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Autor Thema: Personalbindungszuschlag - Rückforderung  (Gelesen 7047 mal)

LwPersFw

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #15 am: 25. April 2022, 09:24:49 »

Das BAPersBw hat seine Vorgaben angepasst.

Nachzulesen in den jeweiligen Kapiteln der GAIP.


Für Soldaten, die unter die Regelungen des Personalbindungszuschlag für Soldaten gem. § 44 BBesG, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung ( GAIP 28-02-00 ) fallen, gilt nun:

"Werden SaZ vor Ablauf des jeweiligen Gewährungszeitraumes des Personalbindungszuschlags zum BS ernannt, erfolgt eine Einzelfallprüfung auf Grundlage des Bezuges 6."





Für Soldaten, die unter die Regelungen Verpflichtungsprämien für SaZ nach § 44 BBesG, in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung ( GAIP 28-04-00 ) fallen, gilt nun:

"SaZ haben die VP zurückzuzahlen, wenn sie

( ... )

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP weniger als 24 Monate vor der Wirksamkeit des neuen DVerh begann.

Geleistete Zahlungen werden in voller Höhe zurückgefordert.

Von einer vollständigen Rückforderung wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich abgesehen, wenn SaZ

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP weniger als 24 Monate vor der Wirksamkeit des neuen DVerh begann

( ... )

Nach Feststellung einer Billigkeit im vorgenannten Sinn werden geleistete Zahlungen anteilig zurückgefordert.

( ... )

Von einer Rückforderung wird abgesehen, wenn SaZ

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP 24 oder mehr Monate vor der Wirksamkeit der Ernennung zum BS begann"



(alte Version: "zum BS ernannt wurden und der Beginn des Gewährungszeitraums der VP 24 oder mehr Monate vor der Wirksamkeit der Ernennung zum BS lag")


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LwPersFw

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #16 am: 03. Juni 2022, 18:31:51 »


Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?


Die Soldaten wurden über den maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 gültigen, Gesetzestext informiert.

Und da steht in § 44 Abs 5 , Nr 4 BBesG (alt)

"(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,"



Was die Verwendung ist ... ist klar definiert. Dies ist z.B. PionierFw.

Verwendung ist nicht der Status. z.B. BS

Der Soldat hat die Prämie bekommen, weil ein Mangel an Soldaten in seiner Verwendung bestand/besteht.

"(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird."



Es ist den Soldaten eben nicht zu vermitteln ...

... warum er plötzlich - faktisch in einer Sekunde - als SaZ in einer prämienberechtigten Mangelverwendung tätig war ... nach Annahme der BS-Urkunde ... in der selben Verwendung ... nicht mehr.

Dies kann man so in weiteren Vorschriften festlegen... weil man in der Betrachtung z.B. die Statusgruppen trennt ...
Steht aber eben so eindeutig nicht im Gesetz...

Und ganz verwirrend wird es für die Betroffenen, wenn sie in der Vorschrift lesen, dass es einen Zeit-Korridor von 24 Monaten gibt...

Wird dieser nur einen Tag überschritten ... muss dieser BS die Prämie nicht zurückzahlen...




Ich bin kein Jurist ... würde aber dies von einem Gericht überprüfen lassen (mit eigener Rechtsschutz-Vers/oder Rechtsschutz als DBwV-Mitglied) ...

... denn wir reden ja nicht von Kleinbeträgen die ggf. zurückgefordert werden...

Wenn das Gericht dann diese Praxis absegnet ... nun dann ist das so ...

Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "



In der aktuellen Ausgabe Juni 2022, Seite 70, der "Die Bundeswehr" des DBwV vertritt auch dieser erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Rückforderungspraxis des Dienstherrn.

Empfehlung des DBwV:

"Was können Sie also tun, wenn Ihnen nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ebenfalls ein solcher Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eröffnet wird ?

Lassen Sie sich als Mitglied im DBwV beraten.

Legen Sie innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat ab Eröffnung) schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid ein (das ist trotz Signatur nicht möglich mittels Email).

Dies kann zunächst fristwahrend geschehen.

Die Begründung Ihrer Beschwerde können Sie nach einer rechtlichen Beratung ergänzen.

Der DBwV wird die Entwicklung in den Fällen seiner betroffenen Mitglieder sorgfältig verfolgen.

Auch für die noch ausstehenden BS-Übernahmen der Unteroffiziere ohne Portepee, die einen PBZ nach dem alten BBesG erhalten haben, können ähnliche Vorgänge nicht ausgeschlossen werden."



Da es hier für die Betroffenen um viel Geld geht und eine rechtliche Klärung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist...  pinne ich das Thema an ...

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #17 am: 02. November 2022, 19:50:17 »

"Ärgerlich für die Betroffenen

Die zweite Runde für Rückforderungen des Personalbindungszuschlags läuft.

Bereits im Juni 2022 berichteten wir über die Rückforderungswelle, der sich Empfänger eines Personalbindungszuschlags (PBZ) gegenübersahen.

Eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte:
• Die Rückforderung betrifft PBZ, die nach § 44 BBesG in der Fassung vom 31.12.2019 gewährt wurden.
• Der PBZ wurde direkt als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung einige Zeit vor Beginn des sogenannten Weiterverpflichtungs- und Gewährungszeitraums ausbezahlt.
• Betroffen sind Soldaten, die nach der Gewährung einen Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten vollzogen haben.

Schon im Rahmen des ersten Durchgangs ging unsere rechtliche Einschätzung dahin, dass weder eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung besteht noch dass sich in den Bescheiden ausreichend mit Ermessens- und Billigkeitserwägungen auseinandergesetzt wurde.

Diese Einschätzung wurde inzwischen bestätigt. Einige Betroffene erhoben Klage gegen die Rückforderung, woraufhin die Aufhebung der Bescheide veranlasst wurde. Damit war die Sache dann vorerst erledigt und der Rückforderungswelle folgte eine Welle der Aufhebungen.

Leider nur vorerst. Bedauerlicherweise fand die Causa mit diesen Entscheidungen nicht ihren Abschluss, sondern geht seit dem Spätsommer in die zweite Runde. Das ist für die Betroffenen ärgerlich, da für sie damit weiterhin Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines erheblichen Rückforderungsanspruchs gegen sie besteht.

Die neue Generation der Aufhebungsbescheide scheint die Defizite ihrer Vorgänger geerbt zu haben. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch scheint nach wie vor für entbehrlich gehalten zu werden, Ermessens- und Billigkeitserwägungen wurden ebenfalls nur peripher berücksichtigt und lassen sich regelmäßig schwerlich bis gar nicht nachvollziehen. Das ist an sich nicht verwunderlich, da die Situation, welcher die Bescheide begegnen, knifflig ist.

Die ehemaligen SaZ bekamen den PBZ bereits direkt nach ihrer Weiterverpflichtung, häufig als Einmalzahlung, ausbezahlt. Der Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes lag zumeist weit in der Zukunft, jedoch regelmäßig einige Zeit nach dem Zeitpunkt der PBZAuszahlung. Die Rückforderungen werden auf die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. oder auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes §§ 48, 49 VwVfG iVm § 12 BBesG gestützt. Das ist insofern problematisch, als dass die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. die Möglichkeit der Aufhebung nur für die Zukunft eröffnet und nicht für vergangene Zeiträume. Außerdem fordert dieser in Abs. 6, Billigkeitserwägungen bezüglich eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs zu tätigen, was in den Bescheiden regelmäßig überhaupt nicht gemacht wurde. Auch die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG knüpfen an eine Rückforderung für bereits getätigte Zahlungen strenge Voraussetzungen, etwa einen klar definierten Zweckfortfall, mit dem die Zahlung verknüpft war, und ebenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit Billigkeitsgründen im Rahmen des Ermessens.

Dass es also in der Folge schwerfällt, für den beschriebenen Fall eine Ermächtigungsgrundlage zu benennen, ist nachvollziehbar. Es existiert schlicht keine Regelung für eine rückwirkende Rückforderung für diesen Zeitraum. Die Auszahlung einer Prämie weit vor Beginn des tatsächlichen Gewährungszeitraums schafft nun mal einen Zeitraum, der prädestiniert dafür ist, dass Veränderungen oder Bedingungen hinzutreten oder wegfallen.

Es ist auch nachvollziehbarerweise ärgerlich für die, die es verpasst haben, eine handfeste Regelung für Rückforderungen unter diesen Voraussetzungen zu schaffen.

Wir sind jedoch der festen Meinung, dass dies nun nicht zulasten der Betroffenen gehen darf. Unserer Bewertung nach besteht somit für die Betroffenen auch in der „zweiten Runde“ eine gute Aussicht auf eine günstige gerichtliche Entscheidung.

Was Sie jetzt tun sollten, wenn Ihnen nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ebenfalls ein solcher erster oder zweiter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eröffnet wird:

Lassen Sie sich als Mitglied im DBwV beraten. Legen Sie innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat ab Eröffnung/Zugang) schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid ein (das ist trotz Signatur nicht mittels E-Mail möglich). Dies kann zunächst fristwahrend geschehen. Die Begründung Ihrer Beschwerde können Sie nach einer rechtlichen Beratung ergänzen."

Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" 11/2022

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #18 am: 26. Juni 2023, 15:41:54 »


Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "



Ein zum zuvor genannten Urteil thematisch passendes Urteil:

Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 01.11.2022 - 12 A 219/19

https://openjur.de/u/2459876.html

Auszüge:

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlages.

Durch Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar einer Verwendungsreihe zugeordnet sei, in der ein Mangel herrsche. Zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung habe er sich jedoch nicht innerhalb der letzten 36 Monaten seiner Dienstzeit befunden, sodass ihm kein Anspruch zustehe.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.

Für die Ansicht, dass die Gewährung eines Bindungszuschlages ausschließlich bei einer Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten möglich ist, findet sich keine gesetzliche Grundlage."

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Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
« Antwort #19 am: 02. Juli 2023, 19:11:26 »

"Mit ministeriellem Erlass vom 4. April 2023 (Az.: P II 1 (20) – 1902-07) hat das Bundesministerium der Verteidigung klargestellt, dass der Personalbindungszuschlag für eine Weiterverpflichtung in einer Mangelverwendung nach § 44 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)  in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (alte Fassung; a.F.) auch dann weiter zu gewähren ist, wenn ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wurde.



Im Vorfeld dessen meldeten sich zahlreiche Mitglieder beim DBwV, denen durch das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr mitgeteilt wurde, dass ein (auch verwendungsgleicher) Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Personalbindungszuschlags entfallen ließe. In der Folge sei der Gewährungsbescheid aufzuheben und bereits erhaltene Zahlungen zurückzufordern gewesen. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr die Aufhebung der Gewährung damit, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, der Dienstherr § 44 BBesG a.F. aber durch die allgemeine Regelung A-1336/3 dahingehend konkretisiert habe, Berufssoldaten aus dem Kreis der Berechtigten herauszunehmen, weil es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein Anreizinstrument nur für Soldaten auf Zeit handele. Ferner sei der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 5 Nummer 5 BBesG a.F. mit Beendigung des Dienstverhältnisses nicht weiter zu zahlen. Soldaten auf Zeit, die nach Gewährung in den Status eines Berufssoldaten wechseln, verlören damit die Zuschlagsberechtigung. Angesichts teilweise fünfstelliger Rückforderungssummen sorgte dies für viel Verunsicherung bei den Betroffenen. Zahlreiche Kameraden wurden daher von Beginn an mit der juristischen Fachexpertise des DBwV –  teilweise bis zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht –  begleitet, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen bestanden.

Juristisches Gerangel  hat sich gelohnt

Diese Bedenken folgten bereits aus dem Wortlaut des § 44 BBesG a.F., nach welchem bei der Gewährung des Personalbindungszuschlags Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gleichermaßen berücksichtigt wurden. Dass ein verwendungsgleicher Statuswechsel den Gewährungsanspruch nachträglich entfallen lassen soll, war der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem führt der Statuswechsel auch nicht zu einer Beendigung des Wehrdienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, sondern gestaltet ein bestehendes Wehrdienstverhältnis lediglich weiter aus. Der Zweck des Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG a.F. liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere darin, Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit in bestimmten, von Vakanzen besonders betroffenen Personalbereichen so lange wie möglich an die Bundeswehr zu binden. Damit liegt ein Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten sogar im überwiegenden Interesse des Dienstherrn, solange die Verwendung in einem definierten Mangelbereich für den gesamten Zeitraum, für den der Personalbindungszuschlag gewährt wurde, gegeben ist. Das juristische Gerangel hat sich gelohnt! Mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nun endlich Sicherheit und die Betroffenen können aufatmen."


Quelle: DBwV , Die Bundeswehr,  Juli 2023





siehe auch A-1454/19 "Rückforderung von Prämien und Zuschlägen nach den §§ 72/80a BBesG", Version 2.3 , vom 29.06.2023




« Letzte Änderung: 03. Juli 2023, 06:51:09 von LwPersFw »
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