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Autor Thema: Beihilfe  (Gelesen 1880 mal)

LwPersFw

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Beihilfe
« am: 15. April 2018, 11:00:23 »

Hier mal eine wichtige Änderung für Diejenigen, die Beihilfe + private KV für Ehefrau/Ehemann nutzen:

"Gemäß § 4 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartne-
rinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wenn der
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommenssteuerge-
setzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte der Ehegattin/Lebenspartnerin oder des Ehe-
gatten/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 17.000 Euro nicht überstieg
oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 17.000 Euro liegen wird.
Der maßgebliche Betrag wird im Steuerbescheid als „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ausgewiesen.

Für 2018 eingehende Anträge, in denen Aufwendungen der Ehegattin/Lebenspartnerin oder
des Ehegatten/Lebenspartners geltend gemacht werden, ist nunmehr der Einkommensteu-
erbescheid 2016 maßgeblich.
"


Quelle : Anhang


Allgemein :

Alles rund um das Thema Beihilfe, Merkblätter, Informationen, etc. ... findet man hier:

http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/020_Beihilfe/050_Informationen_Merkblaetter/informationen_node.html
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Maj a.D.

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Antw:Beihilfe
« Antwort #1 am: 16. April 2018, 09:34:28 »

Der Betrag von 17.000 Euro gilt m.E. nur für "Neufälle". Ehepartner, die bereits seit einigen Jahren über die Beihilfe abgerechnet werden, haben noch den Freibetrag von 18.000€ (Bestandsschutz).
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LwPersFw

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Antw:Beihilfe
« Antwort #2 am: 16. April 2018, 13:32:41 »

Der Betrag von 17.000 Euro gilt m.E. nur für "Neufälle". Ehepartner, die bereits seit einigen Jahren über die Beihilfe abgerechnet werden, haben noch den Freibetrag von 18.000€ (Bestandsschutz).

Die Frage ist ... was sind "Neufälle" ?

Die

"Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)
Vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922)"

legt in § 4 schon 17.000 € fest.


Und als Übergangsregelung in § 58

"(2) Auf Ehegattinnen und Ehegatten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als berücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommensgrenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzuwenden."



D.h. "Altfälle" sind Fälle vor dem 14. Februar 2009.

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