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Autor Thema: Kündigung als Wiedereinsteller  (Gelesen 4706 mal)

Flake29

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Kündigung als Wiedereinsteller
« am: 10. März 2018, 12:39:25 »

Guten Tag,

Ich habe am 01.03.2018 meinen Dienst als Wiedereinsteller angetreten. Ich habe vor meinem Dienstantritt einen freiwilligen Wehrdienst von 22 Monaten geleistet. Nun habe ich mich als SaZ12 verpflichtet.

Durch meinen Dienstantritt und meine erste Woche habe ich festgestellt, dass die Bundeswehr nichtmehr das Richtige für mich ist.Deshalb frage ich mich ob es möglich ist selber zu kündigen.

Ich habe eine Verpflichtungserklärung unterschrieben in der folgendes steht:

"Ich verpflichte mich, 12 Jahre und 0 Monate Wherdienst zu leisten.
Mir ist bekannt, das ich zunächst für eine Dienstzeit von 6 Monaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt wird. Der Festsetzung kann
ich nicht mehr widersprechen.

Mit ist (ferner) bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit die Verpflichtungserklärung  nicht mehr
widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde, wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen
persöhnlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besonder Härte bedeuten würde.
Im Übrigen ist mir bekannt, das die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf Antrag nur verkürzt werden kann,
wenn dies im dienstlichen Interesse liegt."

Die Ernennungsurkunde zum SaZ habe ich noch nicht unterschrieben und das Gelöbnis/ den Eid habe ich noch nicht geleistet.

Kann ich meine Verpflichtung daher widerrufen?

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Rollo83

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #1 am: 10. März 2018, 12:52:34 »

Wenn ich mich jetzt nicht total irre könnten sie quasi den Eid verweigern und wären somit sofort zu entlassen.
Aber die Profis hier wissen da sicher noch mehr.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #2 am: 10. März 2018, 13:24:18 »

Ja, solange du die Urkunde nicht angenommen hast. Also gleich am Montag morgen zum Chef gehen und ihm sagen, dass du die Ernennung verweigerst.
Wobei ich das nicht verstehen muss, wenn man 22 Monate Dienst gemacht hat, dass man nach einer Woche feststellt, dass es doch nicht das ist, was man sich vorgestellt hat.
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F_K

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #3 am: 10. März 2018, 13:24:58 »

Hast Du eine Urkunde? Bist Du schon ernannt worden?

Jedenfalls umgehend mit den Vorgesetzten sprechen.
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Artilleristinspe

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #4 am: 10. März 2018, 13:29:34 »

Wie ist das eigentlich? Wenn die Ernennung per Urkunde zum SaZ erfolgte, zählen dann die sechs Monate? Dann kann mich nur noch die Truppe in diesen sechs Monaten oder nach Ablauf entlassen? Gründe laut einer Vorschrift? Was heißt da "Bewährung" genau?
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Ralf

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #5 am: 10. März 2018, 13:39:53 »

Die 6 Monate werden dann ab Diensteintritt gerechnet (i.d.R. auf den Ersten des Monats zurückdatiert).

Die Verlängerung der Dienstzeit nach der sechsmonatigen Bewährungszeit darf nur wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder Leistung abgelehnt werden.
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Artilleristinspe

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #6 am: 10. März 2018, 13:46:15 »

Das heißt, er ist zwar zum SaZ ernannt, hat aber dann eine Probezeit von sechs Monaten trotz daß er vorher schon in der Truppe war?

Woran werden die Eignung, Befähigung und Leistung gemessen laut Vorschrift? Eine schöne Formulierung, aber doch etwas schwammig.
Letztlich geht es wohl dann doch um subjektive Meinungen von Vorgesetzten. Und wenn denen dann etwas nicht in den Kram passt, dann ist man draußen? Riecht ein bissl nach Nasenfaktor
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WirdMaHellImHals

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #7 am: 10. März 2018, 13:52:47 »

In diesen sechs Monaten Probezeit wird man nicht entlassen, weil man "dem Chef nicht passt".
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Flake29

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #8 am: 10. März 2018, 13:58:56 »

Vorweg vielen Dank für die schnellen Antworten.

@F_K: Eine Urkunde habe ich noch nicht erhalten.

@Ralf: Es ist das was ich mir vorgestellt habe. Nur ist es so, das ich mich persönlich weiterentwickelt habe und es rein garnicht mehr zu mir passt. Das war mir vor meinem Dienstantritt nicht klar.

Ich werde mich gleich am Montag mit meinem Spieß und KpChef zusammensetzen um weiteres zu besprechen.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #9 am: 10. März 2018, 14:05:20 »

Zitat
Das heißt, er ist zwar zum SaZ ernannt, hat aber dann eine Probezeit von sechs Monaten trotz daß er vorher schon in der Truppe war?
Nicht verwechseln mit dem Widerrufsrecht. Die Probezeit hat jeder, das Widerrufsrecht nicht, das kommt halt auf die Verpflichtungserklärung an.

Zitat
Und wenn denen dann etwas nicht in den Kram passt, dann ist man draußen? Riecht ein bissl nach Nasenfaktor
Naja, ein Vorgesetzter entlässt nicht. Das ist immer die Personal bearbeitende Stelle. Und dort ist das auch kein einsamer PersFhr in seinem Kämmerchen, sondern auch immer ist das Rechtsreferat eingebunden.

Der Leistungsgrundsatz ist beherrschender Faktor für die Einstellung und jede Förderung der Soldaten. Der Leistungsgrundsatz findet sich in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 3 SG wieder. Der Leistungsgrundsatz umfasst die Begriffe Eignung, Befähigung und Leistung. Nach diesen Kriterien ist nach dem Prinzip der Bestenauslese der am besten geeignete, befähigte und leistungsfähigste Bewerber auszuwählen.
Eignung ist die Gesamtheit der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die ein Bewerber oder Anwärter für eine eventuelle Förderung mitbringt. Sie besteht aus den anlage- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmalen, den psychischen und physischen Kräften und intellektuellen Voraussetzungen der Persönlichkeit.
Die Befähigung besteht aus der Gesamtheit derjenigen erlernbaren Merkmale der Person, die für die Bewältigung der amtsgeforderten Aufgaben vorausgesetzt wird. Die Befähigung bezieht sich auf die Vor- und Ausbildung, das Wissen und die Erfahrung des Bewerbers. Ausschlaggebend sind die Abschlüsse von Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium. Sie bestimmen nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit, sondern auch die in Aussicht genommene Verwendung.
Die Leistung bemisst sich nach den in der Ausbildung erreichten Noten oder Wertungen. Bei der Einstellung sind hier die Noten oder Wertungen aus den Abschlusszeugnissen der Berufs- oder Schulausbildung oder des Studienabschlusses ausschlaggebend. Bei Beförderung, Laufbahnwechsel oder Ernennung zum Berufssoldaten sind es die Wertungen aus der dienstlichen Beurteilung, an denen die Leistung des Soldaten gemessen wird.
Bei der Frage der Eignung hat die Bundeswehr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum, welches Maß an Eignung und welche Einzelmerkmale sie von Bewerbern für die Einstellung und von Soldaten für die Förderung verlangt. Es dürfen allerdings keine sachfremden Kriterien zur Ablehnung führen.
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Artilleristinspe

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #10 am: 10. März 2018, 14:31:13 »

Sehr interessant. Danke Ralf. Das Alles sollen Vorgesetzte in sechs Monaten beurteilen? Bissl wenig Zeit dazu, wenn der Kamerad noch nicht mal fertig ausbildet ist, so daß er seinen Job ausführen könnte.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #11 am: 10. März 2018, 14:34:08 »

Wieso so negativ? Und wenn das alles so abwegig ist, warum willst du dich dann diesem Arbeitgeber wieder anvertrauen?
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Artilleristinspe

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #12 am: 10. März 2018, 14:38:01 »

Oh, sorry. Ich bin nicht der TE sondern ein unbeschriebenes Blatt, was Bw betrifft. Mich interessiert nur der Sachverhalt- und wie das in sechs Monaten beurteilt werden soll, wenn es im Zivilen dafür ein Jahr braucht.
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Ralf

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #13 am: 10. März 2018, 14:42:39 »

Ach so, dachte du wärst der TE.
Die Probezeit im Zivilen ist doch auch nicht ein Jahr.
Aber es ist hier in der Tat deutlich weiter gefasst. Das Prinzip ist btw auch bei Beamten und Richtern so, also bei Staatsbediensteten. Es scheint zu funktionieren.
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F_K

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #14 am: 10. März 2018, 14:47:40 »

... 622 Abs. 3 BGB - maximal zulässige Probezeit (ziviler Arbeitsvertrag) 6 Monate.

Der zukünftige Ari hat wenig bis keine Sachkenntnisse.
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