Der Anlass meiner Verwunderung ist ein kurzes Gespräch mit einem Spieß aus der letzten Woche, der mit mitgeteilt hat, ich dürfte nur die Silberflotte(also Klasse 1 wenn ich mich recht erinnere) und auch nur alleine fahren.
Sehen Sie dies in Verbindung mit dem Hinweis von @ F_K
Wenn Du keinen mil. Führerschein (mehr) hast, ist dieser neu auszustellen - vorher darfst Du nicht fahren.
+ Lassen Sie prüfen, ob eine DFE bestand, wenn ja... Verbleib ... und ob ggf. eine Neuausstellung möglich ist.
+ Ohne DFE B können Sie
als Ausnahme mit zivil B od. 3 fahren ( die Vorschrift meint damit : nur ab und zu wird ein Fahrzeug genutzt ), wenn:
• Sie dies freiwillig tun >> Ausfüllen des Bw-Formulars Bw/3017
• Sie nur im Grundbetrieb - Inland fahren
• Das Führen eines Dienst-Kfz darf - auch nicht indirekt - zu den Aufgaben des Dienstpostens gehören
• Sie müssen mit der Bedienung des jeweiligen Fahrzeugs vertraut sein
• Sie müssen die grundsätzlichen Bw-Vorgaben im Umgang mit Dienst-Kfz kennen
• Das Dienst-Kfz darf nicht geländegängig sein und muss aus der Pkw-Gruppe P1-P5(K) sein.
• Eine Mitnahme von Personen ist nur erlaubt
+ in gegenseitigem Einverständnis
und
+ wenn dies zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist
• Der Materialtransport darf nur zum Eigenbedarf erfolgen (z. B. Besprechungsunterlagen, Reisegepäck)
Im Fahrauftrag muss dann im Feld "Fahrer" der Name mit dem Zusatz "(FE)" eingetragen werden.
Und im Feld "Bemerkungen" > "(FE) = Freiwillige Erklärung".
Pkw-Gruppe P1-P5(K):
"Limousinen und entsprechende Karosserievarianten mit in der Regel nicht mehr als zwei Sitzreihen,
nicht jedoch hü PKW, deren Aufbau/Karosserie die Merkmale eines Kleinbusses/LKW aufweisen"
Wenn Sie dann im Besitz eines Dienstführerscheins sind ... die Thematik "Einweisung" finden Sie dann in der Vorschrift A2-1050/10-0-21
Für die "Silberflotte" führt diese u.a. aus
"Besonderheiten für handelsübliche, nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B
Angehörige der Bw und anderer SK benötigen keine Einweisung bezogen auf handelsübliche, nicht geländegängige DFzg der Fahrerlaubnisklasse B .
Hierbei ist es unerheblich, ob diese DFzg als PKW oder LKW zugelassen wurden.
Der Fahrer bzw. die Fahrerin bestätigen mit der Übernahme des DFzg, dass sie mit der Bedienung des jeweiligen DFzg vertraut sind."