Um aber noch einmal auf die ursprüngliche Frage des TE einzugehen... Teilzeit ohne besonderen Grund ?
Quelle : IntranetBw , Bezug auf BMVg P II 1, 12.09.2016
"Teilzeitbeschäftigung ist jede Teilnahme am Berufsleben, die unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitkräfte liegt. Sie hat sich im Arbeitsleben zu einer regulären Beschäftigungsform neben der Vollzeitbeschäftigung entwickelt. Denn: Flexible Arbeitszeiten haben in der Arbeitswelt eine wachsende Bedeutung.
Work-Life-Balance
Der öffentliche Dienst des Bundes hat diese Entwicklung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits vollzogen. Die Bundeswehr greift sie nunmehr zugunsten von Soldatinnen und Soldaten verstärkt auf, unabhängig davon, ob Familienpflichten zu erfüllen sind.
Teilzeitbeschäftigung gibt den Beschäftigten mehr Zeit für ihre private Selbstverwirklichung. Sie unterstützt das Ziel, Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen und zu halten. Von Nutzen für den Dienstherrn sind zudem Kompetenzen, die das Personal außerdienstlich erwirbt, seien es Organisations- und Verhandlungsgeschick oder soziale Kompetenzen, die aus Engagement in der Familie oder in Vereinen herrühren, seien es Fachkompetenzen aus privat veranlasstem Fort- und Weiterbildungsengagement des Personals.
„Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung“
Schon jetzt kann Teilzeitbeschäftigung Soldatinnen und Soldaten ermöglicht werden, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige betreut oder gepflegt werden.
Zukünftig wird die familienbedingte Teilzeitbeschäftigung in aller Regel bewilligt werden.
Außerdem wird es möglich sein, Soldatinnen und Soldaten Teilzeitbeschäftigung auch dann zu ermöglichen, wenn hierfür keinerlei besondere Gründe vorliegen.
Dennoch wird es auch in Zukunft Fälle geben, in denen Teilzeitbeschäftigung regelmäßig nicht ermöglicht werden kann. Die Ausschlussgründe werden aber erheblich reduziert, nämlich auf Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis, besondere Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen und Verwendungen als Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern oder als Kompaniefeldwebel.
Bei einer solchen Verwendung kann Teilzeitbeschäftigung ausnahmsweise dann ermöglicht werden, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Entscheidet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für Teilzeitbeschäftigung in einem „Blockmodell“, stehen auch diese Ausschlussgründe der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen."
Alles Andere ... z.B. auch die Unterschiede zw. "voraussetzungsloser" und "familienbedingter" Teilzeit ... findet sich in der GAIP.