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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Steuererklärung 2017 - Versetzung - erste Tätigkeitsstätte vs. Auswärtstätigkeit  (Gelesen 1666 mal)

dawoe

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Guten Morgen Kameraden,

ich habe eine Frage betreffend Auswärtstätigkeiten bzw. erster Tätigkeitsstätte zur Steuererklärung für 2017.

Zunächst zur Ausgangslage:
Ich bin SAZ 12, DE am 05.01.2009, habe DZE am 04.01.2021.

Seit 2009 bis 30.09.2017 war ich durchgängig in einem Standort, mit zwischenzeitlicher Versetzung zwischen Einheiten innerhalb des Standortes, stationiert. Ich war Tagespendler mit Anspruch auf TG §6, einfache Entfernung 63km.

Seit 01.10.2017 (27.11.2017 abweichender Dienstantrittstermin) mit voraussichtlicher Verwendungsdauer bis 30.09.2019 wurde ich aus dem Standort in eine andere Einheit versetzt. Auch hier fahre ich täglich nach Hause und erhalte TG nach §6, einfache Entfernung 110km.

Jetzt kommen durch meine Recherchen und Gespräche nach der Versetzung jedoch verschiedene Fragen bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte bzw. Auswärtstätigkeit auf.

Bisweilen ergab sich die erste Tätigkeitsstätte am alten Standort, was bei der Steuererklärung im WISO Steuersparbuch in den vergangenen Jahren auch so angegeben wurde. Darauf aufbauend auch, wie oft die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde (zur Berechnung der Fahrtkosten für die Werbungskosten).
Auswärtstätigkeiten wurden mit Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten bspw. im Rahmen von Kommandierungen auf Lehrgänge in der Erklärung angegeben.

Nun zu den Fragen:
Eine Auswärtstätigkeit liegt auch bei einer Versetzung mit einer Verwendungsdauer von unter 4 Jahren vor (was dann in meinem Falle zutreffen würde)?
Falls dem so ist, (zur Bearbeitung im WISO Steuersparbuch) wo liegt dann meine erste Tätigkeitsstätte, da die Auswärtstätigkeit seit 27.11.2017 täglich zur neuen Dienststelle erfolgt? Muss dann weiterhin die alte Einheit angegeben werden?

Die Verpflegungsmehraufwendung ist bei einer Auswärtstätigkeit für die ersten 3 Monate anrechenbar und nach einer Unterbrechung von 4 Wochen beginnt ein neuer 3 Monats-Zeitraum? Bedeutet das, nach meinem Sommerurlaub (insofern >4 Wochen) würde ich weitere 3 Monate in der Erklärung für 2018 an Verpflegungsmehraufwendungen angeben können? Gilt dies für die Gesamtdauer der Auswärtstätigkeit bis zum Ende der Verwendung?

Meine angesetzten Fahrtkosten, welche ich geltend machen kann, werden durch das steuerfreie TG ja bereits deutlich ausgeglichen. Bevor ich eine zu hohe Nachzahlung an das Finanzamt leisten muss, möchte ich deshalb die Steuererklärung bestmöglich optimieren.

Ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen!

Beste Grüße
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