Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Also 12h UND >3h
Mein Nein bezieht sich auf die Aussage, dass sowohl die Abwesenheit von mehr als 12 Stunden UND die Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden gegeben sein muss.
In der einschlägigen Norm ist ausdrücklich ein ODER genannt. Ein ODER in einer juristischen Norm ist niemals ein UND. Hier trennt das ODER zwei von einander unabhängige Tatbestandsmerkmale die beide unabhängig von einander zum Erfüllen des Tatbestand der Unzumutbarkeit führen.
Um das zu verdeutlichen hatte ich den Text farblich markiert.
Nachdem ich das genannte Urteil gelesen habe muss ich zustimmen, dass die in der TGV genannten Zeiten auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bezogen ist und nicht auf die Nutzung eines Pkws. Vielen Dank an dieser Stelle für die Aufklärung, man lernt doch immer noch etwas dazu.
Auch das BVerwG hat die genannten Zeiten aus der TGV als „Variante“ und nicht als ergänzende Bedingungen gewertet.
„Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab. Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte (vgl. Biel, in: Kopicki/ Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, § 3 TGV Rn. 24; Kreutzmann, in: Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 TGV Rn. 18 und 20). Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich.“
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.
(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.
Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
Der letzte Satz bezieht sich auf die Berechnung der Zumutbarkeit nach Dienstzeit zzgl. Fahrtzeit.
Beträgt die Fahrtzeit aber grundsätzlich mehr als 3 Stunden, dann ist die durchschnittliche Abwesenheit von nicht mehr als 12 Stunden irrelevant weil die Unzumutbarkeit schon erfüllt ist.
Als Beispiel könnte man sich jemanden vorstellen, der eine Teilzeitstelle hat. Dessen durchschnittliche Abwesenheitszeit bei der Umlegung der Wochenstunden auf die Arbeitstage zzgl. Fahrtzeit, kann selbst bei einer Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden nicht über 12 Stunden geraten. Diesen Personenkreis möchte der Gesetzgeber aber dennoch mit dem ausschließenden Tatbestandsmerkmale der mehr als 3 stündigen Fahrtzeit schützen.
Also Beispiel nehmen wir eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden und 3,5 Stunden Fahrtzeit. An zwei Tagen würde sie 8 Stunden arbeiten und an einem Tag 4 Stunden. Im durchschnitt würde diese Person auf eine durchschnittliche Abwesenheit pro Woche von 10,6 Stunden kommen, obwohl die Fahrzeit über 3 Stunden liegen würde. (8+8+4=20 Stunden Arbeit, 3x3,5 =10,5 Stunden Fahrzeit, Gesamt 30,5 durch 3 Tage gleich 10,16)
Nach der Rechnung der Abwesenheitszeiten im Durchschnitt wäre sie Reise also zumutbar.
Doch dafür gibt es die 3 Stunden Regelung die eben diese Fälle schützen soll.