Fragen und Antworten > Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung

Schwerbehinderung und Berufssoldat

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tank1911:
Hab ich.

LwPersFw:
Wir bewegen uns hier in einem sehr speziellen Bereich, mit vielen eigenen Regeln.
Besonders hier kommt es auf den Einzelfall an.

Selbst Schädigungen, die nach den San-Vorschriften die Einstufung "nicht wehrdienstfähig" zwingend vorgeben, müssen z.B. nicht ein DU-Verfahren mit Entlassung zur Folge haben...

Deshalb kann es eben sein, dass es im Ausnahmefall dazu kommen könnte, dass ein schwerbehinderter BS-Antragsteller übernommen wird.

Wer als (schwer-) behinderter SaZ diesen Versuch "angehen" will, sollte aber auf jeden Fall seine Schwerbehindertenvertretung bitten, ihn auf dem gesamten Weg zu beraten und zu unterstützen.

jiink:
Das mit der Schwerbehindertenvetretung ist ein wichtiger Punkt, da diese ja schon bei den Beurteilungen Stellung nehmen darf/kann/muss.

Aber mein Ziel war es nicht hier nun eine Grundsatzdiskussion oder so zu führen. Ich dachte nur das es evt ja mehrere Kameraden gibt die vor diesem Problem stehen und es daher eine konkrete zdv oder ähnliches gibt.

Vielen Dank für die zahlreichen Informationen.

Wenn es soweit ist oder ich durch Pers etc mehr Stich feste Hinweise bekomme, werde ich diese bei Interesse hier veröffentlichen.

LwPersFw:
Es gibt zu diesem speziellen Punkt keine Vorschrift... weil es bei dieser Frage darum geht... wie die bestehenden Vorschriften/Gesetze/Verordnungen im Einzelfall anzuwenden wären...

Da heißt es ... herausfinden was es gibt... z.B. im IntranetBw in "Regelungen-Online", oder durch Nachfrage bei der Schwerbehindertenvertretung und sich in die Materie einarbeiten...

Auch empfehle ich im Internet nach soldatenbezogenen Urteilen von Gerichten zu suchen, die sich mit der Thematik Behinderung beschäftigen. Auch dort finden sich nützliche Hinweise...wie dies:

"Im Hinblick auf die vor der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Entlassungsdienststelle vorrangig zu prüfende Möglichkeit, ob ein Verbleiben im Dienst möglich ist und in welchen dienstlichen Verwendungen der Soldat behinderungsgerecht - möglichst in seiner Fachrichtung/Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder seinem Dienstbereich - weiterverwendet werden kann, werden Soldaten mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 schwerbehinderten Soldaten gleichgestellt"
(Bayerisches LSG, 6. August 2014, Az L 10 AL 45/13)


Aber Obacht ... auch hier muss qualifiziert bewertet werden, ob das vom Gericht ausgeführte, auf den eigenen Fall anwendbar ist und immer abklären, ob sich seit dem Urteil nicht die Gesetzes-/Vorschriftenlage geändert hat!


So können ja z.B. auch aktive Soldaten, mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50, inzwischen die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Wie das geht, findet sich in der GAIP des BAPersBw. Bei der Antragstellung aber immer die Schwerbehindertenvertretung mit ins Boot holen !!!

ChrisP:

--- Zitat von: Andi8111 am 20. Februar 2018, 22:10:28 ---Das ist doch quatsch. Eine Schwerbehinderung schließt die Übernahme zum BS grundsätzlich aus. Die zugrundeliegende Entscheidung fußt auf der gesundheitlichen Nichteignung. Das ist doch logisch. Und in diesem Fall hat eine Ausnahmegenehmigung auch keinen Erfolg. Das wäre doch ein Einfallstor für jeden Versehrten. Ich kenn keinen Fall, bei dem das geklappt hätte.

--- Ende Zitat ---

Nur weil Sie keinen Fall kennen, bei dem es geklappt hätte, heißt es nicht, dass es Quatsch ist. Ich frage mich, woher Sie die Information haben, dass eine Übernahme zum BS GRUNDSÄTZLICH ausgeschlossen ist. Weil Sie das so wollen? Vielleicht hat sich ja zu Ihrer Aussage schon jemand geäußert, aber wenn ein Soldat für einen Dienstposten qualifiziert ist und seinen Anforderungen gerecht wird, dann kann er auch BS werden. Hier gibt es nur an oder aus! Entweder ich bin diensttauglich, dann kann ich auch BS werden, oder ich bin es nicht und muss aus dem Dienst entlassen werden. Ein Zwischending im Sinne von „Der macht zwar seinen Job gut, aber für den BS ist er nicht gesund genug“ gibt es nicht. Wie dann letztendlich der Disziplinarvogesetzte entscheidet steht auf einem anderen Blatt Papier.

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