschuldig, hat dann niemanden mehr interessiert, weil das Dienstvergehen rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das heute alles völlig anders ist....