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Autor Thema: Vorstrafe als Reservist  (Gelesen 3237 mal)

Sidney77

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Vorstrafe als Reservist
« am: 15. Februar 2018, 14:46:08 »

Hallo erst mal,

ich habe zwar zu Wiedereinstellern bzw generell zum Thema Einstellung schon einiges Gefunden aber leider nicht explizit im Bereich Reserve.

Und zwar,wie verhält es sich wenn ein Reservist Vorbestraft ist mit mehr als 1 Jahr?
Es geht nicht um eine Beorderung sondern um die beorderungsunabhängige Reservistenarbeit.

Bevor ich jetzt die Pferde scheu mache wollte ich mich erst einmal anderweitig informieren.

Zum Sachverhalt,besagter Reservist wurde wegen Betruges zu 1 Jahr und 6 Monaten Verurteilt.Grund ist zwar nebensächlich aber da ich den Sachverhalt kenne kann ich sagen das nicht er sondern seine Ex-Partnerin daran schuld ist.Nur eben ohne Stichfestebesweise ist es halt wie immer...recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.

Er ist bereits seit Jahren ein gern gesehener Kamerad der immer da ist bei VVag und DVag und dort gern die ungeliebten Dienste übernimmt wie zB Helfer beim Schiessen auch wenn er dadurch nicht dazu kommt.Er verzichtet lieber damit andere ihren "Spaß" haben.Auch unterichtet er gern andere in seinem Fachthema da er aus dem Rettungsdienst kommt.Somit bekommen die Kameraden immer wenn er da ist noch neben der eigentlichenDVag eine Auffrischung in EH Maßmahmen.

Kann er denn trotz der Vorstrafe nun weiter an DVag´s Teihlnemen oder bleibt ihm nur der Bereich VVag?

Grüße
« Letzte Änderung: 15. Februar 2018, 19:53:25 von Ralf »
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F_K

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Antw:leidiges Thema
« Antwort #1 am: 15. Februar 2018, 14:54:16 »

Du wirst es nicht hören wollen (es gab da einen ähnlich gelagerten Fall dessen Folgen ich kenne):

- Mit so einer Verurteilung ist er wehrrechtlich nicht mehr verfügbar, Folgen:
- Ausplanung sofern beordert,
- keine Zuziehungen zu DVag mehr,
- Auskleidung,
- Rücknahme einer ggf. erteilten Uniformtrageerlaubnis,
- dies gilt auch für VVags mit Sammel UTEs (-> Uniformtrageverbot).

Es bleibt nur die Teilnahme an VVags in Zivil.

(RAG Schießen wird auch entfallen).
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Sidney77

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Antw:leidiges Thema
« Antwort #2 am: 15. Februar 2018, 15:00:30 »

@F_K
 Das wäre ja richtig schade.
Den wie gesagt,der Kamerad war eine sehr angesehene Person immer. Wäre ein wirklicher Verlust wenn er ausscheiden würde. Macht es den ein unterschied ob er wegen eines Vergehens und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde? Im SG habe ich dazu jetzt nichts gefunden nur im eben in Bezug zu Verbrechen.Betrug ist ja laut Gesetzestext ein Vergehen und kein Verbrechen.
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Ralf

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Vorstrafe als Reservist
« Antwort #3 am: 15. Februar 2018, 15:08:34 »

Bitte mit aussagekräftigem Titel an das Team wenden, dann machen wir wieder auf.

Titel geändert und wieder geöffnet
« Letzte Änderung: 15. Februar 2018, 19:53:57 von Ralf »
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F_K

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Antw:Vorstrafe als Reservist
« Antwort #4 am: 15. Februar 2018, 20:12:55 »

Naja, 48(2) SG spricht von vorsätzlicher Tat und mehr als 1 Jahr Strafe - und gilt für BS und SaZ.
Betrug ist komplex, dass geht nur mit Vorsatz.

Strafrechtliche Schuld wird durch ein Gericht festgestellt - die Beweise zur Schuld müssen zweifelsfrei sein - der Beschuldigte muss überhaupt nix beweisen.

Täter stellen das oft anders da .... 18 Monate sind erheblich - da gab es schon vorher etwas oder erhebliche kriminelle Energie.
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OSB

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Antw:Vorstrafe als Reservist
« Antwort #5 am: 15. Februar 2018, 21:02:08 »

Ja erfahrungsgemäß muss man sich 18 Monate für Betrug echt hart verdienen, sprich da muss schon einiges zusammenkommen was über Kleinkriminalität deutlich hinausgeht. Und damit ist er sicher raus aus der Uniform.

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icecool

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Antw:Vorstrafe als Reservist
« Antwort #6 am: 18. Februar 2018, 20:07:52 »

1 Jahr und 6 M sind schon ein Brummer. Hoffentlich zur Bewährung....??? Es ist völlig egal, wer denn da so "schuld" ist an irgendwas. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, dann ist es eben so. Alle Behörden die nicht Gericht sind, haben das so hinzunehmen; ihnen steht einer Überprüfung einfach nicht zu. Das hat das Gericht gemacht. Für den Betroffenen ist das im Einzelfall sicherlich mehr als bedauerlich und schlimm. Ob der Kamerad nur mit dem Recht oder auch zu Recht verurteilt wurde, sei dahingestellt. Die Vorschrift des § 49 SG ist eindeutig und läßt ein Ermessen nicht zu. Das Wort "verliert" dort schließt eine Ermessen aus. Er verliert also automatisch den Status.
Einen Betrug kann man nur vorsätzlich begehen, nicht fahrlässig..

In diesem Sinne.

icecool
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