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Umzug in der ZAW

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Kevin593:
Guten Tag zusammen  :) ,

momentan wohne ich 40 Kilometer von meiner Stammeinheit in Koblenz entfernt und beziehe deshalb Trennungsgeld nach § 6 TGV Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort.
Ab Mai beginnt meine ZAW, die etwa 220Km von meinem Wohnort entfernt liegt.

***Bei der ZAW handelt es sich um eine Kommandierung***

Für die Zeit während der ZAW wäre ich Trennungsgeld berechtigt nach § 3 TGV Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben.



Ich würde gerne nach Koblenz ziehen, weil ich die Stadt schön finde und ich dort meine Stammeinheit habe.
Entfernung Koblenz - ZAW = 200 Km
Ich befürchte jedoch, das nach der Anerkennung der Wohnung kein Trennungsgeld nach § 3 TGV für den Zeitraum der ZAW gewährt wird,
weil der Bund sich vielleicht sagt, ich hätte dann näher zu der ZAW Betreuungsstelle ziehen sollen.....

Hätte ich in diesem Fall nach der Umzug Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV ?

Leider kann mir weder mein Refü noch mein zuständiger BAIUDBw Kompetenzzentrum Mitarbeiter weiterhelfen.


Vielen Dank vorab für eure Hilfe :P

dunstig:

--- Zitat ---Leider kann mir weder mein Refü noch mein zuständiger BAIUDBw Kompetenzzentrum Mitarbeiter weiterhelfen.
--- Ende Zitat ---
Das halte ich für ein Gerücht.

Haben Sie eine schriftliche Anfrage gestellt oder sich am Telefon abwimmeln lassen?

Und selbst das würde mich wundern, denn ich wurde bisher immer hervorragend telefonisch beraten oder an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

funker07:
die letzte Aussage die ich dazu gehört hab (von unserem BwDLZ):
Es ist völlig egal, wie und wohin du umziehst, solange du außerhalb der 30km zur Dienststelle bleibst.
Wenn du weiter von der Dienststelle weg ziehst, bekommst du nur die Fahrt bis zur ursprünglichen Wohnung bezahlt.
Quelle dazu habe ich nicht zur Hand.

LwPersFw:

--- Zitat von: funker07 am 24. April 2018, 20:31:36 ---
die letzte Aussage die ich dazu gehört hab (von unserem BwDLZ):

Es ist völlig egal, wie und wohin du umziehst, solange du außerhalb der 30km zur Dienststelle bleibst.

Wenn du weiter von der Dienststelle weg ziehst, bekommst du nur die Fahrt bis zur ursprünglichen Wohnung bezahlt.

Quelle dazu habe ich nicht zur Hand.

--- Ende Zitat ---

"Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen
Gründen), auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist
hierbei nur, dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."

Bereichsdienstvorschrift C-2213/6

"Wird – aus persönlichen Gründen - ein Umzug ohne Anspruch auf Umzugskostenvergütung
durchgeführt, darf das Trennungsgeld in der Summe nicht höher sein als das vor dem Umzug
zustehende Trennungsgeld, da eine dienstliche Notwendigkeit für den Umzug nicht gegeben ist."

Zentrale Dienstvorschrift A-2212/1

KillBurn93:
Moin zusammen ;D
Ich bin mal so frei und kapere den Trend hier weil ich mir nicht sicher bin ob ich die Antwort auf meine Frage gefunden habe.

Aktuell sieht es so aus das ich TG nach Paragraph 3 erhalte. Entfernung Wohnort - Dienststelle >350km. Wenn ich jetzt aus persönlichen Gründen umziehe und nur noch ca. 70Km zwischen Dienststelle und neuer Wohnung liegen.
Bleibt dann der Anspruch auf TG nach Paragraph 3 erhalten oder erlischt dieser bis zur nächsten Personalverfügung?

Mkg KillBurn

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