Der Betrag von 17.000 Euro gilt m.E. nur für "Neufälle". Ehepartner, die bereits seit einigen Jahren über die Beihilfe abgerechnet werden, haben noch den Freibetrag von 18.000€ (Bestandsschutz).
Die Frage ist ... was sind "Neufälle" ?
Die
"Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)
Vom
13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922)"
legt in § 4 schon 17.000 € fest.
Und als Übergangsregelung in § 58
"(2) Auf Ehegattinnen und Ehegatten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden."D.h. "Altfälle" sind Fälle vor dem 14. Februar 2009.