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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019  (Gelesen 333248 mal)

LwPersFw

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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« am: 13. April 2018, 12:40:05 »

In diesem Thema soll es um die Themen Trennungsgeld und Umzug, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Veränderungen ab 01.01.2019, gehen.




8. Besoldungsänderungsgesetz
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG

siehe Beitrag @TomTom2017 vom 08.02.19
Entwurf als Anhang zu seinem Beitrag !



Federführung : BMI

Derzeitige Planung zur In Kraft Setzung : offen

Folgende Themenschwerpunkte werden dabei betrachtet:

+ Personalgewinnungs- u. Personalbindungsinstrumente
+ Auslandsbesoldung
+ Zulagen
+ Sonstige Änderungen (z.B. neue Dienstgrade)
« Letzte Änderung: 31. Juli 2021, 07:43:34 von LwPersFw »
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blubbbla

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #1 am: 14. April 2018, 21:35:48 »

Die Stichworte zum Thema klingen ja durchaus relevant/interessant.

Darf man fragen woher die Infos über das Vorhaben kommen? Ich konnte durch googlen nicht eine einzige (aktuelle) Quelle zu einem neuen Besoldungsänderungsgesetz auftun.

Danke!
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Ralf

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #2 am: 15. April 2018, 07:22:33 »

Bspw. auf der G1/A1-Tagung letzte Woche wurde dazu berichtet.
Und es werden damit Änderungen zusammengefasst, an denen bereits seit längerem gearbeitet wird, teilweise sogar seit 2016.
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #3 am: 15. April 2018, 09:24:14 »

Aus dem aktuellen Koalitonsvertrag:

"Wo dies gesetzgeberisches Handeln erfordert, werden wir noch in diesem Jahr einen
Gesetzentwurf zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr mit dem Ziel vorlegen, die Gehalts- und Besoldungsstrukturen wettbe-
werbsgerecht zu gestalten, das Dienstrecht zu flexibilisieren, die mit den hohen Mobi-
litätsanforderungen verbundenen hohen Belastungen besser auszugleichen und eine
bessere soziale Absicherung von Bundeswehrangehörigen, insbesondere auch beim
Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Dienstzeit von Solda-
tinnen und Soldaten auf Zeit zu erreichen und dadurch Versorgungslücken zu schlie-
ßen und die Berufsförderung zu stärken."


Vorhaben, die dabei dem Bereich Besoldung zuzuordnen sind, erfordern u.a. eine Änderung/Ergänzung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Die Ausgestaltung dieses Gesetzes liegt in der Verantwortung des BMI.

Und dies macht es in den Verhandlungen z.T. nicht einfach, da das BBesG ja nicht nur für die Gruppe der Soldaten gilt...

Will die Bw z.B. die Grundgehälter erhöhen, ohne das eine eigene Besoldungsordnung "Soldaten" eingeführt wird... betrifft dies automatisch alle Bundesbeamten...
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Ralf

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DelayExit

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #6 am: 11. Juli 2018, 15:49:20 »

Die Juli Ausgabe "Die Bundeswehr" thematisiert die "Trendwende Personal". In einem der Berichte gibt es ebenfalls einen Hinweis auf das 8. Besoldungsänderungsgesetz. Dort wird z. B. ergänzt: "Aber auch die Dynamisierung von Zulagen und die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen sind elementare Bestandteile". Leider wird im Bericht nicht ins Detail gegangen. Die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen (ich interpretiere dies jedenfalls so) - wäre ein deutliches Signal! Es ist nur schade das die Thematik, wie auch andere Themen wieder nur in einem elitären Kreis erörtert wird.
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Ralf

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #7 am: 11. Juli 2018, 16:30:06 »

Man muss auch unterscheiden, was der Verband als erforderlich und wünschenswert hält und dem, was wirklich kommt bzw. angedacht und auch durchsetzbar ist und damit auch ressortübergreifend abstimmbar ist. gerade bei Zulagen sind wir nicht alleine auf der Welt. Und alles was das BBesG betrifft sowieso nicht.
Das ist öfters halt Verbandspolitik, es so zu schreiben. Weckt dann falsche Hoffnungen und enttäuscht. Man kann aber sagen "ja wir fordern das". Hmm, nennt sich Politik.
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christoph1972

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #8 am: 11. Juli 2018, 23:44:15 »

Stellen- und Funktionszulagen waren lange Zeit ruhegehaltfähig. Dann wurde das Geld knapp und im Rahmen der ganzen Neuordnung des Beamtenrechts wurde die Ruhegehaltfähigkeit kurzerhand abgeschafft.

Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet, um die Attraktivität des Berufsbeamtentums, sowie der Tätigkeit als Richter und Soldat, zu steigern, die Ruhegehaltfähigkeit von Stellen- und Funktionszulagen wieder einzuführen, wird er dies tun. Wenn nicht, dann nicht.

Es wird immer wieder Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht geben. Das ist so sicher wie das "Amen" in der Kirche. Ich fing an mit der Aussicht auf 35% Ruhegehalt + 1% für jedes Jahr Beamtendasein gerechnet auf eine Dienstzeit von 40 Jahren. Ich hätte entspannt ohne Abschläge mit 62 Jahren pensioniert werden können.

Dann wurde reformiert und alles war anders, es gab für jedes Jahr 1,x% und das Ruhegehalt lag bei 71,x % nach 40 Jahren ... hätte ich immer noch mit 62 Jahren gehen können ...

Jetzt heißt es bis 65/67 Jahre durchhalten, weil es Abzüge drohen, selbst wenn man die 71,x % vorher erreicht hat. Andererseits für die Leute die später einsteigen, die Chance das volle Ruhegehalt zu erreichen.

Also heißt es die Pensionierung und die dann geltende Rechtslage in Ruhe abwarten und gesund erreichen.

Nichts unterliegt so sehr der Kassenlage wie Besoldung und Versorgung.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #9 am: 04. Oktober 2018, 11:43:06 »

Nach Informationen des DBwV wird mit der In-Kraft-Setzung im Sommer 2019 gerechnet...
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #10 am: 05. November 2018, 14:57:06 »

Da es auf Grund der neuen Gesetzgebung ab dem 01.01.2019 eine Umstellung im Bundesumzugskostengesetz, mit direkter
Auswirkung auf das Verfahren Gewährung von Trennungsgeld, geben wird, lege ich einmal dieses Top-Thema an.

Wichtig :

Es fehlen noch die konkreten Ausführungsbestimmungen des BMVg zum Thema !!
Deshalb können konkrete Fragen derzeit noch nicht beantwortet werden !!


Die neue Gesetzeslage - wirksam ab 01.01.2019


"Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

( ... )

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird;
     dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.

Voraussetzung ist, dass

1. der festgelegte Bereich

a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder

b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und

2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.

Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist."



"§ 12 Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld wird gewährt

( ... )

2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,

( ... )

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt.

Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."





Im Anhang zu diesem Thema findet sich die Drucksache 18/10512.

Dieser sind die Begründungen zur Gesetzesänderung zu entnehmen, die bestimmte Sachverhalte erläutern ... sprich was will der Gesetzgeber...

Wichtig daraus:

"Da Ledige ohne eigene Wohnung mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung dogmatisch und
dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang schützenswert sind, zählen diese nicht zum begünstigten Personenkreis."





Bisher durch das BMVg veröffentlichte Erläuterungen, die nicht die abzuwartenden Ausführungsbestimmungen widerspiegeln müssen !! :


"Mit Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom 5. Januar 2017 wurde die Grundlage für ein Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld geschaffen.

 Voraussetzung für die Anwendung dieses Wahlrechts ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

 Dieses Einvernehmen hat das BMF für

 >> Soldatinnen und Soldaten unbefristet,

 >> für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2021

 erteilt.



 In diesem Zusammenhang ergibt sich die Gelegenheit, die im Vergleich zu den anderen Ressorts besondere Versetzungshäufigkeit
 auch des Zivilpersonals im eigenen Geschäftsbereich darzustellen, um eine Entfristung des Einvernehmens und damit eine
 dauerhafte Regelung für alle Angehörigen des Geschäftsbereichs zu erreichen.

 Mit den dafür notwendigen Erhebungen wird umgehend begonnen.


 Zunächst ist die neue Rechtslage umzusetzen.

 Grundsätzlich gilt, dass die Betroffenen bei künftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten,
 die aber für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam wird, es sei denn, ein Umzug ist beabsichtigt.


 Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld.


 Vor Ablauf der Dreijahresfrist muss die/der Betroffene abschließend erklären, ob ein Umzug vorgesehen ist oder weiterhin Trennungsgeld beansprucht wird.


 Wird weiterhin Trennungsgeld beantragt, steht dieses für weitere fünf Jahre zu (sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung).


 Die Trennungsgeldempfänger werden im Rahmen ihrer Trennungsgeldabrechnung von den Abrechnungsreferaten des Kompetenzzentrums
 Travelmanagement im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist informiert.


 Darüber hinaus gilt, dass von dem Wahlrecht

 >> bei einer Verlängerung der Verwendungsdauer am neuen Dienstort   <<< Auf Grund der neuen Vorschriftenlage Jan 2019 gilt dies nicht mehr !

 sowie

 >> bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes     <<< Auf Grund der aktuellen Vorschriftenlage gilt eine erneute Versetzung oder ein erneuter Dienstpostenwechsel ohne Wechsel des Dienstortes!
(Siehe dazu die Antworten #114 bis 118 März 2021)


erneut Gebrauch gemacht werden kann, sofern ein Verbleib am Dienstort  aus dienstlichen  Gründen zwingend erforderlich ist.



 Wesentliches Element des Strukturerlasses

 Mit dieser Änderung des BUKG werden wesentliche Elemente des Strukturerlasses der Bundeswehr in eine gesetzliche Regelung umgesetzt,
 die allen Bundeswehrangehörigen Planungssicherheit verschafft und für die sich das BMVg seit drei Legislaturperioden eingesetzt hatte.

 Die Umsetzung für den Geschäftsbereich BMVg soll nach entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen im vierten Quartal 2018 beginnen.


 Über die Details des Verfahrens zur Umstellung auf die sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung wird in Kürze ergänzend informiert."

« Letzte Änderung: 26. März 2023, 12:46:38 von LwPersFw »
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #11 am: 10. Dezember 2018, 22:01:57 »

Das BMVg hat am letzten Freitag die grundsätzlichen Bestimmungen für die Anwendung der o.g. gesetzlichen Vorgaben bekanntgegeben.

Stichtag dabei ist ... auf Grund der gesetzlichen Wirksamkeit ... der 01.01.2019.

Für den Bereich der Neu-/Wiedereinstellungen wird nun abzuwarten sein, wie KC/AC dies umsetzen.


Eine Variante KÖNNTE sein, dass bei allen Aufforderungen zum Dienstantritt, die noch vor dem 31.12.2018 erstellt werden, dass alte Recht zur Anwendung kommt... und mit der nächsten Versetzung nach Einstellung... das neue Recht...

Und bei allen Aufforderungen zum Dienstantritt, die ab 01.01.2019 erstellt werden... ausschließlich das neue Recht.




Aber ... egal wie Verfahren wird... Wer nach altem Recht TG-Empfänger hätte werden können... kann dies auch nach neuem Recht... Daran ändert sich nichts ...

Es ändert sich nur das Verfahren... siehe oben

Und was zukünftig auf der Aufforderung zum Dienstantritt steht...


Also ... in Ruhe abwarten...
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #12 am: 11. Dezember 2018, 06:44:59 »

Eine grundsätzliche Aussage ist aber "fest":

Den "ewigen" TG-Empfänger, wie er im Zeitfenster 2003 bis 2018 möglich war, gibt es in dieser Form nicht mehr, sobald eine Verpflichtungszeit von mehr als 8 Jahren unterschrieben wird.

Dies muss allen klar sein !

Es gibt eine klare Befristung ... deshalb ja 3 + 5 - Option genannt.

Es KANN somit passieren... das z.B. ein SaZ 15 für 8 Jahre TG bekommt... die letzten 7 Jahre aber nicht mehr !

Da zu diesem Zeitpunkt auch die UKV-Zusage der ersten 3 Jahre nicht mehr gilt... müsste er dann auch einen Umzug selbst bezahlen.

Da dies sehr vom Einzelfall abhängig sein wird... kann man auch keine verlässlichen Aussagen treffen... wer ggf. davon betroffen sein könnte...

...da Im Einzelfall ... bei einer neuen Personalmaßnahme.... auch über 8 Jahre TG gezahlt werden kann...

...da dann die 3+5- Option von vorn beginnt.
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #13 am: 08. Januar 2019, 12:51:10 »

Im Anhang weitere Erläuterungen des BMVg zur Umsetzung der 3+5-Option.

Diese betreffen das Verfahren für aktive Soldaten.



Wie das konkrete Verfahren bei Einstellung sein wird ... muss noch abgewartet werden.


Aber das Grundprinzip ... für Verheiratete und Gleichgestellte, plus Ledige mit berücksichtigungsfähigen Hausstand ... wird auch bei Einstellung sein:

Die Drei-plus-Fünf-Regelung besagt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) mit einer aufschiebenden Wirkung
von drei Jahren
nach Wirksamwerden einer Personalmaßnahme – das Datum des Dienstantritts ist hier maßgeblich – erteilt wird.

Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist können Betroffene schriftlich oder elektronisch erklären, dass sie entweder umzugswillig sind
oder der Trennungsgeldbezug für weitere fünf Jahre fortgesetzt werden soll.


Hier ist dann die Personalmaßnahme nicht die Versetzung, sondern die Einstellung.

Anstelle der Nicht-Zusage der UKV, als Voraussetzung für TG, tritt

+ die ersten 3 Jahre : die Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung
+ die anschließenden 5 Jahre : Beantragung Weiterzahlung TG + dadurch Erlöschen der Zusage der UKV




Innerhalb der ersten 3 Jahre wird wie zuvor genannt TG gezahlt.
Wer aber z.B. nach 2 Jahren doch umziehen möchte, erklärt dies, die UKV wird dann wirksam und er/sie kann auf Kosten der Bw umziehen.

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TomTom2017

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #14 am: 08. Februar 2019, 05:14:44 »

Hier der Entwurf des BesStMG (siehe Anhänge) von Anfang des Jahres. Dieser befindet sich aber noch in der Abstimmung, von daher Änderungen möglich (z.B. scheint das BMI [noch] nicht mitbekommen zu haben, dass der Korporal nicht kommen wird...vorgesehen ist er nämlich in dem Entwurf).
« Letzte Änderung: 08. Februar 2019, 11:34:00 von LwPersFw »
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