Andy,
Es gibt eine Vorschrift, dass bei einer fristlosen Entlassung keine disziplinarmassnahme erfolgen soll. Vielmehr muss ein Dienstvergehen lediglich festgestellt werden, damit das Dienstvergehen in einem späteren Verwaltungsverfahren bereits feststeht.
Damit begibt man sich auch nicht auf dünnes Eis. Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ist es, den Soldaten wieder auf Spur zu bringen,damit er künftig ordentlich seine Pflicht erfüllt. Genau das hat sich aber mit der Entlassung erledigt. Also kann es einzig nur noch um die Abschreckung von anderen gehen. Da muss aber dann begründet werden, wieso die Entlassung nicht bereits abschreckend wirkt, sondern darüber hinaus auch noch hin die disziplinarmassnahme notwendig ist...
Übrigens ist auch ein langes Verwaltungsverfahren kein Problem. Der Soldaten ist ja erst mal trotzdem raus. Die aufschiebende Wirkung wird ja in den allermeisten Fällen nicht angeordnet.
Lange Rede kurzer Sinn : disziplinarmassnahme neben der Entlassung ist möglich, soll aber aus oben dargestellten Gründen die Ausnahme bleiben. Und genauso steht es auch in den Vorschriften.