Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 08:55:03
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Informationen/Vorschriften/Portale zu dienstliche Verwendung im Ausland  (Gelesen 11094 mal)

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696

Grundsätzlich

Es ist immer zu empfehlen, mit seiner zukünftigen neuen Dienststelle im Ausland rechtzeitig persönlich Kontakt aufzunehmen.
Bei Versetzungen: Insbesondere mit dem Kameraden, den man ersetzen soll.
So erhält man Informationen aus 1. Hand ! Vor allem zu spezifischen Besonderheiten des Ortes/Landes !



Vorschriften:

A-1340/9
Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland

C-2213/24
Versetzung, Kommandierung und Abordnung in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland

C-2213/26
Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung

C-2212/17
Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung

C-2214/1
Anwendung Heimaturlaubsverordnung

B-2213/4
Umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung bei Versetzungen vom Ausland in das Inland


Nachfolgedokument
C-2213/26 Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung



A-1400/5
Feiertagsregelung bei Auslandsdienststellen der Bundeswehr

A-1420/44
Wohnsitz im Ausland

C-1452/1
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen/Kommandierungen gemäß § 52 Abs. 3 BBesG;
Ausnahmeregelung bei Abordnung und Kommandierung bis zu 3 Monaten

C-1452/3
Anspruch auf Auslandsdienstbezüge bei grenznaher Auslandsverwendung

C-1345/6
Studienaufenthalte im Ausland

A-2642/2
Schul- und Kinderreisebeihilfe im Ausland für Soldatinnen und Soldaten

A-2250/3
Auslandsschulen der Bundeswehr - Berechtigung zum Schulbesuch 

A-2642/14   >>> neu in A-2641/4 Fürsorge in Todesfällen
Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen

A-2642/17 >> überführt in A-2645/6
Mietzuschuss und Überbrückungshilfe während im Ausland gewährter Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

C1-2127/0-6001
Zulassung privater Kraftfahrzeuge von Bundeswehrangehörigen im Ausland

A-2210/13
Anordnung von Dienstreisen ins In- und Ausland

C-2210/5
Einbindung der Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland bei der Planung von Auslandsdienstreisen

A-2211/12
Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung



Umzug Inland >> Ausland und zurück

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/betreuungsportal/mobilitaetsportal-bundeswehr/umzug-mit-der-bundeswehr-ins-ausland

Dort sind u.a. 2 Informationspakete zu finden.

Diese erläutern nahezu alle wesentlichen Aspekte rund um das Thema Umzug und Besoldung.

"volle Zusage"   gilt i.d.R. für Verwendung ab einer Verwendungsdauer ab 2 Jahre

"eingeschränkte Zusage" i.d.R. gilt für Verwendung ab einer Verwendungsdauer bis 2 Jahre


Diese PDF-Dateien enthalten nicht die erforderlichen Formulare, um Leistungen zu beantragen bzw. abzurechnen.

Diese erhält man, wenn man das Formular "Bestellformular..." plus Versetzungs- bzw. Kommandierungsverfügung,
sobald man diese vom BAPersBw erhalten hat, an die im Bestellformular angegebene Stelle schickt.


Auch wichtig:

Die PDF-Datei "Unterstützung beim Auslandsumzug"

Diese enthält viele Ansprechstellen zu wichtigen Themen !





Pass- und Visaangelegenheiten

Hier wendet man sich frühzeitig, insoweit für das jeweilige Land erforderlich, bzw. sinnvoll (z.B. USA), - nach erhalt der Versetzungs-bzw. Kommandierungsverfügung - an die:

Pass- und Ausweisstelle BMVg

Dort erhält man alle aktuellen Informationen zu diesem Thema.

Und diese Stelle ist zuständig für

• Ausstellen amtlicher Pässe (Dienst- bzw. Diplomatenpässe)
• Einholen von Sichtvermerken/Visa
• Erstellung von Statusausweisen
• Ausstellung von Bundestagsausweisen

Einzelheiten siehe : ZDv A-2125/2 "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten"

Grundsätzliches

•Ein Visum bzw. Sichtvermerk ist eine Vorab-Bestätigung eines fremden Landes, welche Einreise, Durchreise oder Aufenthalt erlaubt. Visa werden grundsätzlich durch Aufkleber oder Stempelabdrücke in Reisepässe bzw. amtliche Pässe eingebracht, in einigen Fällen auch mittels Einlegeblatt.

•Die Erteilung von Visa ist rein nationales hoheitliches Handeln des fremden Landes und insofern dem unmittelbaren Einfluss der Pass- und Ausweisstelle BMVg bzw. des Auswärtigen Amtes entzogen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines bestimmten Visums besteht daher nicht. Ebenso kann die Erteilung eines Visums zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht garantiert werden.

•Es wird dringend davon abgeraten, die im Internet frei verfügbaren Visainformationen als alleinige Quelle zu nutzen, da sich diese oftmals nur an Touristen bzw. Geschäftsreisende richten.

•Die Pass- und Ausweisstelle BMVg (IUD III 2 Berlin) berät über die jeweils gültigen Einreisebestimmungen und versendet auf Anfrage schriftliche Informationen und einschlägige Antragsformulare.

•Die Antragsunterlagen sind vollständig, unterschrieben und unter Beachtung der länderspezifischen Bearbeitungszeiten zuzüglich Postlaufzeiten zeitgerecht vorzulegen, andernfalls ist eine Bearbeitung und damit eine rechtzeitige Visumerteilung nicht möglich.

•Alle Regelungen finden sich in der Zentralen Dienstvorschrift A-2152/2.


Beantragung

Die Erteilung von Sichtvermerken ist über die Pass- und Ausweisstelle BMVg (IUD III 2 Berlin) schriftlich zu beantragen.

Folgende Antragsformulare stehen in der Formulardatenbank der Bundeswehr im Intranet zum Download bereit:

•Vorlage von Antragsunterlagen zur Einholung von Sichtvermerken (Visa) und Erstellung von Statusbescheinigungen (Bw/2455).
•Erklärung für Kinder über 18 Jahren (Bw/2395).

Diesem Vorlageschreiben (2-fach) sind beizufügen:

•Reisepässe bzw. amtliche Pässe
•Unterlagen gemäß nationalen Einreisebestimmungen (z. B. nationaler Visumantrag, Foto, Einladung, Genehmigungsnummern, Passkopien etc.). Art und Anzahl variieren je nach Reiseland. Ggf. müssen nationale Visaanträge online befüllt werden.
•Kopie der Personalverfügung bei Reisen anlässlich Kommandierung / Abordnung / Versetzung.



Statusbescheinigungen

Nach Artikel III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. Hierzu wird eine Statusbescheinigung als Einlegeblatt ausgestellt.

Die Statusbescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass; sie ist kein eigenständiges Grenzübertrittsdokument. Personalausweise sind keine Grundlage für die Ausstellung von Statusbescheinigungen.

Die Ausstellung von Statusbescheinigungen ist mit dem Formular »Vorlage von Antragsunterlagen zur Einholung von Sichtvermerken (Visa) und Erstellung von Statusbescheinigungen (Bw/2455)« zeitgerecht zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien der Reisepässe (Doppelseite mit Personendaten) der betroffenen Personen beizufügen, es sei denn, dass zeitgleich Antragsunterlagen einschließlich der Reisepässe zur Einholung von Sichtvermerken (Visa) vorgelegt werden.



Wohnungsfürsorge, Schulsituation, etc. im Ausland

Hier sind die jeweiligen Bundeswehrverwaltungsstellen hilfreiche Ansprechstellen

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/infrastruktur-umweltschutz-und-dienstleistungen/organisation-iud/bundeswehrverwaltungsstellen-im-ausland

"Dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn unterstehen Bundeswehrverwaltungsstellen in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, in den Niederlanden, in Polen und in den USA/Kanada.

Überall dort, wo Bundeswehrangehörige im Ausland Dienst tun, stehen ihnen Ansprechpartner aus der Wehrverwaltung mit Rat und Tat zur Seite.

Die Auslandsverwaltungsstellen verstehen sich dabei als Dienstleister, die ihre Arbeit gezielt auf die Wünsche und Bedürfnisse der im Ausland zu betreuenden Soldaten und zivilen Mitarbeitern ausrichten.

Auf diese Weise ergeben sich für die Auslandsverwaltungsstellen vor allem Aufgaben der Versorgung mit Verpflegung sowie Bekleidung und der dezentralen Beschaffung; daneben Aufgaben des Unterkunfts- und Liegenschaftswesens sowie Angelegenheiten der besoldungsrechtlichen Nebengebiete, wie beispielsweise Reisekosten- und Trennungsgeldangelegenheiten."




Bewerbungsverfahren / Voraussetzungen

Alles Relevante findet man im

"Handbuch Personalbearbeitung (mil)/Gemeinsame Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP - BAPersBw Abt III u. IV)"

Darin in der KennNr 35-03-00

Das Handbuch findet man im WikiBw - mit MS Edge aufrufen (!) - https://wiki.bundeswehr.org/display/GAIP/Startseite



Dienstposten - Datenbank

In der o.g. KennNr der GAIP  findet man auch die Dienstpostendatenbank, in der alle zur Besetzung ausgeschriebenen Auslandsdienstposten aufgelistet sind.

Dies betrifft aber nur Feldwebel, Unteroffiziere und Mannschaften.

Offiziere stellen einen formlosen Antrag an Ihren PersFhr, indem Sie um die Prüfung einer Verwendung in einer
integrierten Verwendung bitten. Hier sollte man auch angeben, wo und in welchem Zeitfenster man sich dies vorstellen kann.

Man kann sich gleichzeitig auf beliebig viele Dienstposten bewerben, insoweit man die in der KennNr 35-03-00 genannten grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der bei jedem Dienstposten genannte Termin "Vorlage der Bewerbung bis" (beim BAPersBw) ist zu beachten !

Hat man bei Bewerbung nicht das ggf. notwendige Sprach-SLP, wird aber bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ausgewählt,
erfolgt vor Versetzung ins Ausland eine Sprachenausbildung bis zum geforderten SLP.

« Letzte Änderung: 29. März 2022, 06:55:46 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Ausland Umzug / Umzugsreise mit Business-Klasse möglich
« Antwort #1 am: 14. August 2018, 08:42:17 »

Gut zu wissen ... zum Punkt Umzugsreise

In der Vorschrift C-2211/5 "Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung" wurde folgende Ergänzung vorgenommen:

209. Bei Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung (Lehrgänge usw.), bei Dienstantrittsreisen aus Anlass der Abordnung, Kommandierung oder
 Versetzung sowie bei Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsvorbereitungs- und Umzugsreisen werden nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.1


 Wichtig ist dann die Fußnote 1


1 Gemäß Erlass IUD II 2 vom 3. August 2018 - Az 21-12-04 sind bei Umzugsreisen  nach § 12 Absatz 1 und 2 Auslandsumzugskostenverordnung
in das außereuropäische bzw. vom außereuropäischen Ausland und im außereuropäischen Ausland die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren  Klasse zu erstatten,
soweit die ununterbrochene Flugdauer mehr als vier Stunden (planmäßige Flugzeit)  beträgt.


Der Sachverhalt wurde inzwischen in die o.g. Informationspakete Umzug aufgenommen.
« Letzte Änderung: 13. September 2018, 08:10:22 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Informationen/Vorschriften/Portale zu dienstliche Verwendung im Ausland
« Antwort #2 am: 13. November 2018, 19:42:44 »

Im Anhang wichtige Hinweise der Bundesagentur für Arbeit  für die/den begleitende/n Ehepartner/in.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Informationen/Vorschriften/Portale zu dienstliche Verwendung im Ausland
« Antwort #3 am: 28. September 2019, 09:01:19 »

Durch das derzeit in Erstellung befindliche BesStMG soll folgende Ergänzung in das BUKG eingefügt werden:

"Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland
ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.“


Damit wird die Möglichkeit eröffnet, z.B. 3 Jahre in eine integrierte Verwendung versetzt zu werden, aber die UKV nicht zugesagt zu bekommen.


Dies wird aber nur für Versetzungen Inland >> Ausland gelten !


Aus der Gesetzesbegründung

"...Neu geschaffen wird die Möglichkeit der Anwendung des sogenannten Wahlrechts auf Umzüge vom Inland ins Ausland.
Da in Zeiten einer wachsenden Globalisierung eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland besteht, erfolgt diese Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung.

Die Vorschrift ermöglicht die Festlegung nach Satz 1 (Anwendung des sog. Wahlrechts) zwischen der Zusage der
Umzugskostenvergütung und dem Bezug von Trennungsgeld auch bei Auslandsverwendungen im Fall von Um-
zügen vom Inland ins Ausland. Praktische Relevanz wird sie in erster Linie bei Verwendungen im grenznahen
Ausland entfalten bzw. bei Verwendungen in europäischen Städten. In Zeiten eines vereinten Europas und einer
wachsenden Globalisierung besteht eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland, so dass insoweit eine
Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung erfolgt. Die Beschränkung auf Umzüge aus dem Inland in das
Ausland unter Ausschluss von Umzügen vom Ausland in das Inland sowie im Ausland ist geboten, da die Beibe-
haltung eines ausländischen Familienwohnsitzes nicht durch den Dienstherrn unterstützt werden kann.
Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Wahlrechts bei Auslandsverwendungen ist durch die oberste Dienstbe-
hörde dann geboten, wenn die Natur der wahrzunehmenden Dienstgeschäfte die ganz überwiegende Anwesenheit
-– auch der Familie -– am Dienstort gebietet. Dies können Repräsentationserfordernisse sein, die eine Anwesen-
heit auch am Wochenende und unter Einbindung der Familie erforderlich machen, aber auch die jederzeit mögli-
che und gegebenenfalls unabsehbare und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Verrichtung von dienstli-
chen Aufgaben."


Abgewartet werden muss

+ die Verkündung des BesStMG  < erfolgt
+ die Rechtskraft der o.g. Ergänzung < 01.06.2020
+ die Ausführungsbestimmungen des AA und BMVg dazu
< siehe folgenden Beitrag vom 02.06.2020
« Letzte Änderung: 02. Juni 2020, 07:17:10 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696

Wahlrecht zur UKV gem. 3+5-Regel auch bei Versetzungen in das Ausland ab 01.06.2020

Hier Erläuterungen des BMVg IUD II 2 vom 29.05.2020:

""3. Schaffung eines Wahlrechts zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld auch für Auslandsverwendungen

Die sog. „Drei-plus-fünf-Regelung“, also das Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, war bislang
bei Personalmaßnahmen vom Inland in das Ausland ausgeschlossen.

Betroffene erhielten in der Vergangenheit eine Zusage der Umzugskostenvergütung mit Festlegung auf einen Umzug,
auch wenn dies nicht im Interesse der Berechtigten oder ihrer Familien lag.

Künftig ist das Wahlrecht zur „Drei-plus-fünf-Regelung“ auch bei Personalmaßnahmen vom Inland in das Ausland möglich,
nicht hingegen bei Versetzungen vom Ausland in das Inland oder innerhalb des Auslands.

Wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Verfügung der Personalführung, dass dienstliche Gründe einen Umzug ins Ausland nicht erfordern.

Ist ein Umzug dienstlich nicht erforderlich, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung zwar erteilt, ist aber schwebend unwirksam.

Die Betroffenen sind damit zunächst trennungsgeldberechtigt.

Wer hingegen umziehen möchte, muss seine Absicht innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt gegenüber der personalbearbeitenden Stelle anzeigen.

Wenn noch wenigstens zwei Jahre restliche Dienstzeit am ausländischen Dienstort bestehen und sich damit ein Umzug noch lohnt,
kann das Wahlrecht ausgeübt, der Umzug durchgeführt und beim BAIUDBw KompZ TM Bw – Referat TM 6 in Bonn abgerechnet werden.

ACHTUNG: Die Erklärung zur Durchführung des Umzugs ist nach Eingang beim BAIUDBw unwiderrufbar!

Bei einer vorgesehenen Verwendungsdauer im Ausland von bis zu zwei Jahren wird die Zusage der Umzugskostenvergütung im eingeschränkten
Umfang (sog. „eingeschränkte UKV-Zusage“) erteilt.

Bei diesen Auslandsverwendungen ist eine wichtige Besonderheit zu beachten:

das Wahlrecht muss bereits vor Dienstantritt ausgeübt werden.

Grund für diese frühzeitige Festlegung ist, dass die Verwendungsdauer in diesen Fällen sehr kurz ist und jede weitere Verzögerung
des Umzuges zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führen würde.

Erklärt der Betroffene seine Umzugsabsicht, wird die eingeschränkte UKV-Zusage wirksam.
Erklärt er diese nicht, verbleibt es bei einer schwebend unwirksamen eingeschränkten UKV-Zusage.


Art und Umfang der Leistungen bei der Abrechnung von Umzugskosten oder von Trennungsgeld
als Folge des ausgeübten Wahlrechts unterscheiden sich erheblich:

Berechtigten mit schwebend unwirksamer Zusage der Umzugskostenvergütung wird keine Umzugskostenvergütung, sondern nur ein Trennungsgeld gewährt.
Im Rahmen der Dienstantrittsreise werden die für eine Dienstleistung im Ausland unabdingbaren notwendigen Kosten erstattet.
Dies gilt insbesondere für das Reisegepäck in unterschiedlichem Umfang.
Falls erforderlich werden Zuschüsse für Luftreiniger, Auslagen für Klimageräte und Stromerzeuger und Pauschalen für klimagerechte Kleidung erstattet.
Zusätzlich erhalten diese Berechtigten im Falle des Zusammenlebens mit einer ihnen nahestehenden Person im inländischen Haushalt alle drei Monate eine Reisebeihilfe.

Ein wesentlicher Vorteil beim Bezug von Trennungsgeld ohne Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung kann für die bereits vor der
Auslandsverwendung Trennungsgeldberechtigten in folgendem Punkt liegen:

bei Rückkehr nach Deutschland findet kein Umzug statt und es bleibt bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen die in Deutschland
beibehaltene Wohnung für einen weiteren inländischen Trennungsgeldbezug maßgeblich. Infolgedessen besteht im Anschluss an die
Auslandsverwendung im Inland wieder das Wahlrecht nach der Drei-plus-fünf-Regelung, sodass Mehraufwendungen für ein Pendeln
von der Familienwohnung in Deutschland zur inländischen Dienststelle in Form von Trennungsgeld berücksichtigt werden können."

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696

In Anhang ein aktuelles Merkblatt zur Anwendung der 3+5-Regel bei Versetzungen ins Ausland  Stand: April/2023
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de