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KEIN DAUERHAFTER Bezug von Trennungsgeld nach der 3+5-Regel !!!

Begonnen von LwPersFw, 29. Januar 2025, 17:34:36

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LwPersFw

Ich mache aus dem o.g. Aspekt einmal ein gesondertes Top-Thema, da dieser Sachverhalt anscheinend wirklich Vielen nicht bewusst ist, die TG-Empfänger nach der 3+5-Regel sind, bzw. in ihrer Dienstzeit werden (z.B. bei Ernennung zum SaZ).

These:

Als SaZ / BS kommt man in der Regel in den Genuss der 3+5 Regel während seiner gesamten Dienstzeit.

Bewertung nach aktueller Gesetzeslage:

Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, wenn es nicht um die Gruppe der Offiziere geht, die im Rahmen des Verwendungsaufbaus öfters mit Dienstortwechsel versetzt werden.

Mannschaften und Uffz (o.P./m.P.) werden für einen festen Dienstposten eingestellt, den sie als SaZ auch i.d.R. für ihre gesamte Dienstzeit besetzen.
Und nein, die Masse dieser Personengruppen wird in ihrer Dienstzeit nicht in eine neue Stammeinheit versetzt.


Dies hat zur Folge, dass der Bezug von TG maximal für 8 Jahre möglich ist!

Eine neue Personalmaßnahme, nur um den Weiterbezug von TG zu ermöglichen, ist hier nicht zulässig!

Bsp.;

Mannschafter, 28, verheiratet,  2 Kinder, Wohneigentum, SaZ 12 , Wohnort Düsseldorf, Dienstort Koblenz, keine TG-Unterkunft in der Kaserne vorhanden, TG nach § 3 TGV:

1. - 8. Dienstjahr

TG als
+ Trennungstagegeld
+ Trennungsübernachtungsgeld für möbliertes Zimmer freier Markt
+ Reisebeihilfe alle 14 Tage

9. - 12. Dienstjahr

+ kein Trennungstagegeld mehr
+ kein Trennungsübernachtungsgeld mehr (möbliertes Zimmer muss selbst bezahlt werden)
+ keine Reisebeihilfen mehr

Der Soldat muss alle Kosten der Trennung für 4 Jahre selbst tragen!

Und ein Umzug auf Kosten der Bw geht auch nicht mehr!

Dies würde auch z.B. für einen Uffz m.P. gelten, der die selben Voraussetzungen hat, nur die Dienstzeit z.B. 18 Jahre beträgt...

Folge: 8 Jahre TG ... 10 Jahre alle Kosten selbst tragen !


Diese Problematik haben Viele noch nicht begriffen, seit die 3+5-Regel 2019 geschaffen wurde.

Die ersten Fälle, die von dieser Problematik betroffen sein werden, gibt es erst ab ca. 2028...




Hinzu tritt, bekommt der Soldat TG nach § 6 und die "voraussichtliche Verwendungsdauer" wird auf über 48 Monate festgesetzt, wird das TG auch versteuert.

Dies passiert z.B. bei einem Mannschafter , SaZ 12,  wenn er in seine Stammeinheit versetzt wird und noch über 11 Jahre Dienstzeit hat...





https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.msg740061.html#msg740061



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


Durch das

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

wird folgende Regelung in das Soldatengesetz eingefügt:

"Nach § 30 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

,,(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus

1. aus personalwirtschaftlichen Gründen bei Rückversetzung vom Ausland in das Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung für die Dauer von acht Jahren zulässig ist, wenn der Umzug des Soldaten nicht an den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt, sowie

2. Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann."



Bzgl. der Anwendung der 3+5-Regel ist insbesondere die Nr. 2. relevant, da diese sich auf den 5-Jahreszeitraum bezieht:

"§ 12 Trennungsgeld

(4) 1Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt (...)."



Die neue Regelung im Soldatengesetz ermöglicht zukünftig das Überschreiten der aktuell 5 Jahre.


Der Gesetzentwurf führt dazu aus:

"Durch die Änderungen im Soldatenrecht sollen ( ... )  im Übrigen die zeitliche Begrenzung des wahlweisen Bezugs von Trennungsgeld für maximal acht Jahre, welche die Funktionsfähigkeit und personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beeinträchtigt, in dienstlich begründeten Ausnahmen durch das Bundesministerium der Verteidigung angepasst werden können. "

"Die Option des Wahlrechtes zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und dem Bezug von Trennungsgeld nach der Drei-plus-Fünf-Regelung ist bereits in § 3 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes gesetzlich verankert.

Damit ist der Gesetzgeber von der Annahme abgerückt, dass die regelmäßige Folge der Versetzung und der damit geforderten beruflichen Mobilität ein Umzug sei. Aus dieser Gewichtung folgt, dass auch ein überwiegendes Getrenntleben und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen einer gleichwertigen Abfindung bedürfen. Werden also die Kosten eines Umzugs in vollem Umfang abgegolten, muss dies auch für die Kosten des Getrenntlebens unabhängig vom Familienstand erfolgen. Weiter folgt daraus, dass nicht nur bei dienstlich veranlassten Umzügen, sondern auch in Fällen des dienstlich veranlassten Getrenntlebens eine weitestmöglich vollständige Erstattung der notwendigen Kosten erfolgen muss, um im Kern die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu stärken, die eine qualifizierte Dienstpostenbesetzung sowie hinreichend lange Verwendungszeiten des Personals erfordert. Dies betrifft uneingeschränkt alle Soldatinnen und Soldaten zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Die (befristete) Wahlfreiheit der Drei-plus-Fünf-Regelung führt ferner dazu, dass insbesondere Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit weniger bereit sind, ihre Verpflichtungszeit an einem Standort über acht Jahre hinaus zu verlängern, ohne dass am Dienstort eine finanzielle Unterstützung weiter gewährt wird. Eine dienstlich begründete Öffnungsklausel wirkt dem entgegen und trägt zum Erhalt der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei.

Die Ermächtigungen in § 30 Absatz 1a des Soldatengesetzes zur besonderen Gewährung von Trennungsgeld an die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten verlangt in Abgrenzung zum weiteren Personalkörper einen konkreten Bezug zu den dienstlichen Bedürfnissen, die darin begründet sind, dass die finanziellen Mehrbelastungen für das Pendeln nach der Auslandsverwendung gegenüber anderen Beschäftigten im Zusammenhang mit militärischen Verwendungen deutlich häufiger auftreten. Dies ist vor allem durch die Vielzahl militärischer Standorte im Bundesgebiet bedingt, die ein Auseinanderfallen von Dienstort und Wohnort bei den Soldatinnen und Soldaten wahrscheinlicher machen.

Darüber hinaus ist durch die spezifische Ausgestaltung der soldatischen Dienstverhältnisse eine zeitliche Erweiterung des gesetzlichen Wahlrechtes zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld notwendig, wenn nicht die tatbestandliche Voraussetzung einer Versetzungshäufigkeit, sondern in Ausnahmefällen bei bestimmten Fallgruppen mit soldatenspezifischen Merkmalen dienstliche Gründe für einen ausdrücklichen Verbleib am Dienstort vorliegen, um den militärischen Auftrag sicherzustellen.

Das dienstliche Bedürfnis besteht in der Personalbindung nicht allgemein in der Bundeswehr, sondern in konkreten militärischen Dienststellen, um die fachliche Expertise zu erhöhen und den Regenerationsbedarf zu senken.

Dies kann gleichermaßen durch längere durchschnittliche Verpflichtungszeiten als auch durch eine Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat gelingen, da in beiden Fällen ein längerer Verbleib auf dem Dienstposten durch ein dienstliches Bedürfnis gleichermaßen begründet ist. "






Wie der Dienstherr diese Vorgaben in der Praxis umsetzt und anwendet, muss abgewartet werden.

Erst dann kann seine tatsächliche Auswirkung bewertet werden.






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#2
Das Artikelgesetz tritt am morgigen Donnerstag, 6. März 2025, vorbehaltlich anderweitig geregelten Inkrafttretens einzelner Regelungen, in Kraft.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/72/VO.html?nn=55638
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen