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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Autor Thema: Wehrsold und Zuschläge bei Ableistung einer Übung - OHNE Beorderung  (Gelesen 14021 mal)

joecrocker

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Guten Morgen Kameraden,

Ich bin Hauptgefreiter d.R. und habe mich gegen Ende dieses Jahres für eine Wehrübung in meiner ehemaligen Einheit gemeldet.
Die Übung wird 59 Tage dauern. Es wird meine erste Wehrübung und ich bin nicht beordert.
Außerdem bin ich Student und stehe in keinem Arbeitsverhältnis.

Ich wende mich an die Forengemeinde da ich sicher gehen möchte wie die Vergütung ausfällt
Ich bin jetzt die letzten Tage mehrfach den aktuellen "Leistungskatalog für FWDL und RDL" vom 21.12.2015 durchgegangen. Weiterhin habe ich den FAQ "Was ein Reservist wissen sollte" zur Hilfe genommen.

Dem Leistungskatalog und meiner Interpretation zufolge setzt sich meine Vergütung wie folgt zusammen:
-Wehrsold 13,71€ pro Tag
-Reservistendienstleistungsprämie 20,67€ pro Tag
-Mindestleistung nach USG 60,05€ pro Tag
-Verpflichtungszuschlag 1470€

Unterm Strich macht das 5047,33€ für 59 Tage.

Ist das so korrekt?

Vielen Dank im voraus, verehrte Kameraden.

Horrido
Joe
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F_K

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Nein - ein Verpflichtungszuschlag kann / darf nur bei beorderten  Reservisten in besonderer Verwendung nach Angebot durch den BeordTrT gezahlt werden.
Ein HptGefr wird in der Regel, selbst bei Beorderung, kein Angebot erhalten.
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joecrocker

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Alles klar Verstanden.

Ich dachte der Verpflichtungszuschlag in dem Leistungskatalog von 2015 sei etwas anderes als der Leistungszuschlag in dem FAQ.

Dann bin ich bei 3577,33€.

Vielen Dank

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F_K

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Paragraph 10 Abs. 3 USG ist die Rechtsquelle.

Das ganze ist steuerfrei - schon ein sehr gutes Einkommen.

Ggf. solltest Du einen Laufbahnwechsel prüfen.

Viel Spass bei der Dienstleistung.
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WachBtl

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Nein - ein Verpflichtungszuschlag kann / darf nur bei beorderten  Reservisten in besonderer Verwendung nach Angebot durch den BeordTrT gezahlt werden.


Nein. Auch unbeorderte Reservisten gehören zum berechtigten Personenkreis gemäss B2-1320/0-0-1

2.2 Berechtigter Personenkreis
205. RDL im Sinne des § 10 Abs. 3 USG sind gemäß § 2 Abs. 1 USG Personen, die Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des SG leisten (beorderte sowie nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten).
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F_K

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Danke für den Hinweis.

Dann soll sich der TE vor Beginn des Reservedienstes an seinen DienstleistungsTrT wenden und um ein Angebot bitten.

Ein Anspruch auf ein solches Angebot gibt es nicht.
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joecrocker

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Vielen Dank, spaß werde ich haben.
An einen evtl. Laufbahnwechsel habe ich Interesse und ich werde mich vor Ort erkundigen.

Das ich den Verpflichtungszuschlag erhalten könnte freut mich natürlich.
Wie genau würden sie das angehen?
Sollte ich mich am besten direkt an den Spieß wenden?
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F_K

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KpFw / S1 sind die richtigen Ansprechpartner.
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F_K

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Ende des Jahres ist ja noch weit hin - ich würde parallel übers KC einen Antrag auf Feldwebel Anwärter Reserve stellen - plus ggf ROA Bewerbung.
Viel Erfolg.
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joecrocker

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Nochmals Vielen dank für ihre Hilfe.

Ich habe dem S1 eine E-Mail mit meinem Anliegen geschrieben.
Ich werde mich melden wenn ich eine Antwort habe.

Bezüglich RFA bzw ROA werde ich mich einlesen. Danke für den Tipp.
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Andi8111

  • Gast

Es gibt die RDL Prämie und die Mindestleistung. Das wars. Den Wehrsold gibt es nicht zusätzlich.
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KlausP

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Seit wann das denn?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

  • Gast

Seit der Verabschiedung des USG.
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joecrocker

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Ich habe gerade nochmal durch den Leistungskatalog geschaut. Und tatsächlich, der Wehrsold entfällt bei RDL.

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F_K

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Die Dienstleistungsprämie ist ja Wehrsold plus Verpflegungskosten.
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