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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Entlassung nach 46 Soldatengestz  (Gelesen 1155 mal)

Lessly1975

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Entlassung nach 46 Soldatengestz
« am: 24. April 2018, 09:04:16 »

Hallo zusammen.
Ich würde gerne meine Dienstzeit nach fast 22 Jahren im Dienstgrad Stabsfeldwebel beenden und in die zivile Wirtschaft wechseln. Hat jemand Erfahrung mit der Formulierung und kann sagen, wie lange es dauern wird?
Vielen Dank schon mal vorab..
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JLo

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #1 am: 24. April 2018, 10:21:12 »

Zitat
§ 46 - Soldatengesetz (SG)
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Sicher das Du das willst?
In der freien Wirtschaft ist es auch nicht immer einfach, und Du musst sicherlich bis 65 oder 67 arbeiten.
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slider

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #2 am: 24. April 2018, 10:37:18 »

Die Formulierung richtet sich ja nun in erster Linie nach dem bei dir vorliegenden Grund der persönlichen Härte. Da den hier aber Keiner kennt, kann man dir da auch Nichts raten.
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Lessly1975

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #3 am: 24. April 2018, 11:27:37 »

Ja, ich bin mir sicher. Kann ich da ein Entlassungsdatum meiner Wahl eintragen oder gibt es eine Kündigungsfrist?
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KlausP

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #4 am: 24. April 2018, 11:48:15 »

Steht doch da:

Zitat
... Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. ...

Für mich ist das eindeutig. Ich würde das Datum mit Ablauf des Folgemonats nehmen und nicht gerade übermorgen.
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F_K

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #5 am: 24. April 2018, 13:02:07 »

Der Wunsch Zivil zu arbeiten ist keine Härte - ohne stichhaltige Begründung kann man sich den Antrag sparen.
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JLo

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #6 am: 24. April 2018, 13:57:10 »

Zitat
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

die besondere Härte wird sicherlich schwer zu begründen sein.
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KlausP

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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #7 am: 24. April 2018, 14:54:34 »

Bevor das wieder in wilde Spekulationen ausartet, hier die Nummern 3, 4 und 5 des § 46 Soldatengesetz, die bestimmte Fristen beinhalten, deren Unterschreitung nur bei besonderer Härte zulässig sind:

Zitat
... (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen. ...

Trifft das beim TE alles nicht zu, gilt Nr. (3), Satz 1, der da besagt:

Zitat
... 3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html
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Antw:Entlassung nach 46 Soldatengestz
« Antwort #8 am: 24. April 2018, 15:06:43 »

Verlangen kann der Petent viel. Der Dienstherr entscheidet letztlich.
Wenn Gründe nach Absatz 2 vorliegen, dann ist so zu verfahren.

§46 SG Auszug:
"(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
    wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
    wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
    wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
    wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
    wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
    wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
    wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
    wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

Ob der TE sich davon einen Grund aussucht, liegt in seiner Entscheidung.
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