Warum sollen sich die Meinungen trennen?
§39 (2) BBesG
"Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. [...]"
Einige - unter anderem auch ich - hatten in der Vergangenheit argumentiert, dass der Anrechnungsbetrag pauschal unter 25 zu zahlen ist, was aber bei TG- Empfängern falsch ist.
Gruß Andi
Der § 39 Abs 2 BBesG wird durch das BVA angewendet
+ bis der Soldat das 25. Lj vollendet hat oder
+ er nicht mehr als Lediger gilt oder
+ er vom Wohnen in der GMU befreit wurde
Dies ist vollkommen
unabhängig von der TGV zu betrachten.
Denn ... zum Wohnen in der GMU
verpflichtete können gleichzeitig TG-Empfänger sein:
A1-2212/1-6000 Gewährung von Trennungsgeld
"6.2.2
Berechtigte, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind
Ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichteter Bediensteter bzw.
verpflichtete Bedienstete hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit, sich zwischen dem
Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden. Entscheidet er bzw.
sie sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum
Wohnort zurückzukehren, trägt er bzw. sie die aus seiner bzw. ihrer persönlichen Entscheidung
resultierenden Mehrauslagen.
TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des § 6 Abs. 4 TGV
gewährt werden,
maximal also die Auslagen für das in einem Kalendermonat zustehende TG nach
den §§ 3 und 4 TGV.
Solange ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, der bzw. die dem Grunde nach zum
Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist,
keine Bestätigung über die Befreiung von
dieser Verpflichtung vorlegt, wird er bzw. sie wie ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
Verpflichteter bzw. Verpflichtete behandelt.
Bei Vorlage einer Bestätigung über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft ist es unerheblich, aus welchem Grund die Befreiung ausgesprochen worden ist."
Es kann also bei 2 unter 25-jährigen der Fall eintreten:
Der 1. ist auf Grund der Entfernung Wohnung - Dienstort von der GMU befreit >> keine Anwendung § 39 Abs 2
Der 2. ist auf Grund der Entfernung Wohnung - Dienstort
nicht von der GMU befreit >> Anwendung des § 39 Abs 2
Beide erhalten aber TG , wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt.