Da es auf Grund der neuen Gesetzgebung ab dem 01.01.2019 eine Umstellung im Bundesumzugskostengesetz, mit direkter
Auswirkung auf das Verfahren Gewährung von Trennungsgeld, geben wird, lege ich einmal dieses Top-Thema an.
Wichtig :
Es fehlen noch die konkreten Ausführungsbestimmungen des BMVg zum Thema !!
Deshalb können konkrete Fragen derzeit noch nicht beantwortet werden !!
Die neue Gesetzeslage - wirksam ab 01.01.2019
"Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
( ... )
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird;
dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.
Voraussetzung ist, dass
1. der festgelegte Bereich
a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans.
Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist."
"§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
( ... )
2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
( ... )
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt.
Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."
Im Anhang zu diesem Thema findet sich die Drucksache 18/10512.
Dieser sind die Begründungen zur Gesetzesänderung zu entnehmen, die bestimmte Sachverhalte erläutern ... sprich was will der Gesetzgeber...
Wichtig daraus:
"Da Ledige ohne eigene Wohnung mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung dogmatisch und
dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang schützenswert sind, zählen diese nicht zum begünstigten Personenkreis."
Bisher durch das BMVg veröffentlichte Erläuterungen, die nicht die abzuwartenden Ausführungsbestimmungen widerspiegeln müssen !! :
"Mit Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom 5. Januar 2017 wurde die Grundlage für ein Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld geschaffen.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Wahlrechts ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Dieses Einvernehmen hat das BMF für
>> Soldatinnen und Soldaten unbefristet,
>> für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2021
erteilt.
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Gelegenheit, die im Vergleich zu den anderen Ressorts besondere Versetzungshäufigkeit
auch des Zivilpersonals im eigenen Geschäftsbereich darzustellen, um eine Entfristung des Einvernehmens und damit eine
dauerhafte Regelung für alle Angehörigen des Geschäftsbereichs zu erreichen.
Mit den dafür notwendigen Erhebungen wird umgehend begonnen.
Zunächst ist die neue Rechtslage umzusetzen.
Grundsätzlich gilt, dass die Betroffenen bei künftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten,
die aber für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam wird, es sei denn, ein Umzug ist beabsichtigt.
Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld.
Vor Ablauf der Dreijahresfrist muss die/der Betroffene abschließend erklären, ob ein Umzug vorgesehen ist oder weiterhin Trennungsgeld beansprucht wird.
Wird weiterhin Trennungsgeld beantragt, steht dieses für weitere fünf Jahre zu (sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung).
Die Trennungsgeldempfänger werden im Rahmen ihrer Trennungsgeldabrechnung von den Abrechnungsreferaten des Kompetenzzentrums
Travelmanagement im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist informiert.
Darüber hinaus gilt, dass von dem Wahlrecht
>> bei einer Verlängerung der Verwendungsdauer am neuen Dienstort <<< Auf Grund der neuen Vorschriftenlage Jan 2019 gilt dies nicht mehr !
sowie
>> bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes <<< Auf Grund der aktuellen Vorschriftenlage gilt eine erneute Versetzung oder ein erneuter Dienstpostenwechsel ohne Wechsel des Dienstortes!
(Siehe dazu die Antworten #114 bis 118 März 2021)
erneut Gebrauch gemacht werden kann, sofern ein Verbleib am Dienstort aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Wesentliches Element des Strukturerlasses
Mit dieser Änderung des BUKG werden wesentliche Elemente des Strukturerlasses der Bundeswehr in eine gesetzliche Regelung umgesetzt,
die allen Bundeswehrangehörigen Planungssicherheit verschafft und für die sich das BMVg seit drei Legislaturperioden eingesetzt hatte.
Die Umsetzung für den Geschäftsbereich BMVg soll nach entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen im vierten Quartal 2018 beginnen.
Über die Details des Verfahrens zur Umstellung auf die sogenannte "Drei plus Fünf"-Regelung wird in Kürze ergänzend informiert."