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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Schwerbehinderung und Berufssoldat  (Gelesen 11431 mal)

jiink

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #15 am: 20. Februar 2018, 22:26:33 »

Danke schön für die ausführliche Erklärung.
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F_K

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #16 am: 21. Februar 2018, 06:50:41 »

... und um LwPersFw zu ergänzen:

IGF / KLF / DSA sind zentrale Anforderungen an einen Soldaten - und daher gilt (vereinfacht): wer schwerbehindert ist, wird kein Soldat.

Wer als Soldat schwerbehindert wird, wird nicht verlängert.

(Ausnahmen: Einsatzschädigung - und derjenige, der auch mit Lähmung "fliegen" kann).
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tank1911

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #17 am: 21. Februar 2018, 09:19:28 »

Zitat
wer schwerbehindert ist, wird kein Soldat. Wer als Soldat schwerbehindert wird, wird nicht verlängert.

Ich würde das nicht so einfach pauschalisieren. Das Prozedere was ich dargestellt habe (selbst erfolgreich durchlaufen), steht jedem Soldaten offen. Gerade bei dem heutigen Personalbedarf gibt es je nach Verwendung immer Chancen. Wenn der TE z.B. JgFw ist, kann er klar einen Haken an die Nummer machen. Wenn er aber in der Lage ist, von der Couch aus die Flugbahn von Satelliten zu programmieren, die Bw für diese Fähigkeit 8 DP hat, wovon nur 4 besetzt sind und nur er BS werden will, dann wird das geprüft. Und wenn der beratende Arzt in Köln sagt, dass kann er auch in 30 Jahren noch so machen, dann kann er auch BS werden. Bei einem entsprechenden Bedarf tritt sogar die Leistungsfähigkeit in den Hintergrund. Wenn es kein Gesetz gibt, wo drin steht: Schwerbehindert = keine Übernahme, dann würde ich das probieren, weil schaden wird es nicht.

Davon abgesehen:
Zitat
IGF / KLF / DSA sind zentrale Anforderungen an einen Soldaten

Da sieht die Realität aber mal ganz anders aus...
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jiink

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #18 am: 21. Februar 2018, 09:53:00 »

Ich Merk schon, das so ein Fall zum Glück nicht oft vorkommt.
Und Homeoffice wird immer größer, natürlich kommt es auf dem dienstposten an.
Das bei  einem Fw in einer kämpfenden Verwendung dies schwer wird denke ich jeden bekannt.
Aber die Bundeswehr hat ja Auch eine Menge Dienstposten wo das nicht so ist.
Ich denke ich werde es einfach nochmal detailliert mit dem truppenarzt besprechen.

Zum Thema igf, mal abgesehen von meinem Gesundheitszustand.
Es gibt Menschen die sind inkomplett querschnittsgelähmt und könnten das igf bestehen.
Wenn zb nur die Blase gelähmt wäre. Aber dies ist alles nur Spekulation und würde zu nix führen.

Ich glaube langsam, das man es einfach nicht 100% sagen kann.  Da es zuviel wenn und aber gibt.
Dennoch bedanke ich mich für die Anstöße und Ideen Bzw aussagen.
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F_K

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #19 am: 21. Februar 2018, 12:18:54 »

@ Tank:

Du hast schon erkannt, dass ich eine Regel erläutert habe - die Ausnahmen zulässt?

Dein Beispiel hat ja auch mit "Fliegen" zu tun - wie von mir genannt.
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tank1911

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #20 am: 21. Februar 2018, 12:27:16 »

Hab ich.
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LwPersFw

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #21 am: 21. Februar 2018, 13:03:32 »

Wir bewegen uns hier in einem sehr speziellen Bereich, mit vielen eigenen Regeln.
Besonders hier kommt es auf den Einzelfall an.

Selbst Schädigungen, die nach den San-Vorschriften die Einstufung "nicht wehrdienstfähig" zwingend vorgeben, müssen z.B. nicht ein DU-Verfahren mit Entlassung zur Folge haben...

Deshalb kann es eben sein, dass es im Ausnahmefall dazu kommen könnte, dass ein schwerbehinderter BS-Antragsteller übernommen wird.

Wer als (schwer-) behinderter SaZ diesen Versuch "angehen" will, sollte aber auf jeden Fall seine Schwerbehindertenvertretung bitten, ihn auf dem gesamten Weg zu beraten und zu unterstützen.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

jiink

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #22 am: 21. Februar 2018, 14:51:04 »

Das mit der Schwerbehindertenvetretung ist ein wichtiger Punkt, da diese ja schon bei den Beurteilungen Stellung nehmen darf/kann/muss.

Aber mein Ziel war es nicht hier nun eine Grundsatzdiskussion oder so zu führen. Ich dachte nur das es evt ja mehrere Kameraden gibt die vor diesem Problem stehen und es daher eine konkrete zdv oder ähnliches gibt.

Vielen Dank für die zahlreichen Informationen.

Wenn es soweit ist oder ich durch Pers etc mehr Stich feste Hinweise bekomme, werde ich diese bei Interesse hier veröffentlichen.
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LwPersFw

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #23 am: 21. Februar 2018, 15:25:30 »

Es gibt zu diesem speziellen Punkt keine Vorschrift... weil es bei dieser Frage darum geht... wie die bestehenden Vorschriften/Gesetze/Verordnungen im Einzelfall anzuwenden wären...

Da heißt es ... herausfinden was es gibt... z.B. im IntranetBw in "Regelungen-Online", oder durch Nachfrage bei der Schwerbehindertenvertretung und sich in die Materie einarbeiten...

Auch empfehle ich im Internet nach soldatenbezogenen Urteilen von Gerichten zu suchen, die sich mit der Thematik Behinderung beschäftigen. Auch dort finden sich nützliche Hinweise...wie dies:

"Im Hinblick auf die vor der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Entlassungsdienststelle vorrangig zu prüfende Möglichkeit, ob ein Verbleiben im Dienst möglich ist und in welchen dienstlichen Verwendungen der Soldat behinderungsgerecht - möglichst in seiner Fachrichtung/Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder seinem Dienstbereich - weiterverwendet werden kann, werden Soldaten mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 schwerbehinderten Soldaten gleichgestellt"
(Bayerisches LSG, 6. August 2014, Az L 10 AL 45/13)


Aber Obacht ... auch hier muss qualifiziert bewertet werden, ob das vom Gericht ausgeführte, auf den eigenen Fall anwendbar ist und immer abklären, ob sich seit dem Urteil nicht die Gesetzes-/Vorschriftenlage geändert hat!


So können ja z.B. auch aktive Soldaten, mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50, inzwischen die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Wie das geht, findet sich in der GAIP des BAPersBw. Bei der Antragstellung aber immer die Schwerbehindertenvertretung mit ins Boot holen !!!
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ChrisP

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #24 am: 25. Februar 2019, 11:30:49 »

Das ist doch quatsch. Eine Schwerbehinderung schließt die Übernahme zum BS grundsätzlich aus. Die zugrundeliegende Entscheidung fußt auf der gesundheitlichen Nichteignung. Das ist doch logisch. Und in diesem Fall hat eine Ausnahmegenehmigung auch keinen Erfolg. Das wäre doch ein Einfallstor für jeden Versehrten. Ich kenn keinen Fall, bei dem das geklappt hätte.

Nur weil Sie keinen Fall kennen, bei dem es geklappt hätte, heißt es nicht, dass es Quatsch ist. Ich frage mich, woher Sie die Information haben, dass eine Übernahme zum BS GRUNDSÄTZLICH ausgeschlossen ist. Weil Sie das so wollen? Vielleicht hat sich ja zu Ihrer Aussage schon jemand geäußert, aber wenn ein Soldat für einen Dienstposten qualifiziert ist und seinen Anforderungen gerecht wird, dann kann er auch BS werden. Hier gibt es nur an oder aus! Entweder ich bin diensttauglich, dann kann ich auch BS werden, oder ich bin es nicht und muss aus dem Dienst entlassen werden. Ein Zwischending im Sinne von „Der macht zwar seinen Job gut, aber für den BS ist er nicht gesund genug“ gibt es nicht. Wie dann letztendlich der Disziplinarvogesetzte entscheidet steht auf einem anderen Blatt Papier.
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F_K

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #25 am: 25. Februar 2019, 11:56:27 »

@ Chrisp

So ein Blödsinn - zieht sich ein SaZ / BS eine Gesundheitsschädigung zu - so wird er ggf. Untauglich, aber aus Fürsorgegründen wird nicht zwingend ein DU Verfahren eingeleitet.

Trotzdem wird der Soldat dann entlassen (Pension / DZE), dann ist er erstmal nicht wehrdienstfähig ...

Da kennt ja wohl jeder einen solchen Fall, oder?
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ulli76

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #26 am: 25. Februar 2019, 12:22:09 »

Das ist sogar der Klassiker- VIer Gradation. Keine Entlassung, bei Bedarf leidensangepasster Dienstposten,  ggf. Ausnahmegenehmigung für bestimmte Lehrgänge und sogar Einsätze. Entlassung wenn kein passender Dienstposten gefunden werden kann.
Derjenige wird aber ausschliesslich mit Ausnahmegenehmigung BS oder bekommt eine Eignung für eine Dienstzeitverlängerung.

Zwei komplett unterschiedliche Baustellen.
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

BSG1966

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #27 am: 25. Februar 2019, 13:32:18 »

Das Gesetz mit der Gleichstellung steht im Grundgesetz.
Artikel 3 Absatz 3
[...]
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das zieht ja schon bei der Einstellung nicht. Wenn eine Person nicht die gesundheitliche/körperliche Eignung für den Soldatenberuf mitbringt, wird er ja gar nicht erst eingestellt. Und ich wage zu behaupten, dass das auch schon vor Gericht ausgiebig geklärt worden ist.
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LwPersFw

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #28 am: 25. Februar 2019, 15:42:45 »

Wie ich bereits anmerkte ... bei dieser Fragestellung wird es immer auf den ganz speziellen Einzelfall ankommen.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht ... aber die Chance geht ... nüchtern realistisch ... gegen "Null".

Vor welchem rechtlichen Hintergrund sich dies abspielt ... siehe als Beispiel das folgende Urteil.

In diesem Fall hatte der Soldat keinen Erfolg.

Deshalb nochmal ... bevor "Papier schwarz gemacht wird" ... unbedingt von Fachleuten rechtlich/medizinisch beraten lassen.

VG München, Urteil v. 19.09.2017 – M 21 K 15.4029

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F_K

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Antw:Schwerbehinderung und Berufssoldat
« Antwort #29 am: 25. Februar 2019, 15:58:02 »

Also nochmal allgemein:

Im Einzelfall, im extremen Einzelfall (vielleicht gab es den bisher nicht Mal) mag es vielleicht möglich sein - der TE spricht von ein GdB 70 - das ist eine ganz erhebliche Behinderung.

Der Hptm im zitierten Urteil hat vermutlich (wegen gutem Verlauf) noch keine Behinderung - ist aber trotzdem nicht dienstfähig.
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