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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019  (Gelesen 333448 mal)

LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #15 am: 22. Februar 2019, 13:00:00 »

Im Anhang einmal die Stellungnahme der DPolG Bundespolizeigewerkschaft zum Gesetzesentwurf
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #16 am: 20. April 2019, 13:36:04 »

@Lw Pers
Würde Sie gerne nach einem Fallbeispiel fragen zb zur meiner Person. Ich seid 1.4.2015 bei der Bundeswehr seid 1.7.2015 in meiner Stammeinheit davon 2 Jahre versetzt nun aber seid 2018 endgültig auf meinen Dienstposten in meiner Stammeinheit.Ich bin seid 2018 Saz 25 und meine Dienstzeit wurde erstmal laut Verfügung nur auf 2 Jahre festgesetzt.Bin seid 1.7.2015 dauerhaft TG Empfänger nach Paragraph 6.Nun zur meiner Frage wie lange kann ich denn laut neuem Gesetz noch mit Trennungsgeld rechnen?
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #17 am: 23. April 2019, 11:49:38 »

@Lw Pers
Würde Sie gerne nach einem Fallbeispiel fragen zb zur meiner Person. Ich seid 1.4.2015 bei der Bundeswehr seid 1.7.2015 in meiner Stammeinheit davon 2 Jahre versetzt nun aber seid 2018 endgültig auf meinen Dienstposten in meiner Stammeinheit.Ich bin seid 2018 Saz 25 und meine Dienstzeit wurde erstmal laut Verfügung nur auf 2 Jahre festgesetzt.Bin seid 1.7.2015 dauerhaft TG Empfänger nach Paragraph 6.Nun zur meiner Frage wie lange kann ich denn laut neuem Gesetz noch mit Trennungsgeld rechnen?

Wenn Ihre aktuelle VBis abläuft... spätestens 2020... werden Sie auf das neue System umgestellt. Ab dann ... 3+5= 8 Jahre.

Nach derzeit bestehender Vorschriftenlage wäre dann mindestens eine erneute Versetzung 1  am Standort erforderlich, um wieder 3+5 = 8 Jahre TG zu erhalten.

(1 Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer und Dienstpostenwechsel sind aktuell explizit ausgeschlossen !!)

Ob dies dann möglich sein wird, lässt sich heute nicht verlässlich abschätzen, da sich selbst die relevanten Stellen (noch) nicht einig sind...
(BAPersBw/IUD/BMVg P)
Beachte dazu die Antworten #230 bis 233 aus März 2021 !

Es kann also sein, dass nach dem ersten 3+5-Zeitraum kein TG mehr gezahlt wird.

Und beachten ... wer dann doch umziehen will ... muss den Umzug selbst bezahlen, da die UKV-Zusage mit dem ersten +5-Zeitraum erlischt und nicht erneut erteilt werden kann!
« Letzte Änderung: 31. Juli 2021, 08:01:31 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #18 am: 09. Juni 2019, 14:08:42 »

Aktuelle Dokumente zum Thema im Anhang

Quelle: vbob.de   und  dbb
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Ralf

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #19 am: 04. Juli 2019, 16:00:19 »

Tagesbefehl des GI hierzu.
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #20 am: 10. August 2019, 14:10:32 »

Im Anhang von Anfang Juli 2019

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)


https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz.html;jsessionid=D0D99B76757A9FF64D40A5544EDD3037.1_cid364
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #21 am: 23. September 2019, 22:31:09 »

Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf offiziell in den Bundestag eingebracht. Damit beginnt die Phase der parlamentarischen  Beratungen.
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Gast56789

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #22 am: 26. September 2019, 08:51:30 »

Hallo,
ich würde auch gerne ein Fallbeispiel aus der Realität einbringen und dafür nach einer Einschätzung fragen:

Ich bin seit 2016 TG-Empfänger. Wechselnd aufgrund von Lehrgängen mal §6TGV, mal §3TGV. Nun wurde ich in meine neue Einheit auf einen DPäK versetzt. Festsetzung vorläufig knapp über zwei Jahre. Absicht ist es, mich in der neuen Einheit jedoch wesentlich länger einzusetzen. Meine anerkannte Wohnung ist über 600km entfernt.

Ich bin umzugswillig,  jedoch wurde mir die UKV nicht zugesagt, auch habe ich kein Wahlrecht. Dadurch, dass ich meine Freundin mit in die Wohnung hole, steht mir auch kein Trennungsübernachtungsgeld (Pendlerwohnung) zu. Der Mietvertrag wurde nach Dienstantritt (und Absprache mit dem BWDLZ) unterzeichnet. Die Information über die das Fehlen einer Anspruchsgrundlage bzgl. der Pendlerwohnung kam erst zwei Wochen vor dem Umzug, obwohl ich vorher anderslautend aufgeklärt wurde.

Ist es tatsächlich möglich, dass Soldaten in einzelnen Fällen weder die UKV noch das TG zugesprochen bekommen? Und dementsprechend das persönliche Wahlrecht zwischen Pendeln und hier nach eigener Wahl den Großteil der Fahrtkosten selbst- oder Umziehen und auch hier die Kosten vollständig alleine tragen? Oder liegt hier ein Fehler seitens eines Akteurs (mich eingeschlossen) vor?



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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #23 am: 26. September 2019, 18:18:17 »

Ist das richtig ?:

+ Sie sind ledig ?
+ Sie waren an Ihrem alten Standort TG-Empfänger ?
+ Ihre Freundin lebte in Ihrer Wohnung, für die Sie TG bekamen ?

+ Ihnen wurde die Versetzung angekündigt ?
+ In diesem Zusammenhang wurde Ihnen angekündigt die UKV nicht zuzusagen ?
+ Sie haben aber erklärt, dass Sie die UKV zugesagt haben wollen ?
   ( weil Sie umzugswillig sind )

+ Auf der Versetzungsverfügung wurde aber die UKV nicht zugesagt ?

+ Sie haben am neuen Dienstort eine (Pendler-) Wohnung angemietet ?
+ In diese Wohnung ist Ihre Freundin eingezogen ?

‐---------

Welche Nr steht bei der Begründung zur UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung ?  1.2...oder 2.1...oder 2.3... oder ....

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Gast56789

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #24 am: 27. September 2019, 08:29:43 »

Hallo, und danke für die schnelle Reaktion.

Ist das richtig ?:

+ Sie sind ledig ? -> Ja
+ Sie waren an Ihrem alten Standort TG-Empfänger ? ->Ja
+ Ihre Freundin lebte in Ihrer Wohnung, für die Sie TG bekamen ? -> Ja

+ Ihnen wurde die Versetzung angekündigt ?
+ In diesem Zusammenhang wurde Ihnen angekündigt die UKV nicht zuzusagen ?
+ Sie haben aber erklärt, dass Sie die UKV zugesagt haben wollen ?
   ( weil Sie umzugswillig sind )

Laufbahnwechsel Feldwebel zu Offiziere. An der Offiziersschule Einplanungsgespräch mit Zusage DP.
Keine Thematisierung Umzug.
Versetzungsverfügung zur Einheit im Mai erhalten. Dienstantritt Anfang Juli.
Mehrere Korrekturen meiner Verfügung ohne meine Einbindung.
Dienstantritt bei Einheit; Wurde zu einer anderen Einheit geschickt. Gem. Absprache BAPersBw am selben Tag fernmündlich.
-> Bei Kompaniefeldwebel ursprüngliche Einheit auch gesagt, dass ich umzugswillig bin.
Habe richtige Versetzungsverfügung erst Mitte August erhalten.
Verbindungsaufnahme mit BwDLZ zwecks UKV. Mir mitgeteilt, dass diese nicht gilt, ich aber trotz aller Tatsachen Trennungsübernachtungsgeld bekommen würde.


+ Auf der Versetzungsverfügung wurde aber die UKV nicht zugesagt ? -> Genau

+ Sie haben am neuen Dienstort eine (Pendler-) Wohnung angemietet ?
Erst nach Absprache mit BwDLZ; Nach Dienstantritt; Schlüsselübergabe diesen Sonntag. Plötzliche schriftliche Absage TÜG am Montag

+ In diese Wohnung ist Ihre Freundin eingezogen ?

Noch nicht, steht aber mit im Mietvertrag. Dies wurde vorher mündlich mit BwDLZ thematisiert, wurde dann nach Unterzeichnung auf einmal zum Problem. Absage TÜG wegen der zwischenzeitlichen Unterbringungslösung in einer Notstube. Eine andere alternative konnte mir nicht angeboten werden. Habe jedoch schriftliche Absage zwecks Unterbringung nach Mindeststandard, da kein WC, keine Dusche und aktuell keine funktionierende Heizung. Zudem durchgehende Unterbringung von neuen Soldaten.

‐---------

Welche Nr steht bei der Begründung zur UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung ?  1.2...oder 2.1...oder 2.3... oder ....

2.3 + 17
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Gast56789

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #25 am: 27. September 2019, 08:50:11 »

Ergänzung: Ich miete die alte Wohnung noch und bekomme dafür noch Trennungsgeld.
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F_K

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #26 am: 27. September 2019, 08:58:57 »

Frage: Begründet der letzte Umzug einen Wechsel des Lebensmittelpunktes?
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Gast56789

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #27 am: 27. September 2019, 12:42:24 »

Frage: Begründet der letzte Umzug einen Wechsel des Lebensmittelpunktes?

Ich weiß leider nicht was als begründet angesehen wird.

Jedoch werde ich m.K.n. hier voraussichtlich drei bis fünf Jahre eingesetzt. Und ich bin in den vergangenen fast vier Jahren knapp 200.000km gependelt. Dies würde ich gerne, soweit möglich, etwas einschränken.

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F_K

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #28 am: 27. September 2019, 13:06:22 »

@ Gast:

Ist ja erstmal ein FAKTISCHE Frage.

Wo arbeitet die Freundin? Warum zieht diese mit um? (Ist ja bei einer Pendlerwohnung eher nicht der Fall).
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #29 am: 27. September 2019, 13:28:39 »

Wenn Ihnen die UKV nach Nr 2.3 nicht zugesagt wurde, sind Sie grundsätzlich TG-Empfänger.

Es stellt sich also "nur" die Frage, welche Leistungen der TGV Ihnen zustehen und wenn ja, in welcher Höhe.

Zur Thematik Wohnung - und damit dem TÜG - greift:

A1-2212/1-6000

"309. Sofern eine Unterkunft, für die ein TG-Berechtigter bzw. eine TG-Berechtigte die Gewährung
von Trennungsübernachtungsgeld begehrt, von mehreren Personen angemietet bzw. bewohnt
wird, ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliegt oder ein Anspruch auf
die Gewährung von TG gegeben ist.

Ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus Äußerungen des TG-Empfängers bzw. der TG-Empfängerin o. Ä.,
dass die Unterkunft von mehr als einer Person bewohnt wird, ist daher schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung zum Verhältnis der Bewohner und Bewohnerinnen untereinander aufzufordern.

310. Bei einer Wohngemeinschaft nach Nr. 309 errechnet sich trennungsgeldrechtlich die auf den
einzelnen Trennungsgeldempfänger entfallende Miethöhe anteilig nach der gesamten Anzahl der
Bewohner, unabhängig von ggf. anderslautend getroffener privater Vereinbarungen.

Es ist hierbei unerheblich, ob die Mitbewohner selbst Trennungsgeldempfänger sind.

Diese Miethöhe ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem in Anwendung von Nr. 437
der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 festgestellten Höchstbetrag erstattungsfähig."



Meine Einschätzung ...

Insofern weiterhin eine doppelte Haushaltsführung vorliegt... (dies wäre zuerst zu prüfen)

könnten Sie schon eine TG-Wohnung beziehen ... bekommen aber nur 50 % erstattet.

Den Anteil Ihrer Freundin muss sie selbst zahlen.


Und ... würde Ihre Freundin nicht mit einziehen ... hätten Sie auf jeden Fall die vollen Ansprüche.
Also entweder unentgeltliche GMU, oder Hotel, oder Wohnung gem. Höchstbetrag dafür.

"A-2211/4 Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften ... für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"
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