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Autor Thema: Kündigung als Wiedereinsteller  (Gelesen 4762 mal)

Tasty

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #15 am: 10. März 2018, 15:10:38 »

Wenn ich mich jetzt nicht total irre könnten sie quasi den Eid verweigern und wären somit sofort zu entlassen.
Aber die Profis hier wissen da sicher noch mehr.

Er kann die Entlassung aber nicht einklagen, wenn die Bundeswehr sie nicht durchführt, da er nicht in subjektiv-öffentlichem Recht verletzt ist.
Das Thema kam neulich schon mal auf, ich hatte dazu ein Urteil verlinkt.
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StOPfr

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #16 am: 10. März 2018, 15:11:15 »

Der zukünftige Ari hat wenig bis keine Sachkenntnisse.

Wenn er sie hätte, würde er hier nicht fragen. Wenn er nicht fragen müsste, blieben uns so unnötige Antworten wie die zitierte erspart.
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F_K

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #17 am: 10. März 2018, 15:14:30 »

Ach StOPfr:

Ari hat Tatsachenbehauptungen aufgestellt (bezüglich Dauer Probezeit und der Möglichkeit / Zeitdauer von Beurteilungen), dies habe ich richtig gestellt.
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Artilleristinspe

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #18 am: 10. März 2018, 16:13:01 »

Halt. Ich habe lediglich geschrieben, daß man im Zivilen für eine Beurteilung eines AN ein Jahr braucht. Einarbeitung und Leistung auf der Stelle. Von Probezeit habe ich zivil überhaupt nicht gesprochen.
Was die Probezeit im Gesetz betrifft, hat F_K Recht. In der Regel bringt man für eine zivile Stelle aber schon die erforderliche Qualifikation mit.

Ich übe schon mal: zugleich :-)
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StOPfr

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #19 am: 10. März 2018, 18:21:41 »

Ach StOPfr:

Auf diesen frommen Augenaufschlag kann ich verzichten!
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F_K

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #20 am: 10. März 2018, 18:59:16 »

@ StOPfr:

Auch wenn ich gläubig bin, war der Augenaufschlag nicht fromm ... Sondern eher etwas genervt, weil dein Post nicht zum Fäden beigetragen hat.

@ Ari:

Ein sehr bekannter Berater hat Mal gesagt, ein Ingenieur muss sich mal 5 Jahre auf einer Arbeitsstelle bewährt haben, um die grundsätzliche Qualifikation nachzuweisen - auf eine solche Probezeit wird sich aber niemand einlassen.

Auf der anderen Seite habe ich schon Soldaten während einer 5tägigen Wehrübung beurteilt - nicht optimal, kann / muss man manchmal aber machen.

Halten wir fest: 6 Monate sind im öffentlichen und zivilen Recht üblich als Probezeit - wem das nicht reicht, dem helfen auch keine 12 Monate - Nasenfaktor spielt da keine Rolle.
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Rollo83

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #21 am: 11. März 2018, 06:08:29 »

Also mal ganz erlich in 4 Monaten Eignungsübung kann man in groben Zügen definitiv einen Soldaten Beurteilen. Man kann sicherlich keine 100%ige Prognose abgeben ob der Soldat dazu in der Lage ist den Laufbahnanforderungen gerecht zu werden aber man kann schon Beurteilen wie er sich im täglichen Dienst gibt. Das fängt doch an mit Pünktlichkeit, soldatischem Auftreten und ganz lapidaren Dingen. Faule Eier erkennt man da doch schon in 4 Monaten meiner Meinung nach.
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TomTom2017

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #22 am: 11. März 2018, 21:22:01 »

... 622 Abs. 3 BGB - maximal zulässige Probezeit (ziviler Arbeitsvertrag) 6 Monate.

Naja, nicht ganz. § 622 III BGB sagt nur was über die Kündigungsfrist aus, die in den ersten sechs Monaten 2 Wochen betragen darf. Das "längstens für die Dauer von sechs Monaten" bezieht sich auf die 2-Wochenfrist und nicht, dass die Probezeit nur sechs Monate dauern darf.
Die "Probezeit" selbst ist in § 1 I KSchG normiert. Denn der Kündigungsschutz greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

Das nur zur Klarstellung  :)
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RonSwanson

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Antw:Kündigung als Wiedereinsteller
« Antwort #23 am: 13. März 2018, 08:47:57 »

Hallo! Ich gehe in einigen Monaten auch als Wiedereinsteller zurück, in der Unteroffizier Laufbahn. Ich bin seit 10 Jahren aus der BW raus und mich interessiert was genau bei dir der Auslöser war zu sagen dass es nichts mehr für dich ist. Wäre nett wenn du da ein paar Worte zu sagen könntest. Danke!
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