Ich möchte unterstreichen, dass es mir hier auch nur um die Rechtssicherheit geht und nicht darum jemanden "anzupinkeln"...
Also zunächst einmal interessiert mich das Thema, da ich bisher noch nicht in einer Dienststelle mit automatischer Arbeitszeiterfassung dienen durfte/musste. Der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Gleitzeitguthaben ist mir noch nicht klar, aber da werde ich mich mal einlesen. Jedoch sprechen wir bei Gleitzeit
guthaben doch von einem "Mehr" an geleistetem Dienst oder? Da stellt sich mir die Frage, ob und wenn wie die sich die Kappung auf die magische max. durchschnittliche Wochenarbeitszeit auswirkt, aber das geht OT. Wobei ich damit raus will, ist ja, dass hier zunächst etwas "im Sinne des Soldaten" beabsichtigt wird, daher kann ich die ganzen Fürsorgeaspekte nicht nachvollziehen.
Da hier bisher nur ohne Nachweis gesagt wird "Geht gar nicht!" und "Verboten", mir aber auch kein entsprechender Passus einfällt, der dagegen spricht, will ich das aus Interesse mal genau wissen:
Das GeZi geht jetzt nach Anweisung Chef hin, entfernt den betreffenden Urlaubsantrag aus der Akte, streicht die entsprechende Zeile und schreibt die Tage gut. Eine Fälschung sehe ich hier noch nicht, eher das der Sdt theoretisch zu dem Zeitpunkt wohl unerlaubt abwesend war. Dann wird in dem Stundennachweis (wie auch immer das beim Gleitzeitkonto funktioniert/heißt) der entsprechende Ausgleich nachgewiesen, was die unerlaubte Abwesenheit ausgleicht. Unter dem Strich hat der Sdt über einen Anspruch Freizeit erwirkt. Und jetzt mal bitte ganz konkret per Vorschrift oder Gesetz: Wo liegt hier welcher Verstoß vor?
Es ist ja auch nicht verboten Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen ausnahmsweise zu widerrufen. Ist in der Vorschrift umfassend beschrieben. Aber diese schriftlich mitzuteilende - und im Übrigen auch beteiligungspflichtige - Maßnahme hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Zum einen hat der Soldat Anspruch auf die Erstattung von auf Basis des genehmigten Urlaubs getätigten Indiviudualreisekosten (wird hier nicht einschlägig sein), zum anderen hat aber vor allem der Vorgesetzte die Pflicht seinen Soldaten das Nehmen von Erholungsurlaub im pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren. Ganz nebenbei muss dem Urlaubskarteiwart befohlen werden Eintragungen zu fälschen.
Auch hat genehmigter Erholungsurlaub in der Praxis einen weitaus höheren Schutzstatus als genehmigter Überstundenabbau/Abbau von Mehrarbeit, so dass dieser Schutzstatus quasi auf die abgefeierten Überstunden ausgeweitet wird.
Das Widerrufen hat doch nichts mit dem Sachverhalt hier zu tun oder? Da geht es darum, der Genehmigung des Urlaubs die Genehmigung zu entziehen. Das ist in dem Fall hier nicht anzuwenden, da der Urlaub schon vorbei ist. Der Schutzstatus ist m.M.n. ebenfalls irrelevant, da der Urlaub schon vorbei ist.
Doch, das trifft den Kern, weil hier etwas Illegales gemacht werden soll für das es keine Rechtsgrundlage gibt.
Nochmal, wo steht das? Gegen was wird verstoßen? Wird dem Bund ein Schaden zugefügt?