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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzung - Geltendmachung von schwerwiegenden persönlichen Gründen  (Gelesen 6208 mal)

LwPersFw

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Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.

Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...

Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.

Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.

Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!



Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:

"Die Bewilligung  eines  Antrags  auf  heimatnahe Versetzung  setzt in  der Regel  voraus, dass schwerwiegende persönliche  Gründe  vorliegen.

Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht,  welche  Voraussetzungen  genau erfüllt  sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden  kann. Beratung und  leicht  zugängliche Informationen gibt es  oft nicht. 

Vielen Soldatinnen und  Soldaten ist nicht  bekannt,  dass der  Beratende Arzt  in seiner ärztlichen Bewertung  Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten,  soziale  Rahmenbedingungen,  Kinderbetreuung und  anderes  mehr ausdrücklich  ausblenden muss und nicht bewerten  darf.

Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. 

Dennoch begründen viele Personalführer  ablehnende  Anträge  mit dem  negativen ärztlichen Votum. 

Hier  gilt  es, die Personalführer umfassender zu informieren  und zu  schulen  und  sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in  ablehnenden Bescheiden  auch  argumentativ  mit  den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen. "





Meine Empfehlung... wer ab heute einen solchen Antrag stellen muss...
beruft sich in seiner Antragsbegründung u.a. auf die Ausführungen des Wehrbeauftragten und bittet um diese dargestellte unabhängige Prüfung durch den PersFhr, insoweit der BerArzt ein negatives Votum abgibt. Bei einer Ablehnung, wird um umfassende Erläuterung im Bescheid gebeten, warum auch diese Bewertung der Rahmenbedingungen keine Versetzung rechtfertigt. (WBdBT, Jahresbericht 2017, Seite 86, rechte Spalte)


Dadurch bleibt das Ergebnis immer noch offen und vom Einzelfall abhängig.
Aber es wird auf jeden Fall die Gesamtsituation geprüft.
« Letzte Änderung: 20. Februar 2018, 18:22:46 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Im Anhang eine wichtige Entscheidung des BVerwG zum Thema

Beschluss vom 01.03.2018
BVerwG 1 WB 27.17

"Leitsatz: 

Die Betreuung und Pflege der eigenen Großmutter durch einen Soldaten kann ein schwerwiegender persönlicher Grund sein, der bei der Entscheidung über dessen Versetzung zu berücksichtigen ist."



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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tasty

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Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen.

Sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, die man sich auch mit einfachem logischen Denken ganz ohne Schulungen erschließen kann....
Was müssen das für Menschen sein (von Kameraden mag ich da gar nicht reden), die von Fürsorge schwafeln und im selben Moment durch Ermessensnichtgebrauch glänzen 👎🏽👎🏽

Aber von dilettantischer Personalverwaltung darf man ja trotzdem keinesfalls reden...sind ja alles nur bedauerliche Einzelfälle. Von systematischer Unfähigkeit keine Spur.
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Andi8111

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Ich seh das einkleinwenig anders.

Es geht hier um die Einsatzbereitschaft einer Armee.
Punkt.

Dazu gibt es z.B. Ärzte, die das im Rahmen der UtV sicherstellen. Da jammern diverse Leute rum, warum man sie nicht einstellt, das offene Foramen ovale macht ja nie Probleme...
Und daneben gibt es eine Personalführung, die Leute dort einsetzt, wo sie gebraucht werden. Dazu sind unzählige Fakten zu beachten, wie z.B. Bedarfstägeranforderungen, mittel- und langfristige Planungen, kurzfristige Vakanzendeckungen etc.

Das alles unter einen Hut zu bringen, ist schwierig. Und wer diesen Scheißjob, dem soviel Undankbarkeit und Abscheu entgegengebracht wird, ausübt, der begeht nicht jeden Tag Ermessensmissbrauch.

Und oft ist es niemals so drastisch, wie manche, die "besondere Härten" vorbringen, es schildern. Wo die Oma gepflegt werden muss, sind dann auf einmal die 4 Geschwister da, die in 5km Nähe wohnen, also muss man doch nicht versetzt werden. usw...
Und ich habe den Job schon gemacht. Undankbar und beschissen...
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Andi8111

  • Gast

"Abgesehen von dem Gesichtspunkt der Betreuung seiner Großmutter bestehen
danach keine rechtlichen Bedenken gegen die Versetzung des Antragstellers."

Und hier müsste mir bewiesen werden, warum NUR der Antragsteller dazu in der Lage ist, als EINZIGER für die Großmutter zu sorgen.

Bei kompletter Lektüre liest sich dieses Urteil nicht ganz so, wie ich es erst vermutet habe.
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Tasty

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Verzeih meine Direktheit und unverblümte Offenheit, aber ich finde es einfach nur widerlich, wenn Typen wie Du nach solchen Beiträgen auch noch mit stolzgeschwellter Brust von Fürsorge und Kameradschaft faseln 🤢

Da wird schwadroniert von "Der Mensch steht im Mittelpunkt und ist unser wichtigstes Kapital", da werden Personalwerbekampagnen für Millionen Euro an den Start gebracht, die Ministerin stellt klar und unmißverständlich ihr Leitbild in Sachen Personal und Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar und lässt keinen Zweifel daran, dass Rücksichtnahme und Sozialkompetenz einen hohen Stellenwert haben und weder Dienstherr noch Vorgesetzte die (Arbeits-)zeit ihrer Soldaten rund um die Uhr gepachtet haben sondern wie bei jedem normalen Menschen nur 8 Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche......und dann????
Dann kommen Typen wie Du dahergestolpert, rülpsen ein Phrasen aus den 70er und 80er Jahren und jammern rum, wie hart, schwer undankbar ihr Job doch sei.

Vorgabe der Ministerin (Primat der Politik!!!) ist es, dass der Soldatenberuf ein Job wie jeder andere auch ist und Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach Kräften zu fördern ist. Du kannst dazu Deine eigene Meinung haben, aber ob Dir das passt oder nicht interessiert gelinde gesagt keine Sau. Wenn Du unfähig oder unwillig bist, die Vorgaben Deiner obersten Vorgesetzten umzusetzen, dann such Dir gefälligst einen anderen Job.
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Tasty

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Und es bleibt Personalverwaltung. Führung erfordert Charakter.
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Andi8111

  • Gast

Ich hab nirgends von Fürsorge und Kameradschaft geredet. Und der Rest ist pathetisches Gefasel. Da spricht wohl ein gebranntes Kind?
Im übrigen schwören wir ja wohl, der Bundesrepublik treu zu dienen und nicht den Gehirnfürzen unserer Politiker.
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LwPersFw

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Und hier müsste mir bewiesen werden, warum NUR der Antragsteller dazu in der Lage ist, als EINZIGER für die Großmutter zu sorgen.


Genau darum ging es ja, da dem Soldaten dies zu beweisen grundsätzlich verwehrt wurde,
indem seine Einlassungen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurden.

Nicht mehr - nicht weniger.

"Die personalbearbeitende Stelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesministerium der Verteidigung hätten
die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände deshalb nicht als irrelevant beiseiteschieben dürfen
, sondern
in die Abwägung mit den dienstlichen Belangen einstellen und sich mit ihnen in der Sache auseinandersetzen müssen.

Die Tatsache, dass ein für die Entscheidung im Einzelfall wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist,
macht die Versetzung des Antragstellers ermessensfehlerhaft (Ermessensdefizit).

Die angefochtene Verfügung und der Beschwerdebescheid sind deshalb aufzuheben, wobei es nicht darauf ankommt,
ob auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Personalmaßnahme in gleicher
Form hätte getroffen werden dürfen."



Was bei der durch das Gericht angeordneten Prüfung, nunmehr unter Einbeziehung der geschilderten Problematiken,
entschieden wurde, wissen wir nicht. Darüber hier zu spekulieren ... ist somit nicht sachgerecht.




Es bleibt also nur festzustellen:

Entgegen der aktuellen Aufzählung im Zentralerlass B-1300/46 können auch die Großeltern
zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählen. Bei Geltendmachung entsprechender Sachverhalte
ist die Personalführung verpflichtet, dies in die Prüfung und Entscheidung mit einzubeziehen.


"Nach dem oben Dargelegten können auch familiäre Bindungen und Beistands- und Verantwortungsbeziehungen
im Großeltern-Enkel-Verhältnis dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.

Sie sind jedenfalls dann bei Versetzungsentscheidungen beachtlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - durch
das Vorversterben der Eltern die nächstliegende verwandtschaftliche Ebene weggefallen ist und - wie zwischen
dem Antragsteller und seiner Großmutter - "tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen"
(BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 Rn. 23) bestehen.

Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt den Schutz gerade der familiären Beziehungen.

Für die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Beachtlichkeit der vom Antragsteller geltend gemachten
persönlichen Belange ist es deshalb unerheblich, ob und inwieweit sich die von ihm erbrachten Leistungen
für seine Großmutter durch anderweitige, insbesondere eine finanzierbare professionelle Hilfe ersetzen ließen."




WAS diese Prüfung dann ergibt, ist natürlich dann vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängig und kann nicht pauschalisiert werden.


Und so verkürzt und einseitig

Zitat
Es geht hier um die Einsatzbereitschaft einer Armee.
Punkt.

sieht es der Dienstherr gerade nicht.

Es geht um das Finden der bestmöglichen Lösung für beide Seiten - bei Einhaltung des Primats der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte.

A-2645/6

"Der Bund als Arbeitgeber und Dienstherr kommt dem Auftrag zum Schutz der Ehe und Familie
aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) sowie der allgemeinen Fürsorgepflicht nach.

Die Vorgesetzten und personalbearbeitenden (Dienst-)Stellen sind es, die in erster Linie
die Verantwortung für die Anwendung der Maßnahmen tragen.

Deren Führungsaufgabe ist es, die folgenden Regelungen angepasst an die individuelle Situation anzuwenden.

Dazu müssen sie sich über die Möglichkeiten familienunterstützender Maßnahmen
informieren und diese Informationen an ihren unterstellten Bereich weitergeben.

Die Vorgesetzten sollen jederzeit – soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen – auf die
familiären Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rücksicht nehmen.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst und damit die Ausrichtung auf eine
ausgewogene Balance zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der persönlichen
Lebenslage und -planung der Menschen im GB BMVg zählen zu den wesentlichen Bausteinen
der Nachhaltigkeit. Ein am Nachhaltigkeitsprinzip orientiertes Verwaltungshandeln ist ein
Leitprinzip der Politik der Bundesregierung und damit Maßstab für die Arbeit
aller Ministerien und Bundesbehörden.

Personalmanagement:

Grundprinzip von Auswahlentscheidungen ist eine auf Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung basierende, nachvollziehbare und justiziable Auswahl von Frauen und Männern.

Der für die Auswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist regelmäßig auf der Grundlage
aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.

Ziel ist dabei die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.

Alle personellen Entscheidungen haben grundsätzlich diesem Ziel zu dienen.

Persönliche Vorstellungen und Interessen der bzw. des Einzelnen sowie familiäre Belange
sind innerhalb der jeweiligen organisatorischen, personalstrukturellen und haushalterischen
Rahmenbedingungen angemessen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang muss von (künftigen) Führungskräften die aktive Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern unter Berücksichtigung der Strategie des Gender
Mainstreaming6 erwartet werden.

Ein familienbewusstes Verhalten ist für eine zeitgemäße und vorausschauende Führungspersönlichkeit unabdingbar.

Das Personalmanagement ist an die geltenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Regelungen
gebunden. Durch die Personalführung werden die berechtigten Belange der Betroffenen in
Abwägung mit den dienstlichen Erfordernissen
im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/
Dienst berücksichtigt.
"



ZDv A-1340/23

"Die Grundsätze der Inneren Führung sind dabei verpflichtende Vorgabe für das Handeln
aller in der Personalführung Wirkenden.

Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Personalführung

• Personal sachgerecht nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen und zu fördern,
• Ermessensspielräume zugunsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten auszuschöpfen,
• Soldatinnen und Soldaten rechtzeitig, umfassend und unmittelbar zu informieren und deren Angehörige in geeigneter Form einzubeziehen,
• stets in dem Bewusstsein zu handeln, dass die Soldatinnen und Soldaten sowie deren Familien Anspruch auf Fürsorge haben."


"Ziel der militärischen Personalführung ist die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft
der Bundeswehr
. Grundprinzip der Personalführung ist eine auf Eignung, Befähigung und Leistung
gegründete Verwendung und Förderung der Soldatinnen und Soldaten, die im Rahmen des Bedarfs
einen beruflichen Aufstieg in der Bundeswehr ermöglicht. Die Interessen der einzelnen Soldatinnen
und Soldaten sind einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen
.

Der Handlungsrahmen der Personalführung wird durch rechtliche, politische, finanzielle, demographische,
organisatorische und soziale Bedingungen bestimmt. Diese Rahmenbedingungen
unterliegen für sich und in ihren Auswirkungen auf die Streitkräfte Bundeswehr ständigen Veränderungen.
Die Personalführung muss hierauf flexibel reagieren
."
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