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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019  (Gelesen 333451 mal)

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #120 am: 03. Dezember 2021, 19:13:17 »

Guten Abend,

ich bin TG Empfänger nach Paragraph 3 und nicht verheiratet, somit stehen mir alle zwei Wochen eine bezahlte Heimfahrt zu.

Ich habe jetzt bereits mehrere Heimfahren angesammelt, da ich im Dienst war und keine Möglichkeit hatte am Wochenende diese in Anspruch zu nehmen.

Ist es möglich jetzt für den TG Antrag für den Monat Oktober für jedes Wochenende eine Heimfahrt geltend zu machen? Mein zuständiger Sachbearbeiter ist seit Wochen nicht erreichbar.


Sind Sie an den Wochenende die sie vorhaben abzurechnen auch tatsächlich nach Hause gefahren und sind Ihnen dadurch Kosten entstanden?
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #121 am: 03. Dezember 2021, 20:33:23 »

Guten Abend,

ich bin TG Empfänger nach Paragraph 3 und nicht verheiratet, somit stehen mir alle zwei Wochen eine bezahlte Heimfahrt zu.

Ich habe jetzt bereits mehrere Heimfahren angesammelt, da ich im Dienst war und keine Möglichkeit hatte am Wochenende diese in Anspruch zu nehmen.

Ist es möglich jetzt für den TG Antrag für den Monat Oktober für jedes Wochenende eine Heimfahrt geltend zu machen? Mein zuständiger Sachbearbeiter ist seit Wochen nicht erreichbar.

Ja, Du kannst angesparte Familienheimfahrten an jeden beliebigen WE / Zeitraum nachholen, an dem Du tatsächlich gefahren bist. Ergo: Die beiden „Regulären“ plus 2 angesparte in einem Monat.
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #122 am: 03. Dezember 2021, 20:42:24 »

Wie erklärt, wäre dies eine dienstlich UNwahre Meldung.
Ggf. ein Wehrstraftat, ggf. Betrug.

Ist zwar schon ein wenig älter, aber dennoch nicht ganz richtig (falls es nochmal jemanden interessiert):

Bei einem TG - Berechtigten nach §3 mit TG-Wohnung gelten andere Richtlinien. Denn in Zeiten von Gleitzeit etc. kommt es hier nicht zwingend auf die grundsätzliche Bereitstellung an.

Wenn der Soldat nun um 15:00 Dienstschluss macht und in seine TG Wohnung fährt, ist es ihm nicht zuzumuten um 17:00 wieder in die Liegenschaft zu fahren, um an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. So verhält es sich auch mit dem Frühstück!

D.h.: Ist während deiner Dienstzeit und somit deiner Anwesenheit in der Liegenschaft die Truppenküche geöffnet, wird Dir die Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt. Es gab sogar mal ein Rundschreiben der BwDLZ zu der Thematik aufgrund hagelnder Beschwerden.
Wichtig hier: Es gilt nur für Soldaten mit TG-Wohnung!!
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #123 am: 08. Juni 2022, 20:54:10 »

Ein interessantes Urteil des BVerwG

Bisher galt die Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergürung, als s.g. begünstigender Verwaltungsakt, rechtlich nicht angreifbar ist.

Dies war auch ständige Rechtsprechung des BVerwG.

Mit folgendem Urteil hält das BVerwG nicht mehr daran fest !


BVerwG 5 C 3.20  Beschluss vom 14.12.2021

"Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt

Leitsatz:

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Umzugskostenvergütungszusage um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handelt
 (Änderung der Rechtsprechung)."

Auszüge:

"Die der Sache nach von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage erwies sich nach Auffassung des Senats als zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen fehlte ihr nicht die Klagebefugnis. Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), hält der Senat daran nicht fest.


Die Umzugskostenvergütungszusage aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist kein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.

Ihre Erteilung kann wegen der damit verbundenen einschränkenden rechtlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld sowie der individualschützenden Wirkung der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG mit einer Verletzung der Rechte des Adressaten einhergehen.


Damit war der auch in ihrem Interesse bestehende Ausschlusstatbestand des Vorliegens besonderer, der Durchführung des Umzugs entgegenstehender Gründe, für die Zusage einer Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG) erfüllt.

Dieser wird von der Beklagten insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Ziffern 112 f. i.V.m. Ziffer 104 ff. des Zentralerlasses B-2213/6 interpretiert.

Dass die Wohnung in der F.straße von der Beklagten nicht förmlich anerkannt worden war, war unerheblich, weil § 10 Abs. 3 BUKG keine entsprechenden Anforderungen stellt und eine "Anerkennung" der Wohnung nichts über das Bestehen eines schützenswerten Interesses hinsichtlich des Verbleibs am Wohnort besagt.

Ebenso wenig kam es im Fall der Klägerin darauf an, dass sie die Wohnung in der H.straße möglicherweise in Kenntnis von der beabsichtigten Versetzung angemietet hatte, weil sie vor dem Umzug bereits über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am Dienstort verfügte, die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens "besonderer Gründe" gleichermaßen zu berücksichtigen war."

https://www.bverwg.de/de/141221B5C3.20.0


Hinweis: Der im Urteil genannte Zentralerlasses B-2213/6 wurde umbenannt in C-2213/6 "Umzugskostenvergütung Inland"




« Letzte Änderung: 09. Juni 2022, 06:56:55 von LwPersFw »
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Trennungsgeld 3+5 Regelung, Klage und neue Regelung
« Antwort #124 am: 15. März 2023, 08:29:37 »

Guten Morgen zusammen.
Seit einiger Zeit gibt es ja diese 3+5 Regelung, sollte ja bekannt sein.
Zur Einführung der ganze Geschichte habe ich schon Meckerei aus jeder Ecke mitbekommen, ich selber finde diese Regelung auch nicht besonders toll.
Spätestens nach 8 Jahren wird BAPersBw viel zu tun bekommen da sich wahrscheinlich alle Kameraden versetzten lassen wollen. Verständlich wenn man plötzlich zB in Köln, München usw. die Kosten für die Zweitwohnung selber tragen muss.

Gestern hat mir mein PersFw erzählt das viele Klagen gegen diese Regelung eingereicht wurden und das diese Regelung gekippt wird.
Kann das jemand hier vom Fachpersonal in irgendeiner Art und Weise bestätigen oder hat tiefere Infos.
Ohne diese Regelung und mit der Möglichkeit Weiterbezug TG bis DZE würde ich meinen Dienstposten auch nicht freiwillig verlassen. Bleibt die Regelung bestehen, steht 2025 eine Versetzung an. Damit kann ich natürlich auch leben da dies meinem Wunsch entspricht, aber halt nur wegen der 3+5 Geschichte.
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Antw:Trennungsgeld 3+5 Regelung, Klage und neue Regelung
« Antwort #125 am: 22. März 2023, 22:11:28 »

Zitat
Spätestens nach 8 Jahren wird BAPersBw viel zu tun bekommen da sich wahrscheinlich alle Kameraden versetzten lassen wollen

Mal realistisch betrachtet...
Wenn der Soldat auf seinem aktuellen Dienstposten weiterhin benötigt wird, gibt es keinen dienstlichen Grund ihn zu versetzen.
Der angestrebte Weiterbezug von TG über 8 Jahre hinaus ist ein rein persönlicher Grund.
Dem entsprechend hat das BAPersBw nicht viel Arbeit... mit dem Versenden ablehnender Bescheide.

Zitat
Gestern hat mir mein PersFw erzählt das viele Klagen gegen diese Regelung eingereicht wurden und das diese Regelung gekippt wird.

Welcher Paragraph des BUKG soll den gekippt werden ?
Und wie soll den die neue Regelung aussehen ?


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Rollo83

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Antw:Trennungsgeld 3+5 Regelung, Klage und neue Regelung
« Antwort #126 am: 25. März 2023, 12:39:27 »

Realistisch betrachtet soll der Soldat dann die Wohnung am Dienstort aus eigener Tasche (Dienstbezüge) bezahlen.
Also auf Deutsch der Oberfeldwebel der in Köln/München/… stationiert ist muss von seinen Dienstbezügen ca 600€ für die Wohnung am Dienstort bezahlen.
Das ist mMn finanziell überhaupt nicht möglich.
Sind natürlich persönliche Einzelschicksale, der Soldat kann ja auch umziehen, schon klar.
Dann braucht man sich halt auch nicht über Personalmangel wundern.
Als SAZ kann man dann lieber die Bundeswehr verlassen anstatt Berufssoldat zu werden wenn man von den Dienstbezügen nochmal ~600€ für die Wohnung am Dienstort bezahlen muss. Das rechnet sich finanziell 0,0.

Ich habe einige Kameraden gesprochen die WE Pendler sind und daraus ihre Konsequenzen ziehen werden.
Mich betrifft das zwar nur bedingt da ich keine Wohnung an meinem Dienstort habe und ich vor Ablauf der 8 Jahre versetzten lasse.
Wenn dort keine für beide Seiten saubere Lösung gefunden wird kündige ich halt, für ich völlig in Ordnung.
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Rollo83

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Antw:Trennungsgeld 3+5 Regelung, Klage und neue Regelung
« Antwort #127 am: 25. März 2023, 12:43:57 »

Sorry, den zweiten Punkt hatte ich völlig vergessen.
Das war wahrscheinlich eher so Buschfunk, hatte dann auch nicht weiter nachgefragt da ich mir generell gar nicht vorstellen kann das an der ja noch relativ neuen Regelung direkt wieder etwas geändert wird.

Es hat mich jetzt auch einfach nur mal so interessiert. Ich hab wegen dieser Regelung mit meinem PersFhr eine Versetzung zu 2025 abgesprochen, auf diese hätte ich aber ohne diese Regelung verzichtet.
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Antw:Trennungsgeld 3+5 Regelung UKV
« Antwort #128 am: 25. März 2023, 19:08:10 »

Auf Seite 1 schrieb ich am 11. Dezember 2018, 06:44:59 :

Zitat



"Eine grundsätzliche Aussage ist aber "fest":

Den "ewigen" TG-Empfänger, wie er im Zeitfenster 2003 bis 2018 möglich war, gibt es in dieser Form nicht mehr, sobald eine Verpflichtungszeit von mehr als 8 Jahren unterschrieben wird.

Dies muss allen klar sein !

Es gibt eine klare Befristung ... deshalb ja 3 + 5 - Option genannt.

Es KANN somit passieren... das z.B. ein SaZ 15 für 8 Jahre TG bekommt... die letzten 7 Jahre aber nicht mehr !

Da zu diesem Zeitpunkt auch die UKV-Zusage der ersten 3 Jahre nicht mehr gilt... müsste er dann auch einen Umzug selbst bezahlen.

Da dies sehr vom Einzelfall abhängig sein wird... kann man auch keine verlässlichen Aussagen treffen... wer ggf. davon betroffen sein könnte...

...da Im Einzelfall ... bei einer neuen Personalmaßnahme.... auch über 8 Jahre TG gezahlt werden kann...

...da dann die 3+5- Option von vorn beginnt."




Und genau dies wird sich für die Masse der Betroffenen, die durch die Abt IV des BAPersBw geführt werden, bewahrheiten, wenn der jeweilige PersFhr die internen Vorgaben zur Anwendung der Regel strikt umsetzt.

Was Viele damals nicht bemerkt haben...
Der Wegfall des sog. Strukturerlass und die "gefeierte" Einführung der gesetzlichen Regelung im BUKG stellte keine Einführung eines dauerhaften Wahlrechts zw. Umzug und Bezug TG dar - wie es in der Außenkommunikation dargestellt wurde.

Es war schlicht ein politischer Kompromiss.
Dies war allen Beteiligten bewusst.

Verschlimmert wird das Ganze noch, indem die Verwaltungssseite der Bw, hier vor allem die Abteilung BMVg IUD, die Anwendungspraxis restriktiv gestaltet hat.
Und die Abt Verwaltung des BAPersBw IV hat dies übernommen.

Zitat
Sind natürlich persönliche Einzelschicksale, der Soldat kann ja auch umziehen, schon klar.

Kann er, nach den 8 Jahren aber auf eigene Kosten.
(nur absetzbar über die Steuer, also kein voller Ersatz)

Zitat
Wenn dort keine für beide Seiten saubere Lösung gefunden wird kündige ich halt,

Das können nur BS.

Wer z.B. als SaZ 15 eingestellt wurde und z.B. nach der Grundausbildung sofort in seine Stammeinheit versetzt wurde... hat ja nach den ersten 8 Jahren noch gut 7 zu dienen...

... und wenn es dann keinen dienstlichen Grund für eine Versetzung gibt ...

Und nicht jeder BS kann es sich leisten zu kündigen...


Das Problem ist ... reale Fälle wird es ja erst ab ca. 2027 geben ...

« Letzte Änderung: 28. März 2023, 06:35:54 von LwPersFw »
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #129 am: 28. März 2023, 06:49:31 »

Um das zuvor Genannte nochmals zu präzisieren:



Ich kann allen zukünftig Betroffenen- also deren 8 Jahre ca. 2027+ ablaufen - und die im DBwV sind, nur empfehlen, sich bereits jetzt und dann fortlaufend immer wieder an den Vorstand des DBwV zu wenden.

Denn einen politischen Willen zur Lösung sehe ich aktuell nicht.
Und nur wenn viele Betroffene immer wieder eine Lösung beim Vorstand des DBwV einfordern, wird dieser sich der Problematik ggf. annehmen.


Denn, um mich zu wiederholen --- es wird keine "flächendeckenden" Versetzungen von SaZ oder BS geben, nur um dieses Problem zu lösen !

Folge wird sein, egal ob BS oder SaZ --- man muss die gesamten Wohnkosten am Standort selber tragen, wenn bisher TÜG gezahlt wurde und bekommt auch kein Tagegeld, bzw. bezahlte Heimfahrten.

 ALLES fällt weg !

Wer dann Ü 25 ist und eine unentgeltliche GMU bewohnt --- muss dann dafür bezahlen, bzw. wird bei Unterkunftsmangel am Standort "vor die Tür gesetzt" und muss sich auf eigene Kosten etwas anmieten.


Alles zusammengenommen, wie @Rollo richtig anmerkte, können dies je nach Standort monatliche Summen im hohen 3-stelligen, ggf. schon 4-stelligen (z.B. München) Bereich sein...

... die man jeden Monat selbst tragen müsste ... und über die Steuererklärung auch nicht mal ansatzweise erstattet bekommt...

Da die Bw eine Pendlerarmee ist und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies gesellschaftspolitisch wieder ändern wird ...

... schlummert hier für nicht Wenige eine "finanzielle Bombe" !


Hier gilt es jetzt persönlich aktiv zu werden. Denn die Personalführung kann ggf. in Einzelfällen helfen... aber definitiv nicht in der Masse !!!



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DeltaEcho

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #130 am: 28. März 2023, 20:52:31 »

Gerade für Offiziere dürfte das eine Ausnahme sein, denn wer wird 8 Jahre an einem Standort verwendet.
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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #131 am: 28. März 2023, 21:14:47 »

Gerade für Offiziere dürfte das eine Ausnahme sein, denn wer wird 8 Jahre an einem Standort verwendet.
Sehr sehr viele.. Selbst als Offizier mehr als zehn Jahre an einem Standort zu sein ist keine Seltenheit mehr. Insbesondere im Amt in der letzten oder vorletzten Verwendung vor der Pension.
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Beuteberliner

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #132 am: 29. März 2023, 06:38:49 »

Auch bei Offizieren versucht die Personalführung seit geraumer Zeit, die nötige/gewünschte Verwendungsbreite und -tiefe wenn möglich so zu gestalten, dass sie an einem Standort oder benachbarten Standorten durchgeführt werden kann. Das ist in vielen Fällen an den Großstandorten auch möglich. Dazu kommt die Bündelung A9-A11 Dienstposten, die auch Querversetzungen vermeiden hilft.
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LwPersFw

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #133 am: 29. März 2023, 11:54:12 »

Offiziere werden auf Grund des Verwendungsaufbaus deutlich weniger betroffen sein.

Sobald hier eine Versetzung erstellt wird ... und dann auch noch an einen neuen Standort ... z.B. Köln > Bonn ... neuer 3+5-Zeitraum, wenn überhaupt eine Stehzeit 3+ geplant ist ...

Und manchmal soll es auch vorkommen, dass es eine Ablage - in der Anwendung von bestimmten Sachverhalten - zwischen der Abt IV und III des BAPersBw gibt...  ;)


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Tango Mike 1992

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Antw:Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019
« Antwort #134 am: 10. April 2023, 17:02:07 »

Guten Tag, eine kurze Frage in die Runde:

Ich bin derzeit noch nicht TG-berechtigt und diene nun mit anerkannten Hausstand. In absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?

Wie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?

Besten Dank im Voraus! 8)
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