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Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt

Begonnen von Fleder92, 07. März 2018, 11:08:22

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Fleder92

Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich dieses Vorschriften satztes :

Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Was bedeutet dieser Satz im Detail ?
ist die tägliche Heimfahrt zuzumuten, wenn meine Abwesenheit von der Wohnung täglich nicht länger als 12 stunden beträgt aber meine Fahrtzeit über die 3 stunden geht?

es geht bei mir darum, ich gehe momentan zur Bundeswehrfachschule. ich wohne in Schmalkalden (98574) und die Schule befindet sich in Veitshöchheim nähe Würzburg. Ich pendle jeden Tag, die Entfernung beträgt 146 km einfach und die Zeit laut routen planer 1.47 std was allerdings nicht stimmt denn ich brauche nie länger als 1.25 std.

allerdings wird mir das Trennungsgeld nach §6 TGV nicht gewährt da die dafür zuständige stelle sagt das ich länger als 3 stunde fahre, was eigentlich garnicht wahr ist. somit wird mir nur Trennungsgeld nach §3 TGV gewährt und das ist nichtmal die hälfte von dem was mir meiner Ansicht nach eigentlich zustände.

BSG1966

Dann legen Sie doch Widerspruch ein. Wenn Sie im Unrecht sind, wird Ihnen das in der Antwort begründet.

Rollo83

Es müssen beide Punkte erfüllt sein.

Das BWDLZ muss ja irgendeinen Anhalt nehmen und das ist nun mal der routenplaner Google maps.
Was der an Zeiten aus spuckt ist bindend.

Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.

Ich persönlich finde 146km einfache Strecke auch schon sehr heftig, aber das muss jeder selber wissen.

TG nach §3 ist hier zumindest korrekt da die Fahrzeit 2 x 1h47min sind.

Tasty

Erstens steht da "in der Regel", was ein Ermessen eröffnet, das ermessensfehlerfrei auszuüben ist. Ermessensnichtgebrauch wäre hier ein Fehler.
Zweites steht da "bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel", damit ist nicht Dein Privat-Pkw gemeint.

Rollo83

Bei regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel kann durchaus der eigene PKW gemeint sein wenn die Zeit des Pendelns mindestens < ist als die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Sprich ich brauch mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Stecke 1,5h mit Fußweg zum Bus und Umsteigen und Fußweg zu Kaserne usw. und mit dem Auto bräuchte ich nur 44 Minuten.

Das "in der Regel" ein Ermessen eröffnet mag sein, aber hier wird nicht von dem Ermessen abgerückt.

Andi8111

Außerdem bekommt man nach der Vergleichsberechnung höchstens das, was einem zusteht, der nach paragraph drei TG erhält. Nachzulesen in der aktuellen Info des DLZ.

Rollo83

Das kommt drauf an ob die Höchstbetragrechnung angewendet wird oder nicht.
Wenn diese nicht angewendet wird dann bekommt man 20
Cent netto pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt.

LwPersFw

In diesem Urteil wird das Thema Höchstbetragsberechnung klar erläutert:

"VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016 – W 1 K  14.901

Titel: Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei  zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort

Normenketten:
BUKG § 12 Abs. 1,  Abs. 4 S. 1
TGV  §  3,  § 6

Leitsätze:

Bei dem Anspruch auf  Trennungsgeld  unterscheidet die Trennungsgeldverordnung  zwischen Trennungsgeldberechtigten, die  täglich an den  Wohnort zurückkehren  bzw. denen  die tägliche Rückkehr  zuzumuten ist (§ 6  TGV), einerseits und  Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren  und denen  die tägliche Rückkehr nicht  zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3  TGV).    (redaktioneller Leitsatz)

Eine Höchstbetragsberechnung  nach  § 6 Abs. 4 S.  1 TGV,  d.h.,  eine Vergleichsberechnung zwischen dem Trennungsgeld nach § 6  Abs.  1 und  2  TGV und dem Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV  ist dann  nicht vorzunehmen,  wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich  zum Wohnort  zurückkehrt und  ihm dies zumutbar  ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gemäß §  3  Abs.  1 S. 2 TGV dann in  der  Regel  nicht zuzumuten, wenn  beim Benutzen regelmäßig verkehrender  Beförderungsmittel  die Abwesenheit von  der Wohnung mehr als zwölf Stunden  oder die benötigte Strecke für  das Zurücklegen der  Strecke zwischen der Wohnung  und  der  Dienststätte mehr als drei Stunden beträgt.   (redaktioneller Leitsatz)

Abweichend  von der Regelvermutung ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann  zuzumuten, wenn  das  Angebot öffentlicher Verkehrsmittel  völlig  unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug  die zeitlichen  Grenzen  einhält.  Kann  der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere  andere  vergleichbare Routenplaner verweisen,  nach denen die Fahrzeit  unter der Dreistundengrenze liegt,  so ist von  der Anwendung  des § 3 Abs. 1 S.  2 TGV abzusehen, mit  der Folge,  dass  die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist.   (redaktioneller Leitsatz)"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#8
Zur Fragestellung:

Wann ist das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ?

Siehe hier:

https://openjur.de/u/897414.html

Niedersächsisches OVG, 8. August 2016 , Aktenzeichen: 5 LA 72/15

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TomTom2017

Zitat von: LwPersFw am 10. März 2018, 08:49:51
In diesem Urteil wird das Thema Höchstbetragsberechnung klar erläutert:

"VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016 – W 1 K  14.901

Titel: Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei  zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort

Ich ergänze hier noch folgendes (OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15, Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160000550&psml=bsndprod.psml&max=true):
Rügt ein Trennungsgeldberechtigter, dass der vom Dienstherrn verwendete Routenplaner keine wirklichkeitsnahe Abbildung der (durchschnittlichen) tatsächlichen Fahrzeit darstelle, so greift diese Rüge nach Auffassung des Senats bereits dann durch, wenn die Ergebnisse des verwendeten Routenplaners von den Ergebnissen mehrerer gängiger, kostenlos im Internet abrufbarer und miteinander im Wesentlichen vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweicht (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 11;  Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8 ). Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen.

Zur weiteren Begründung und zur Berechnung siehe Rnd. 56 ff.

Rollo83

Aber mal ganz ehrlich gibt es denn bei verschiedenen Routenplanern und gleicher Strecke so viele deutliche Unterschiede?
Ich hatte das ml mit meiner jetzigen Strecke durchexerziert und bis auf wenige Minuten und ich meine mich erinnern zu können das es wirklich nur um 2-3 Minuten ginge waren die Routenplaner alle gleich.

Was ich mich im Moment frage, die Bundeswehr oder besser der Bearbeiter im BwDLZ soll ja zur Berechnung der Fahrtstrecke eigentlich googlemaps benutzen und dann die Strecke OHNE Verkehr heranziehen. Das steht doch in den Ausführungsbestimmungen wenn ich mich nicht total täusche.
Allerdings kann man bei googlemaps der Verkehr gar nicht komplett aus schalten.
Ok, vielleicht bin ich auch einfach nicht in der Lage dazu.


InstUffzSEAKlima

Ihr wisst ja, dass man zeit- oder streckenoptimiert routen lassen kann. Nicht immer ist die schnellste Strecke auch die kürzeste und die kürzeste muss nicht immer auch die schnellste sein.

Rollo83

Die kürzeste Strecke ist sogar meistens nicht die schnellste Strecke.

FoxtrotUniform

Für mich als Vorgesetzter der bereits verschiedene Verwendungen mit Disziplinarverantwortung durchlaufen hat, ist ein so extremes Pendeln ein Dorn im Auge.

Wer täglich 146 km einfache Strecke mit dem PKW zurücklegt kann mir nicht glaubhaft machen, fit und ausgeruht für den Dienst zu seien. Vorallem nicht, wenn dieser kurzfristig länger angesetzt werden muss.
Aus dieser Perspektive begrüße ich es daher, dass wenigstens das TG 6 hier als Anreiz für ein tägliches Pendeln nicht zugesprochen wird.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Rollo83

Kann ich teilweise verstehen, aber ich muss ehrlich sagen das ich die Familie wichtiger finde.
Bei 146 km einfache Strecke hatte ich ja schon erwähnt, finde ich auch zu viel.
Ich pendel momentan ca 80km und ab April 85km einfache Strecke und werde da zumindest auf dem Rückweg regelmäßig 60-75 Minuten brauchen.
Wenn mir da jetzt ein Vorgesetzer sagen würde dass er das nicht toleriert dann würde ich mal Fragen was ihn überhaupt an geht was ich vor und nach dem Dienst mache.
Wenn man um 0500 morgens auf steht und gegen 2100 schläft sollte das definitiv ausreichen um dienstfähig zu sein.

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