Ein interessantes Urteil des BVerwG
Bisher galt die Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergürung, als s.g. begünstigender Verwaltungsakt, rechtlich nicht angreifbar ist.
Dies war auch ständige Rechtsprechung des BVerwG.
Mit folgendem Urteil hält das BVerwG
nicht mehr daran fest !
BVerwG 5 C 3.20 Beschluss vom 14.12.2021
"Umzugskostenvergütungszusage
kein rein begünstigender Verwaltungsakt
Leitsatz:
Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Umzugskostenvergütungszusage um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handelt
(
Änderung der Rechtsprechung)."
Auszüge:
"Die der Sache nach von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage erwies sich nach Auffassung des Senats als zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen fehlte ihr nicht die Klagebefugnis. Soweit dem die bisherige Rechtsprechung entgegensteht, wonach es sich bei der Zusage der Umzugskostenvergütung um einen Verwaltungsakt handele, der rein begünstigend und deshalb nicht anfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; ebenso unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Gründe BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 - juris sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 - juris und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris),
hält der Senat daran nicht fest.Die Umzugskostenvergütungszusage aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist
kein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.
Ihre Erteilung kann wegen der damit verbundenen einschränkenden rechtlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld sowie der individualschützenden Wirkung der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG mit einer Verletzung der Rechte des Adressaten einhergehen.
Damit war der auch in ihrem Interesse bestehende Ausschlusstatbestand des Vorliegens besonderer, der Durchführung des Umzugs entgegenstehender Gründe, für die Zusage einer Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG) erfüllt.
Dieser wird von der Beklagten insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Ziffern 112 f. i.V.m. Ziffer 104 ff. des Zentralerlasses B-2213/6 interpretiert.
Dass die Wohnung in der F.straße von der Beklagten
nicht förmlich anerkannt worden war,
war unerheblich, weil § 10 Abs. 3 BUKG
keine entsprechenden Anforderungen stellt und eine "Anerkennung" der Wohnung
nichts über das Bestehen eines schützenswerten Interesses hinsichtlich des Verbleibs am Wohnort besagt.
Ebenso wenig kam es im Fall der Klägerin darauf an, dass sie die Wohnung in der H.straße möglicherweise in Kenntnis von der beabsichtigten Versetzung angemietet hatte, weil sie vor dem Umzug bereits über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am Dienstort verfügte, die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens "besonderer Gründe" gleichermaßen zu berücksichtigen war."
https://www.bverwg.de/de/141221B5C3.20.0Hinweis: Der im Urteil genannte Zentralerlasses B-2213/6 wurde
umbenannt in C-2213/6 "Umzugskostenvergütung Inland"