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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: vergangenen Urlaub stornieren  (Gelesen 12552 mal)

IchParshippeJetzt

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« Antwort #15 am: 20. März 2018, 13:49:31 »

Welche Kürzung der Zeitkonten zum 01.04.2018? Zeitguthaben aus dem Vorjahr?

In Dienststellen mit automatischer Arbeitszeiterfassung findet im Normalfall nach Ablauf eines Kalenderjahres zu einem bestimmten Datum eine Kappung der angesammelten Mehrarbeit auf 40 Stunden statt. Grundlage ist die vor Ort getroffene Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung.

Gruß Andi

Wird: Mehrarbeit > 40h  oder  Gleitzeitguthaben >40h gekappt?
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« Antwort #16 am: 20. März 2018, 13:57:16 »

Gleitzeitkonto
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KlausP

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« Antwort #17 am: 20. März 2018, 14:31:51 »

Als Spieß sollte man wissen, was und wo so in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (oder wie auch immer das in Neudeutsch heißen mag) steht. Ich bin ja nun auch nicht mehr so fest im Sattel damit, was aktuelles Vorschriftenwissen angeht, aber in den AusfBest steht, wann was in die Urlaubskarteikarte einzutragen ist. Genehmigter Erholungsurlaub ist nach Rückkehr des Soldaten in die Kartei einzutragen, dabei ist immer zuerst der "älteste" Anspruch zuerst abzubuchen. Lediglich solche Tage sind nicht abzubuchen und dem Soldaten quasi wieder "gut" zu schreiben, an denen er vom Arzt krank geschrieben war. Ansonsten ist mir kein "Tatbestand" aus der Vorschrift bekannt, der das Vorgehen des Chefs rechtfertigt. Als Spieß würde ich meinen Chef mit der Vorschrift in der Hand genau dahingehend beraten (das ist meine Aufgabe). Besteht er auf seiner Ansicht würde ich das in einer Aktennotiz schriftlich festhalten. Es sol auch unbelehrbare bzw. beratungsresistente Chefs geben, da kannste als Spieß dann auch nix mehr machen.  ;)
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Andi

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« Antwort #18 am: 20. März 2018, 14:41:13 »

wird dann so ablaufen dass der Kommandeur kommt, sagt machen wir so ,weil steht ja nirgends dass es nicht gemacht werden darf.

Es ist ja auch nicht verboten Erholungsurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen ausnahmsweise zu widerrufen. Ist in der Vorschrift umfassend beschrieben. Aber diese schriftlich mitzuteilende - und im Übrigen auch beteiligungspflichtige - Maßnahme hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Zum einen hat der Soldat Anspruch auf die Erstattung von auf Basis des genehmigten Urlaubs getätigten Indiviudualreisekosten (wird hier nicht einschlägig sein), zum anderen hat aber vor allem der Vorgesetzte die Pflicht seinen Soldaten das Nehmen von Erholungsurlaub im pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren. Ganz nebenbei muss dem Urlaubskarteiwart befohlen werden Eintragungen zu fälschen.
Auch hat genehmigter Erholungsurlaub in der Praxis einen weitaus höheren Schutzstatus als genehmigter Überstundenabbau/Abbau von Mehrarbeit, so dass dieser Schutzstatus quasi auf die abgefeierten Überstunden ausgeweitet wird.

Eine Aufhebungsentscheidung ohne die Beteiligung des zuständigen Beteiligungsorgans dürfte aber rechtlich sowieso keinen Bestand haben (und in diesem Fall spätestens durch dieses gestoppt werden, da rechtswidrig, damit der Dienststellenleiter danach gegen den "entscheidenden Chef ermitteln kann).

Gruß Andi
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« Antwort #19 am: 20. März 2018, 14:59:08 »

Das einzige was in die Richtung Stornierung geht ist folgendes : (hilft aber in diesem Fall auch nicht :-\)

A-1420/12
Nr. 218.

Wünscht die Soldatin bzw. der Soldat aus wichtigem Grunde den Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Beeinträchtigung der Verwendungsfähigkeit der Soldatin bzw. des Soldaten dadurch nicht zu befürchten ist.

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Andi

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« Antwort #20 am: 20. März 2018, 15:10:26 »

Doch, das hilft durchaus, weil mit diesem Passus noch einmal der hohe Wert von Erholungsurlaub klar gemacht wird.
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KlausP

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« Antwort #21 am: 20. März 2018, 15:12:12 »

Zitat
... (hilft aber in diesem Fall auch nicht :-\) ...

... weil es ja auch gar nicht zutrifft. Hinausgeschoben werden kann nichts, weil bereits abgegolten. Das wäre nur möglich, wenn der Soldat einen späteren Urlaubsbeginn möchte. Das gleiche trifft für eine gewünschte Unterbrechung zu, das wäre wiederum nur während des Urlaubs möglich. Hier würde der Soldat seinen Wunsch äußern und wieder zum Dienst in der Einheit erscheinen.
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« Antwort #22 am: 20. März 2018, 15:13:42 »

ja richtig das ist ja eben die Problematik bei der ganzen Sache
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« Antwort #23 am: 20. März 2018, 15:18:14 »

Als Spieß würde ich den Soldaten aber mit genau der Antwort wieder rausschicken und meinem Chef gegenüber genau damit argumentieren. Gleichzeitig würde ich ihn darauf hinweisen, dass ich einen anderslautenden Befehl, die Urlaubsakte zu fälschen, mit einer Beschwerde beantworte.
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« Antwort #24 am: 20. März 2018, 15:20:04 »

Sehe es auch wie Klaus. Hinterherschieben würde ich noch die Frage, warum denn damals dann bewusst EU beantragt und genommen wurde und nicht Zeitausgleich.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

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« Antwort #25 am: 20. März 2018, 15:23:52 »

Urlaubsakte fälschen ist ja so auch nicht ganz richtig, wenn ich davon ausgehe einen Storno mit Unterschrift des Antragsstellers und des Disziplinarvorgesetzten zu bekommen. ODER ?

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Andi

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« Antwort #26 am: 20. März 2018, 15:25:09 »

Urlaubsakte fälschen ist ja so auch nicht ganz richtig

Doch, das trifft den Kern, weil hier etwas Illegales gemacht werden soll für das es keine Rechtsgrundlage gibt.

Gruß Andi
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KlausP

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« Antwort #27 am: 20. März 2018, 15:34:28 »

Urlaubsakte fälschen ist ja so auch nicht ganz richtig, wenn ich davon ausgehe einen Storno mit Unterschrift des Antragsstellers und des Disziplinarvorgesetzten zu bekommen. ODER ?

Darau würde ich mich als Spieß niemals einlassen. Hinterher, wenn es hart auf hart kommt, weiß der Chef nämlich nichts mehr davon, dass ich ihn jemals anders beraten habe.
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« Antwort #28 am: 20. März 2018, 15:37:02 »

Ich möchte unterstreichen, dass es mir hier auch nur um die Rechtssicherheit geht und nicht darum jemanden "anzupinkeln"...

Also zunächst einmal interessiert mich das Thema, da ich bisher noch nicht in einer Dienststelle mit automatischer Arbeitszeiterfassung dienen durfte/musste. Der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Gleitzeitguthaben ist mir noch nicht klar, aber da werde ich mich mal einlesen. Jedoch sprechen wir bei Gleitzeitguthaben doch von einem "Mehr" an geleistetem Dienst oder? Da stellt sich mir die Frage, ob und wenn wie die sich die Kappung auf die magische max. durchschnittliche Wochenarbeitszeit auswirkt, aber das geht OT. Wobei ich damit raus will, ist ja, dass hier zunächst etwas "im Sinne des Soldaten" beabsichtigt wird, daher kann ich die ganzen Fürsorgeaspekte nicht nachvollziehen.

Da hier bisher nur ohne Nachweis gesagt wird "Geht gar nicht!" und "Verboten", mir aber auch kein entsprechender Passus einfällt, der dagegen spricht, will ich das aus Interesse mal genau wissen:

Das GeZi geht jetzt nach Anweisung Chef hin, entfernt den betreffenden Urlaubsantrag aus der Akte, streicht die entsprechende Zeile und schreibt die Tage gut. Eine Fälschung sehe ich hier noch nicht, eher das der Sdt theoretisch zu dem Zeitpunkt wohl unerlaubt abwesend war. Dann wird in dem Stundennachweis (wie auch immer das beim Gleitzeitkonto funktioniert/heißt) der entsprechende Ausgleich nachgewiesen, was die unerlaubte Abwesenheit ausgleicht. Unter dem Strich hat der Sdt über einen Anspruch Freizeit erwirkt. Und jetzt mal bitte ganz konkret per Vorschrift oder Gesetz: Wo liegt hier welcher Verstoß vor?

Zitat
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Das Widerrufen hat doch nichts mit dem Sachverhalt hier zu tun oder? Da geht es darum, der Genehmigung des Urlaubs die Genehmigung zu entziehen. Das ist in dem Fall hier nicht anzuwenden, da der Urlaub schon vorbei ist. Der Schutzstatus ist m.M.n. ebenfalls irrelevant, da der Urlaub schon vorbei ist.

Zitat
Doch, das trifft den Kern, weil hier etwas Illegales gemacht werden soll für das es keine Rechtsgrundlage gibt.

Nochmal, wo steht das? Gegen was wird verstoßen? Wird dem Bund ein Schaden zugefügt?

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« Antwort #29 am: 20. März 2018, 16:07:17 »

Da hier bisher nur ohne Nachweis gesagt wird "Geht gar nicht!" und "Verboten", mir aber auch kein entsprechender Passus einfällt, der dagegen spricht, will ich das aus Interesse mal genau wissen:

...aber da du eben davon ausgehst, dass das ganze irgendwo "verboten" sein müsste wirst du damit nicht weiter kommen.
Es müsste konkret erlaubt sein. Durch das hier beschriebene Handeln wird schlicht und einfach gegen die Zielsetzung der Soldatenurlaubsverordnung schuldhaft verstoßen.
Es gibt genau drei in der Vorschrift abschließend aufgezählte Gründe für den Widerruf von EU:
1) Krankheit des Soldaten während des EU,
2) Widerruf des EU aus zwingenden dienstlichen Gründen (und auch dazu gibt es massiv einschränkende höchstrichterliche Urteile),
3) Antrag des Soldaten vor oder während des EU auf Aufschub oder Widerruf des EU.

Bereits genommener und zeitlich "abgefeierter" Erholungsurlaub ist schlicht und einfach "weg".

Und wie gesagt: Ohne Beteiligung findet da hinsichtlich der Aufhebung von Urlaub gar nichts mehr statt. Du machst dir das Leben deutlich zu leicht.

Gruß Andi
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