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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Quo vadis "Besondere Altersgrenze"  (Gelesen 10017 mal)

Rollo83

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #15 am: 11. März 2018, 05:59:29 »

Für mich war das einer der entscheidenden Punkte mit 56 Jahren in Pension zu gehen, dies wurde ja so bis vor kurzer Zeit regelmäßig so gehandhabt. Das dies aus „kulanz“ vom Dienstherrn war muss ich erlich zugeben das war mir vor ein paar Jahren noch gar nicht bewusst, das weiß ich wirklich erst seit ich Berufssoldat bin. Gut eigene Dummheit. Ich wäre Ber auch BS geworden wenn die allgemeine Altersgrenze normal gewesen wäre. Bei 67 Jahren hätte ich mich allerdings dagegen entschieden. Das wäre für mich jetzt auch irgendwie undenkbar von 56 Jahre auf 67 Jahre hoch zu gehen. Mit den 62 Jahren hab ich mich ja schon abgefunden grad in einer Mangelverwendung wie ich es bin.

Aber wer weiß denn was in 20 oder 30 Jahren ist. Vielleicht ist die Bundeswehr dann wieder so groß das  Berufssoldaten ohne jegliche Abzüge mit 50 in Pension gehen können. Hätte doch vor 20 Jahren auch keiner gedacht das so viele OSF einfach mit 50 in Pension gehen und vor allem dann nach kurzer Zeit wider als Wehrübende zurück kehren.
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Ralf

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #16 am: 11. März 2018, 06:22:54 »

Außer bei den StOffz war aber doch bisher die Zurruhesetzung vor Erreichen der AG eher die Regel als die Ausnahme, oder?
Auch bei den StOffz wurde die bes. Altersgrenze angewendet. Jahrzehntelang musste der Personalkörper reduziert werden, die besondere Altersgrenze wurde genutzt. Es hat sich eingebürgert. Auch die Rechtsauslegung hat sich da gewandelt (siehe ua. BO41). Da das "immer" so war, stellt man nun nicht einfach ad hoc um, obwohl man rechtl. die Möglichkeit dazu hätte. Und das ist für eines der zentralen Probleme. Jedes Jahr gehen viel mehr in Pension, als eigentlich dürften. Wir kommen kaum nach, diese Menschen zu ersetzen und deswegen gehen auch die Zahlen insgesamt nur langsam hoch. In manchen Werdegängen ist gar nicht mehr ausreichend Potenzial da um die BS oder MilFD auszuwählen, die wir eigentlich bräuchten.

Grundsätzlich kann man sagen, dass sogar noch vor der bes. Altersgrenze zur Ruhe gesetzt wurde und das ist ja auch derzeit das große Problem. Durch das DNeuG gehen haufenweise Menschen früher nach Hause, als die bes. Altersgrenze das vorsieht. Wer sich das anschauen will, wann eine Personalkategorie nach Hause geht und wann sie eigentlich müsste, kann sich im IntranetBw das PSPm unter Regelungen-online runterladen. Und das sind nur die 2018er Planwerte, die 2017 mit dem Datenbestand zum 31.12.2016 berechnet wurden. Wenn man sich die neuen Berechnungen anschaut, die im Herbst 2018 i.R.m. des PSPm 2019 veröffentlicht werden, wird man feststellen, dass sich die Zeiten weiter erhöht haben. Kein Wunder, weil -wie bereits dargestellt- jede Menge vor Erreichen der bes. noch nach Hause gehen.

Zitat
Aber wer weiß denn was in 20 oder 30 Jahren ist. Vielleicht ist die Bundeswehr dann wieder so groß das  Berufssoldaten ohne jegliche Abzüge mit 50 in Pension gehen können. Hätte doch vor 20 Jahren auch keiner gedacht das so viele OSF einfach mit 50 in Pension gehen und vor allem dann nach kurzer Zeit wider als Wehrübende zurück kehren.
Eben. Diese Wellenbewegung wäre ja auch nichts Neues. Jede Zeit hat seine Vor- und Nachteile. Beim Aufwuchs sind die Chancen auf Laufbahnwechsel und Statuswechsel größer, allerdings wird da auch nur restriktiver gehen gelassen (Dienstzeitverkürzung, Altersgrenzen etc.). In Zeiten der Reduzierung ist letzteres einfacher, jedoch die Karrieremöglichkeiten auch eingeschränkter.
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KlausP

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #17 am: 11. März 2018, 13:40:10 »

Welchen Ausgleich soll denn derjenige bekommen, der mit Erreichen der allg. Altergrenze pensioniert wird? Er bekommt doch bis dahin seinen vollen Bezüge. Einen Ausgleich in Form der Übergangsgebührnisse bekommt doch derzeitig derjenige, der mit Erreichen der besonderen Altergrenze in den Ruhestand versetzt wird.
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schlammtreiber

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #18 am: 12. März 2018, 11:55:00 »

Korporale und Vize-Korporale sind Arbeitsbegriffe für 2 Spitzendienstgrade bei den Msch.

Weil "Generalstabsgefreiter" und "Generalgefreitissimus" blöd klangen?  ???
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Andi

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #19 am: 12. März 2018, 12:56:12 »

Wohl eher, weil es viel zu einfach gewesen wäre auf diesem Weg wieder Uffze/StUffze im TrDst zu schaffen... ;D
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LwPersFw

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #20 am: 12. März 2018, 14:33:31 »

Außer bei den StOffz war aber doch bisher die Zurruhesetzung vor Erreichen der AG eher die Regel als die Ausnahme, oder?

Ja ... dies war die letzten Jahrzehnte so. Deshalb war die Kommunikationsstrategie des BMVg auch "unglücklich" gewählt,
als es plötzlich über Nacht hieß, dass die besondere Altersgrenze ja schon immer die Ausnahme war und die allgemeine
Altersgrenze die Regel...

Denn über Jahrzehnte wurde mit der besonderen Altersgrenze pensioniert...
Und eine Dienstzeitverlängerung über die besondere Altersgrenze hinaus ... war die Ausnahme.

Dies hat aber keine Auswirkung auf die bereits bestehende Rechtslage !


Wie ich ja bereits ausführte ...

+ hat das BMVg erklärt, dass die allgemeine Altersgrenze zukünftig die Regel sein soll
+ wann der Berufssoldat zwischen der besonderen und allgemeinen Altersgrenze pensioniert wird - ist individuell festzulegen
+ der Berufssoldat hat hier keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche
+ der Berufssoldat hat nur einen Anspruch auf korrekte Anwendung der Ermessensspielräume des Dienstherrn (gerichtlich voll prüfbar)
+ in den Jahren 2016/2017 wurde i.d.R. aber keine Dienstzeitverlängerung "erzwungen" (Freiwilligkeitsprinzip)
+ ob diese (rechtlich nicht bindende) Praxis in 2018 und Folgejahre fortgeführt wird... muss abgewartet werden


Weil dies so ist ... besteht für das BMVg keine Notwendigkeit, die besonderen Altersgrenzen gesetzlich anzuheben.

Wo es ggf. Bedarf gibt, dies hat Ralf ja dargestellt, ist die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze - aber auch nicht zwingend für alle... da hier die zukünftige Umfangsentwicklung betrachtet werden muss.



Zum Thema "Korporal"

Die Umsetzung wird noch einige Jahre dauern... es wird ja nicht nur ein Dienstgrad neu geschaffen...da hängen ja auch ein Verwendungsaufbau und Auswahlgrundlagen dran... also reichlich Bürokratie... M.E. werden die ersten Korporale nicht vor Ende 2020/Anfang 2021 in der Truppe sein...

Hinzu tritt ja auch der geplante Mannschafter im Status Berufssoldat... ( An der Anzahl der Mannschaften gemessen ... nur eine geringe Zahl ! )
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WirdMaHellImHals

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #21 am: 12. März 2018, 23:35:30 »

Hinzu tritt ja auch der geplante Mannschafter im Status Berufssoldat... ( An der Anzahl der Mannschaften gemessen ... nur eine geringe Zahl ! )

Kann man sich das so vorstellen, dass der Mannschafter Spezialist in einem speziellen Spezialgebiet ist, wo es sich für den Dienstherren wirklich lohnt ihn
als BS zu behalten?
Die Regel kann der 40-Jährige OSG ja nicht sein, der dann noch fröhlich mit dem PanzerGren-Zug und dem MG5 auf dem Rücken rumwackelt.
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Ralf

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #22 am: 13. März 2018, 05:14:43 »

Das Themenfeld ist noch nicht ausgestaltet. Msch werden nicht in Werdegängen geführt, das macht eine Auswahl schon mal nicht leicht. Muss der Msch dann versetzt werden? Oder kann jeder (in dem vorgegebenen Umfang) auf seinem DP BS werden? Wie sieht das dazugehörige Beurteilungssystem aus? Ja, Msch müssen BU bekommen, wie gestaltet sich diese BU, die muss in SAP eingegeben werden. Wer beurteilt? Der Chef, der ZgFhr? Wann werden diese Massen BU in den Rhythmus reingeschoben? Können nur Korporale/Vizekorporale BS werden? Was ja sinnig wäre, weil sie der Leistungsspitze angehören. Also auch hier eine BU um befördert zu werden. Wie verhält sich das dann bei einem Laufbahnaufstieg? Nimmt derjenige seinen Status mit? Mit Sicherheit. Ist also BS bspw. dann bei den Fw, obwohl er leistungsmäßig im letzten Drittel liegt?! usw usw.
Viele Fragen, das wird abzuwarten sein.
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luckyjoe

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #23 am: 13. März 2018, 09:51:33 »

die muss in SAP eingegeben werden. Wer beurteilt? Der Chef, der ZgFhr? Wann werden diese Massen BU in den Rhythmus reingeschoben? Können nur Korporale/Vizekorporale BS werden? Was ja sinnig wäre, weil sie der Leistungsspitze angehören. Also auch hier eine BU um befördert zu werden. Wie verhält sich das dann bei einem Laufbahnaufstieg? Nimmt derjenige seinen Status mit? Mit Sicherheit. Ist also BS bspw. dann bei den Fw, obwohl er leistungsmäßig im letzten Drittel liegt?! usw usw.
Viele Fragen, das wird abzuwarten sein.

Naja, Feldwebel imStatus BS nehmen diesen ja auch in die Laufbahn OffMilFD und OffzTrpDst bei einem Wechsel mit. Und in der neuen Laufbahn ist ja nicht auch nicht Zwangsläufig in der Leistungsspitze.
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.

Hoffentlich bleiben die neuen Spitzendienstgrade auch Spitzendienstgrade. Der OSG für alle tat der Mannschaftslaufbahn jedenfalls nicht gut.
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Ralf

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #24 am: 13. März 2018, 10:25:33 »

Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

Zitat
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.
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luckyjoe

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #25 am: 13. März 2018, 14:27:34 »

Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

Zitat
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.

Habe ich aus diesem Blickwinkel noch nicht betrachtet aber soweit verstanden.

Persönlich würde ich es schon komisch finden, wenn ein Mannschafter gut genug ist BS zu werden, das Niveau hält und sich für einen Aufstieg empfiehlt und  es dann nur mir Rückgabe des BS möglich wäre.

Aber wie du bereits sagtest, wir ja noch über das Thema nachgedacht ;-)
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LwPersFw

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #26 am: 15. März 2018, 09:51:21 »

Hier einmal die derzeit offizielle Sichtweise zum Thema Altersgrenzen...

"Die allgemeinen Altersgrenzen nach § 45 Abs. 1 SG sind die Regelaltersgrenzen für alle BS.

Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG verschaffen der Personalführung die nötige Flexibilität,
um den Umbau der Bw zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten.

Im Hinblick auf die Unterschreitung der zielstrukturellen Personalumfänge sowohl beim
Personalbestand als auch bei der Dienstpostenbesetzung bietet weiterhin eine Verwendung auf DP
über die besondere Altersgrenze hinaus ein noch nicht ausgeschöpftes Potenzial.

Im Hinblick auf den im Rahmen der TwP erforderlichen personellen Aufwuchs, gibt auch der
PSPm 2018 bis 2024 eine weitergehende Erhöhung des mittleren ZRS-Alters bei allen Personengruppen vor.

Die Realisierung im engen Dialog mit Betroffenen, Vorgesetzten und Personalführung ist ein wichtiges und für die
qualitative Realisierung der TwP unverzichtbares personalplanerisches Ziel für 2018 und die Folgejahre.

Die Vorgaben der PersPlgSdt 2017 hinsichtlich der durchschnittlichen Zurruhesetzungsalter werden derzeit absehbar nicht erreicht.

Das Freiwilligkeitsprinzip zur Verlängerung über die besondere Altersgrenze hinaus greift nicht hinreichend.

Dieses Delta muss kompensiert werden, um hohlen Strukturen auch mittels dieses Instrumentes erfolgreich entgegenzuwirken.

Die schrittweise Anhebung des des durchschnittlichen Zurruhesetzungsalters bleibt ein bestimmender Faktor,
um qualifiziertes militärisches Personal zur Besetzung von DP mittelfristig ressourcengerecht bereitstellen zu können.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weitgehend ausgeschöpften externen Regenerationsmöglichkeiten bspw. bei den Spezialistenverwendungen.

Mit der verbindlichen Zusicherung des neuen Zurruhesetzungsdatums (ZRS-Datum) bei Hinausschieben des
individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes um mindestens zwei Jahre für BS mit einem ursprünglich festgelegten
Zurruhesetzungszeitpunkt 2016, 2017 oder 2018 wird das sich hieraus ergebende Datum zugesichert."



D.h. übersetzt ... siehe mein Beitrag vom 12.03.2018

Und ... nochmal ... es werden (derzeit) die gesetzlich vorgegebenen besonderen Altersgrenzen nicht (weiter) angehoben !

Der Dienstherr hebt aber die planerischen Vorgaben an, wann im Durchschnitt die Zurruhesetzung erfolgen soll.

Ob und wie jeder Einzelne davon betroffen sein könnte, ergibt sich erst aus den individuell zu führenden Personalgesprächen...



Siehe u.a. B-1340/35 i.V.m. A-1350/66 als derzeit gültige Vorgaben zur Umsetzung:

"Die Betrachtung für die Bestimmung des beabsichtigten individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes
beginnt für alle Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten bis einschließlich der
Dotierungshöhe A 16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunktes
(Ablauf des 30. September bzw. 31. März der dem Monat folgt, in dem die
jeweilige besondere Altersgrenze überschritten wird) und endet spätestens mit Zugang der Mitteilung
über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand (§ 44 Absatz 6 Satz 4 SG).

Sie erfolgt bedarfsorientiert, innerhalb der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe
(AVR), Verwendungsreihe (VwdgR) bzw. des jeweiligen Werdeganges (WG) oder Kompetenzbereiches (KompBer).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter
ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liegen muss."




Und der letzte Satz wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (von 2009 !) bereits umgesetzt...
... da z.B. die besondere Altersgrenze der Uffz m.P. bis 2024 von 53 auf 55 angehoben wurde (siehe § 96 Soldatengesetz).
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TobiasF.

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #27 am: 02. Mai 2018, 13:52:12 »

Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

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Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.

Hallo Ralf. Bitte um Aufklärung zum §29 SLV. Ich habe im Forum schon häufiger gelesen, dass mit der Übernahme in die Laufbahn OffzTrD nach §29 SLV der BS verbunden ist. Nun kann ich in der A-1340/49 Nr. 826 nur den Verweis auf die A-1340/2 finden (in der Tiefe Nr. 210??). Handelt es sich hier um eine Zusicherung nach §4 SLV Abs. 4 durch BAPersBW, oder muss man sich als SaZ Fw nach Übernahme zum Offizier neu um den BS bewerben? Vielleicht überlese ich da auch etwas. Danke im Voraus!
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Ralf

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #28 am: 02. Mai 2018, 14:55:18 »

@TobiasF: ich habe das Thema mal aufgerollt. Die automatische Zusicherung des BS (frühestens 1 Jahr nach Ernennung zum Leutnant auf Antrag/Vorschlag) ist vor ca. 3 Jahren weggefallen. Seit diesem Zeitpunkt müssen sich die §29 Offz auch dem regulären Verfahren unterziehen. Gut, dass du nachgefragt hast.
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Interessent22

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Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
« Antwort #29 am: 02. Mai 2018, 15:24:45 »

Interessante Thematik die hier angesprochen wurde.

Dazu hätte ich auch noch eine Frage.
Was ist mit Feldwebeln die bereits BS sind und über Paragraphen 29 SLV Offz werden?
Geben die ihren BS wieder ab und werden SaZ in der OffzTrD Laufbahn und müssen sich wieder zum BS als Offz bewerben  oder bleiben die BS in der OffzTrD Laufbahn?
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