Lesen Sie auch einmal die A1-1000/0-7000 , Abschnitt 3.11 ff
Bereits die Einleitung ist eindeutig:
"3.13 Anspruch auf Reinigung
Die Soldatin bzw. der Soldat hat grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Gestellung der Bekleidung (§ 30 SG, § 5 WSG, § 69 Abs. 1 BBesG)."
"Dies schließt die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ein. Soweit der Träger bzw. die Trägerin seine
bzw. ihre Bekleidung nicht selbst zu pflegen hat (Erhaltungsstufe 1, Nr. 3017), ist deshalb die
Bekleidung zulasten des Bundes instand zu halten. Hierzu gehört das Waschen und chemisch
reinigen. Die Art der Reinigung wird ausschließlich durch das Material und die Ausrüstung des
Bekleidungsstückes oder die Art der Verschmutzung bestimmt."
Und waschen, erst recht mit speziellen Waschmitteln, gehört nicht zur Erhaltungsstufe 1 !
Erhaltungsstufe 1:
• das Annähen von Knöpfen, Haken und Schnallen,
• das Stopfen von Wollsachen und Wirkwaren,
• kleine Näharbeiten (z. B. Wiederannähen losgelösten Futters) sowie
• das Zerlegen und Zusammensetzen von Bekleidungssystemen in ihre lösbaren Bestandteile vor/nach Abgabe/aus Vertragswäschereien.
Reden Sie nicht mehr mit dem Bearbeiter.
Bitten Sie Spieß, ggf. Chef um Klärung dieser Angelegenheit.
Es gibt nur einen Punkt der beachtet werden muss:
"Nicht zulasten des Bundes dürfen gereinigt werden:
Leibwäsche gemäß Ziffer Nr. 1007 und dazugehörige Artikel von Gehaltsempfängern (SaZ,
Berufssoldaten bzw. Berufssoldatinnen und ihnen Gleichgestellte), die diesen nicht fiskalisch
bereitgestellt wurde" Was Leibwäsche ist ... Aufzählung in Nr. 1009
Darunter fällt aber definitiv nicht der Feldanzug.