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Autor Thema: Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt  (Gelesen 12418 mal)

LwPersFw

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #30 am: 27. November 2018, 10:21:32 »

Das sagt die aktuelle A-2212/1 "Zu § 6: Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort" dazu:

"717. Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Ergebnis
festgestellt, dass bei Trennungsgeldberechtigten nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV) keine
Höchstbetragsberechnung nach § 6 Absatz 4 TGV vorgenommen werden kann, wenn die tägliche
Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist.

718. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte
und zurück mehr als 3 Stunden beträgt (siehe § 3 Absatz 1 Satz 2).

719. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und
Fahrzeiten. Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im
Konkurrenzverhältnis zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittel getroffen hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls „völlig
unzulänglich“ ist
.

720. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel „völlig
unzulänglich“ ist
(siehe Beschluss BVerwG vom 12. November 2009 – Az 6 PB 17.09).

721. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen und der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierte Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten
Strecke steht
.

722. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit „völlig unzulänglich, wenn zwischen der Wohnung und
Dienststätte des Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs benötigt wird
.

723. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV zurückgelegt
werden, sind nicht die Angaben des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im
Geschäftsbereich zu verwendenden Routenplaners.

724. Das vorgenannte Urteil des BVerwG vom 14. Juni 2012 ist als Anlage 11.2 beigefügt.

725. Der Berechtigte, der in den ersten 14 Tagen nach dem Dienstantrittstag arbeitstäglich an
seinen Wohnort zurückkehrt, hat bei der fiktiven Berechnung des Trennungsreisegeldes keinen
Anspruch auf Tagegeld für die Dauer des mit dienstfreien Tagen verbundenen Aufenthalts am
Wohnort. Er ist trennungsgeldrechtlich wie ein Dienstreisender zu behandeln, für den eine mehrtägige
Dienstreise unter Ausklammerung des Wochenendes angeordnet wurde. Daher sind in die
Höchstbetragsberechnung nach § 6 Absatz 4 TGV Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Dienst- und
Wohnort in Höhe von 20,00 € gemäß § 11 Absatz 5 BRKG einzustellen."



Ergänzt durch:

A1-2212/1-6000 "Zu § 6 Trennungsgeldverordnung – Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort"

"6.1.1 Nutzung Kraftfahrzeug

601. Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter bzw. eine Berechtigte, der bzw. die täglich an
den Wohnort zurückkehrt oder dem bzw. der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
als TG Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.

Wegstreckenentschädigung wird gemäß § 5 Abs. 1 BRKG bei Benutzung eines KfZ oder eines
anderen motorbetriebenen Fahrzeuges gewährt. Es muss sich somit nicht um das Fahrzeug des bzw.
der Berechtigten handeln und er bzw. sie muss dieses auch nicht selbst steuern, um das TG zu
erhalten. Die Gewährung von TG ist hier nur ausgeschlossen, wenn der bzw. die Berechtigte bei
einer Person mitfährt, die für diese Fahrt(en) selbst Ansprüche aus dem BRKG oder der TGV hat.

6.1.2 Eigenanteil

602. Der Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag nach § 6 Abs. 1 Satz 2
TGV ist auf die Fahrauslagen anzurechnen. Er ist somit nur an den Tagen in Abzug zu bringen, an
denen der bzw. die Berechtigte eine Kostenerstattung erhält.

6.1.3 Öffentliche Verkehrsmittel – Zeitkarten

603. Sofern der TG-Empfänger bzw. die TG-Empfängerin Fahrkostenerstattung für eine Zeitkarte
zur Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittels erhält, kann darüber hinaus
Wegstreckenentschädigung nur für den Weg zum regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel oder
in den Fällen, in denen die Nutzung dieser aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, gewährt werden.

6.2 Höchstbetragsbegrenzung

6.2.1 Voraussetzungen für das Absehen von der Höchstbetragsbegrenzung

604. Auf die Höchstbetragsbegrenzung ist zu verzichten, sofern der bzw. die Berechtigte die Fahrt
mit dem Kfz durchführt, die Zumutbarkeitsgrenzen hierbei nicht überschritten werden und er bzw. sie
mindestens die Hälfte der Fahrzeit, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
benötigt werden würde, einspart.

Die Bemessung der Fahrzeit bei Nutzung des privaten KfZ ist unter Nutzung des Routenplaners
„Falk.de“ mit der Einstellung, die die aktuelle Verkehrslage nicht berücksichtigt, zu ermitteln.

Der notwendige Zeitbedarf bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ist mittels Abfrage
unter www.bahn.de zu ermitteln. Die dort ermittelten Zeiten umfassen neben dem Zeitansatz für die
Wege von und zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auch den Wert für die zwischen
den Haltestellen zu Fuß zurückzulegenden Strecken.

Die Länge der Entfernung, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Fuß
zurückgelegt werden muss, hat auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluss. Die Bewertung,
inwiefern auf die Höchstbetragsberechnung verzichtet werden kann, ist ausschließlich anhand der
Wegezeiten vorzunehmen. Die Wegezeit schließt die bei notwendiger Nutzung mehrerer
Verkehrsmittel auftretenden Wartezeiten mit ein.

605. Die Feststellung des Zeitbedarfs bei Nutzung des privaten KFZ erfolgt bei der erstmaligen
Feststellung des Trennungsgeldanspruchs und ist an dieser Stelle aktenkundig festzuhalten. Eine
Anpassung des Wertes aufgrund von Performanceänderungen des Betreibers des Routenplaners
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht.

606. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.2016
(Az 5 LB 205/15) festgestellt, dass für die Feststellung der Abwesenheitszeit von der Wohnung die
durchschnittliche arbeitstägliche Abwesenheitszeit zu Grunde zu legen ist. Für die Frage der
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zur Wohnung ist nach den Ausführungen des Gerichts die
durchschnittliche tägliche Abwesenheit von der Wohnung entscheidend, so dass die Vorgehensweise
auch dann anzuwenden ist, wenn der Bedienstete festgelegte starre Arbeitszeiten hat und die
Möglichkeit der Gleitzeit nicht nutzen kann. Bei Bediensteten mit individuell vereinbarter Arbeitszeit
oder aber Teilzeitbeschäftigten sind diese Regelungen ebenso anzuwenden.

607. Der tatsächliche tägliche Arbeitsbeginn des Berechtigten ist nunmehr nur noch für die
Festlegung des maßgeblichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels relevant. Die Fahrzeit
ist hierbei für das Beförderungsmittel festzustellen, mit welchem der Berechtigte rechtzeitig zu
Beginn des Dienstes die Dienststätte erreichen kann.

Dies ist bei Bediensteten mit festgelegten starren Dienstzeiten deren Beginn,
bei Teilnahme an der Gleitzeit ist hier der Beginn der Regelarbeitszeit maßgeblich.
Für die Rückkehr zum Wohnort ist das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
entscheidend, das der Berechtigte nach Beendigung der ermittelten durchschnittlichen
Arbeitszeit erreichen und nutzen kann."



Und...

Erlass BAIUDBw Kompetenzzentrum Travel Management Bw TM 1 21-05-06 vom 9. Februar 2017

"Betr.: Trennungsgeld (TG) nach der Trennungsgeldverordnung (TGV);
hier: § 6 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 TGV – Ermittlung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr

BEZUG
1. BMVg A-2212/1 Ziffer 402
2. BAIUDBw A1-2212/1-6000 Ziffer 606
3. BMVg vom 06.02.2017 - IUD II 2 – Az 21-05-00

Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt,
oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV) als Trennungsgeld
Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung (…) wie bei Dienstreisen. Nach § 6
Abs. 4 darf das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 das in einem Kalendermonat
zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld
für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.

Zur Ermittlung der Zumutbarkeit für die tägliche Rückkehr wurde mit Bezug 1. festgestellt,
dass diese auch dann zuzumuten ist, wenn die Zeitgrenze nur an einzelnen Tagen im Monat
überschritten wird. Gemäß Zentralvorschrift A1-2212/1-6000 ist bei der Zumutbarkeitsprüfung
grundsätzlich von der täglichen Regelarbeitszeit auszugehen.

Mit Bezug 3 hat BMVg IUD II 2 nun festgelegt, dass bei der Abwesenheitszeitberechnung
künftig der Freitag mit seiner deutlich verkürzten Regelarbeitszeit nicht mehr unberücksichtigt
bleiben darf
.

Bei der Ermittlung der Zumutbarkeit für die tägliche Rückkehr an den
Wohnort ist daher die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen.

Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.


Im Bereich der trennungsgeldabrechnenden Dienststellen ist diese Verfahrensweise ab
sofort, d.h. für die Abrechnung des Trennungsgeldmonats Februar 2017 anzuwenden.

Die Anpassung der Vorschriften im Regelungsmanagement erfolgt zu gegebener Zeit."
« Letzte Änderung: 28. März 2019, 07:07:53 von LwPersFw »
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Rollo83

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #31 am: 27. November 2018, 10:28:15 »

Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h
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Rekrut84

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #32 am: 27. November 2018, 18:07:11 »

Nein
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LwPersFw

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #33 am: 27. November 2018, 18:34:09 »

Es müssen beide Punkte erfüllt sein.

Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.



Dem muss ich widersprochen.
Der Gesetzestext spricht eindeutig von eine ODER. Der Gesetzgeber hat hierbei eine Trennung der beiden Punkte gewollt.
Entweder beträgt Die gesamte Abwesenheit 12 Stunden, und dabei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ODER die Fahrzeit mit einem PKW insgesamt mehr als 3 Stunden beträgt.

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“



Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h

Nein



@Rekrut84

Dann erläutern Sie bitte auch das "Nein".

Wo im Verordnungstext steht  "Pkw"  ?

Beachten Sie dabei die o.g. Nr 720 aus der Vorschrift.
« Letzte Änderung: 27. November 2018, 18:43:11 von LwPersFw »
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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #34 am: 27. November 2018, 19:19:02 »

Tut mir Leid Rekrut, aber den Text hast du falsch gelesen.
Ich nehme mal dein Zitat zu Grunde:

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten:

1. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden

oder

2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“

Also zwei Bedingungen. Wenn eine davon zutrifft wird der Satz mit dem "nicht zuzumuten" automatisch aktiv geschaltet. Oder als Pseudocode:

if (abwesenheit >12h || hinUndZurück > 3h){
Trennungsgeld = false;
}

Wenn dort statt oder ein UND stehen würde, dann hättest du recht.
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Rekrut84

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #35 am: 27. November 2018, 21:56:15 »

Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h

Mein Nein bezieht sich auf die Aussage, dass sowohl die Abwesenheit von mehr als 12 Stunden UND die Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden gegeben sein muss.

In der einschlägigen Norm ist ausdrücklich ein ODER genannt. Ein ODER in einer juristischen Norm ist niemals ein UND. Hier trennt das ODER zwei von einander unabhängige Tatbestandsmerkmale die beide unabhängig von einander zum Erfüllen des Tatbestand der Unzumutbarkeit führen.

Um das zu verdeutlichen hatte ich den Text farblich markiert.

Nachdem ich das genannte Urteil gelesen habe muss ich zustimmen, dass die in der TGV genannten Zeiten auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bezogen ist und nicht auf die Nutzung eines Pkws. Vielen Dank an dieser Stelle für die Aufklärung, man lernt doch immer noch etwas dazu.

Auch das BVerwG hat die genannten Zeiten aus der TGV als „Variante“ und nicht als ergänzende Bedingungen gewertet. 

„Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab. Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte (vgl. Biel, in: Kopicki/ Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, § 3 TGV Rn. 24; Kreutzmann, in: Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 TGV Rn. 18 und 20). Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich.“

Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.


Der letzte Satz bezieht sich auf die Berechnung der Zumutbarkeit nach Dienstzeit zzgl. Fahrtzeit.
Beträgt die Fahrtzeit aber grundsätzlich  mehr als 3 Stunden, dann ist die durchschnittliche Abwesenheit von nicht mehr als 12 Stunden irrelevant weil die Unzumutbarkeit schon erfüllt ist.

Als Beispiel könnte man sich jemanden vorstellen, der eine Teilzeitstelle hat. Dessen durchschnittliche Abwesenheitszeit bei der Umlegung der Wochenstunden auf die Arbeitstage zzgl. Fahrtzeit, kann selbst bei einer Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden nicht über 12 Stunden geraten. Diesen Personenkreis möchte der Gesetzgeber aber dennoch mit dem ausschließenden Tatbestandsmerkmale der mehr als 3 stündigen Fahrtzeit schützen.

Also Beispiel nehmen wir eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden und 3,5 Stunden Fahrtzeit. An zwei Tagen würde sie 8 Stunden arbeiten und an einem Tag 4 Stunden. Im durchschnitt würde diese Person auf eine durchschnittliche Abwesenheit pro Woche von 10,6 Stunden kommen, obwohl die Fahrzeit über 3 Stunden liegen würde. (8+8+4=20 Stunden Arbeit, 3x3,5 =10,5 Stunden Fahrzeit, Gesamt 30,5 durch 3 Tage gleich 10,16)
Nach der Rechnung der Abwesenheitszeiten im Durchschnitt wäre sie Reise also zumutbar.
Doch dafür gibt es die 3 Stunden Regelung die eben diese Fälle schützen soll.
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Rekrut84

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #36 am: 27. November 2018, 22:00:40 »

Tut mir Leid Rekrut, aber den Text hast du falsch gelesen.
Ich nehme mal dein Zitat zu Grunde:

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten:

1. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden

oder

Genau das habe ich ja auch gesagt. Beide Punkte sind getrennt zu betrachten.
Es würde aber behauptet, es müssten beide Punkte erfüllt sein damit die Unzumutbarkeit erfüllt ist und dem habe ich widersprochen.



2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“

Also zwei Bedingungen. Wenn eine davon zutrifft wird der Satz mit dem "nicht zuzumuten" automatisch aktiv geschaltet. Oder als Pseudocode:

if (abwesenheit >12h || hinUndZurück > 3h){
Trennungsgeld = false;
}

Wenn dort statt oder ein UND stehen würde, dann hättest du recht.
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Ralf

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #37 am: 28. November 2018, 04:38:06 »

Hallo an alle,

Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.

Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?

Vielen lieben dank im voraus.

MkG
Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.
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LwPersFw

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #38 am: 28. November 2018, 06:10:08 »

Hallo an alle,

Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.

Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?

Vielen lieben dank im voraus.

MkG
Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.

Diese Frage können wir mit seinen Angaben nicht (sicher) beantworten.

Er sollte sich die von mir o.g. Vorschriften/Erlass nehmen ... und damit seine konkrete Situation bewerten.

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LwPersFw

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Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
« Antwort #39 am: 28. November 2018, 06:37:43 »

Und an ALLE grundsätzlich ... Bitte kein Diskurs über Sachverhalte führen, die vor Februar 2017 liegen.

Richtet Euch nach den von mir o.g. aktuellen Vorschriften und Erlassen !

Wer dann im Einzelfall trotzdem meint, dass ihm TG nach 6 zu unrecht verwehrt wird ... muss halt seine Rechtsmittel ausnutzen.


Meine Empfehlung ... es ist einfacher zu prüfen, ob die tägliche Heimfahrt zumutbar ist ?


Dabei beachten :

Der private Pkw wird nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind !

Warum ?

Weil es das BVerwG so bestätigt hat:

"Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten,
wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der
Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab.

Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn
er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte.

Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger
Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche
Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort
und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV
normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort unzumutbar.

Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich
."


Die Ausnahme davon >>> siehe die Vorgaben in der o.g. A-2212/1 i.V.m. A1-2212/1-6000 !
« Letzte Änderung: 29. November 2018, 19:07:26 von LwPersFw »
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