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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anerkennung einer Whg  (Gelesen 1707 mal)

CocoJambo

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Anerkennung einer Whg
« am: 26. April 2018, 09:49:12 »

Hallo,

ich bin noch fwdl und werde zum 1.5. saz, ich hab bisher immer bei meinen Eltern gewohnt und bin nun in eine eigene Wohnung gezogen die 7km von meiner Kaserne entfernt ist.
Wenn ich jetzt SaZ werde würde ich mich gerne vom Wohnen in der Gemeinschaftunterkunft befreien lassen, da ich jeden Tag nach Hause fahre. Ich bin unter 25.
Ich habe bisher den Pers und den ReFü befragt wie das zu laufen hat.

1. Mir wurde gesagt ich soll so schnell wie es geht meine neue Wohnung anerkennen lassen, kann ich dies auch als FWDL?? Oder muss ich warten?
2. Kann ich mich erst von wohnen in der Gem. Unterk. befreien lassen wenn die neue Wohnung anerkannt ist?

Ich bin/war natürlich noch nie TG berechtigt.
Irgendwie kann mir keiner genau diese Frage beantworten und die GAIP hilft mir mit ihrem Fachchinesisch auch nicht wirklich weiter.

MkG

Bitte keine unangebrachten Kommentare, ich hab wirklich keine Ahnung von dieser Materie.
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Ralf

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #1 am: 26. April 2018, 09:57:50 »

Mit der Ernennung wird eine UKV-Zusage getroffen. Von daher sollte deine Wohnung grundsätzlich vorher anerkannt sein. Das hat dann etwas mit der Entfernung zu tun. Bei 7km ist das unkritisch.
Wenn du jetzt den Antrag auf Befreiung stellst, wird der sowieso nicht vor dem 01.05. genehmigt sein. Grundsätzlich können sich auch FWDL davon befreien lassen.
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CocoJambo

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #2 am: 26. April 2018, 10:11:58 »

Also der UKV wurde nicht stattgegeben, da die Whg sich in der unmittelbaren Nähe des Dienstortes befindet.
Verhindert das auch die Anerkennung? Oder kann ich die Whg jetzt noch anerkennen lassen?
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Ralf

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #3 am: 26. April 2018, 12:05:45 »

Damit hat die Anerkennung nichts zu tun. Du kannst sie jederzeit anerkennen lassen.
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didi62

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #4 am: 26. April 2018, 12:19:23 »

Für eine Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ist aber der anerkannte Hausstand keine Voraussetzung.
Dies ist alleine Entscheidungsfreiheit des Disziplinarvorgesetzten (z. B. Entfernung Wohnort <> Dienstort).
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CocoJambo

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #5 am: 26. April 2018, 12:23:35 »

Dankesehr!
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LwPersFw

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Antw:Anerkennung einer Whg
« Antwort #6 am: 26. April 2018, 13:18:52 »



...Irgendwie kann mir keiner genau diese Frage beantworten...

...und die GAIP hilft mir mit ihrem Fachchinesisch auch nicht wirklich weiter.

...ich hab wirklich keine Ahnung von dieser Materie.



Da Sie einen Statuswechsel vom FWDL zum SaZ vollziehen ... gelten die Regelungen bzgl. der UKV wie bei Ungedienten im Rahmen der Einstellung.

"Die Ernennung eines Soldaten bzw. einer Soldatin mit Anspruch auf Wehrsold zum Soldaten bzw. zur Soldatin auf Zeit ist umzugskostenrechtlich wie eine Einstellung zu behandeln."
(Bereichsdienstvorschrift C-2213/6)

Deshalb entscheidet die einstellende PST, im Rahmen der Erstverpflichtung zum SaZ, auch über die Berücksichtigungsfähigkeit einer ggf. vorhandenen Wohnung
und trifft eine Entscheidung zur Zusage, bzw. Nicht-Zusage der UKV.

Dafür ist mit den Bewerbungsunterlagen zum SaZ auch der Mietvertrag vorzulegen.

Da die Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststelle liegt, war die UKV im Rahmen der Erstverpflichtung nicht zuzusagen.
( ohne das dadurch ein TG-Anspruch zw. Wohnung und Stammeinheit entsteht )


Sobald Sie SaZ sind,

+ beantragen Sie die Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
+ bis der Bescheid vorliegt...

...soll Ihr Pers mit dem BAPersBw klären, wie zu Verfahren ist, wenn das BAPersBw bereits im Rahmen der Erstverpflichtung
die Berücksichtigungsfähigkeit festgestellt
hat...

...denn das die Wohnung berücksichtigungsfähig ist, muss auch in den Datenbestand !
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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