Das "Einsatz-Weiterverwendungsgesetz" - EinsatzWVG ("Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen") bezieht sich nur auf Einsatzunfälle (§ 1 EinsatzWVG). Ich denke aber nicht, dass Sie das meinen, oder haben Sie einen Einsatzunfall erlitten?
Ansonsten handelt es sich um eine klassische Wiedereinstellung.
Für die Erfahrungsstufe ist das BBesG einschlägig und für die Einstellung als höheren Dienstgrad die SLV - da könnten Sie ja mal reinschauen ("Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis")
Zeiten als SaZ sind Ihnen voll anzuerkennen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBesG) - hier gibt es kein Ermessen. Zeiten der Berufstätigkeit
kann anerkannt werden, wenn diese förderlich ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 BBesG). Das Ermessen liegt alleine beim BAPersBW - diese Entscheidung ist auch nur begrenzt gerichtlich überprüfbar (nämlich auf sogenannte "Ermessensfehler"). Gleiches verhält es sich mit der Ausbildung.
Sie
können bis zum Dienstgrad StFw eingestellt werden nach § 17 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 SLV, wenn sie mindestens neun Jahre eins hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der zukünftigen Verwendung entspricht. Kommt somit auf die konkrete Verwendung an und was sie konkret im Zivilleben gemacht haben ("IT-Bereich" kann ja alles oder nichts bedeuten).
Zur konkreten Einstellungspraxis kann ich aber leider nichts sagen.