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Umzug in der ZAW

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Ralf:

--- Zitat ---Wird ein Umzug nach einer Versetzung ohne Zusage der UKV und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig:
•es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
•auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an

--- Ende Zitat ---

Rekrut84:
Ich muss hier nochmal nachfragen, verzeiht mir wenn es eine Frage ist die nervig ist.

Ich plane noch kurz vor meinem Dienstantritt umzuziehen. Nun folge ich auf auf Instragram dem Account eines Soldaten der viel Tipps und Infos zur AGA gibt.
Dort kam Ein Vergleich, welches Dienstverhältnis welche Vorteile habe. FWDL oder SaZ.
In einer privaten Nachricht merkte ich an, weil er in dem Vergleich auch das Gehalt einbrachte, dass er bei seinem Beispiel das Trennungsgeld vergessen habe.

Er wand daraufhin ein, dass dieses gezahlt werden würde wenn die Wohnung 6 Monate vor Dienstantritt bestanden habe. Ich widersprach dem, und verwies auf dieses Forum.
Er bestand darauf, dass es diese 6 Monatsfrist gäbe, und wenn man kurz vor dem Dienstantritt umziehen würde gar kein Trennungsgeld bekommen würde mit der Argumentation, „man hätte ja an den Dienstort ziehen können“. Gleiches sagte er wäre auch der Fall, wenn man während des Bezuges von Trennungsgeld umziehen würde.

Mir persönlich kommt das aber spanisch vor, dennoch wollte ich hier nochmal nachfragen.

KlausP:
Seine Aussage ist falsch. Und die 6-Monate-Regelung traf für SaZ so noch nie zu sondern für GWDL/FWDL für die Berücksichtigung der Wohnung bei Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG), wobei der § 13 auch da inzwischen anders gefasst wurde.

LwPersFw:

--- Zitat von: Rekrut84 am 13. November 2018, 22:48:36 ---
Ich plane noch kurz vor meinem Dienstantritt umzuziehen.


--- Ende Zitat ---

Ich verstehe nicht, warum man sich selbst das Leben verkompliziert... und kurz vor Dienstantritt noch "Parameter" zur Einstellung verändern will...

Aber sei's drum ...

Klären Sie dies aber mit dem KC bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben !!!

Denn der neue Mietvertrag muss dort VOR Dienstantritt vorliegen
und
auf der Aufforderung zum Dienstantritt muss auch schon die neue Adresse stehen...

Wichtig ... erklären Sie gegenüber dem KC eindeutig, dass es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handelt.
Sondern das Sie den Nachweis eines eigenen Hausstandes im Bewerbungsverfahren schon erbracht hatten und jetzt nur in eine andere Wohnung umziehen.


Warum ist diese Fragestellung so wichtig ? :

"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden.

Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.

Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."


Die Frage ist hier also, ob das KC, bei einem Umzug aus einer bereits dem KC nachgewiesenen Wohnung,
in eine andere Wohnung, vor Dienstantritt, die o.g. Regelung zur Anwendung bringt ?!

Rekrut84:
Der Hintergrund meines Umzuges ist, dass ich in eine andere Stadt ziehen möchte, in welcher ein Großteil meines Freundeskreises mittlerweile lebt. Nebenbei bemerkt ist es auch eine schöne stadt.
Ins Auge gefasst hatte ich den Umzug schon länger und nun werden sich wohl der Umzug als auch der Dienstantritt überschneiden.
Ein eigener Hausstand liegt bei mir schon seit über einem Jahrzent vor.

Aber vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde das dann mit dem KC abklären.

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