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Autor Thema: TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?  (Gelesen 2601 mal)

Mannka

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Guten Tag zusammen , leider konnte ich so speziell nichts im Forum finden das ich eine klare Antwort hatte..
Ich werde ab dem 2.7 meinen Dienst antreten und wohne noch bei meinen Eltern . Mein Standort ist mir bekannt und ich habe auch alles Unterschrieben . Wenn ich jetzt
Noch einen Wohnung finden sollte vor Beginn, bin ich dann noch Tg berechtigt , oder ist es zu spät , weil ich meinen Standort schon kannte ?
Falls ja , darf meine Freundin auch im Mietvertrag stehen ?

Vielen Dank und lieben Gruß
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KlausP

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #1 am: 04. Mai 2018, 12:52:20 »

Dann sollten Sie nochmal intensiver suchen. Das würde hier nun schon mehrfach explizit beantwortet.
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Ralf

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #2 am: 04. Mai 2018, 13:32:11 »

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62899.msg647161.html#msg647161

Definition Wohnung § 10 Absatz 3 BUKG: „Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.“

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben andere Räume, wie das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG nicht erfüllt. So ist ein einzelner Raum (z.B. das Zimmer im Haus der Eltern) keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum.

Der Wohnungsbegriff ist ebenso erfüllt, wenn es sich um ein Haus (im Eigentum oder als Mietgegenstand) handelt.

Achtung:

Eine Wohnung kann nur dann als Wohnung des Berechtigten anerkannt werden, wenn er ein Recht zum Besitz an dieser Wohnung i. S. d. § 986 (Abs. 1) S. 1 BGB als Eigentümer oder Mieter hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gekauft oder gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die o. g. Voraussetzungen der „Wohnung“ sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Kauf- oder Mietvertrages, nachzuweisen.

Dabei sollte die Vorlage von Verträgen auf die tatsächlich notwendigen Seiten beschränkt werden (notwendige Angaben in diesem Sinne sind: Vermieter/Mieter bzw. Verkäufer/Käufer; Miet- bzw. Kaufgegenstand; Mietbeginn sowie wegen der Gültigkeit des Vertrages: Unterschriften der Vertragsparteien).

Sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig die Voraussetzungen „Wohnung i. S. des § 10 Abs. 3 BUKG“ festzustellen, können von der zuständigen Stelle weitere Unterlagen (wie zum Beispiel ein amtlicher Grundriss) angefordert werden.
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TomTom2017

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #3 am: 04. Mai 2018, 13:43:18 »

Auch wichtig:
Schauen genau nach, was du unterschrieben hast. Zum Beispiel könntest du sowas unterschrieben haben:
"Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Einrichten einer Wohnung, Änderung des Familienstandes, etc.), die sich bis zum Dienstantritt ergeben, sind unverzüglich schriftlich dem [Anschrift des BAPersBW] mitzuteilen.".
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Mannka

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #4 am: 04. Mai 2018, 14:50:23 »

Ok , damit weiß ich jetzt das
Meine Freundin mit im Mietvertrag stehen kann. Jedoch Kann ich dem nicht entnehmen ob ich TG berechtigt bin , wenn ich jetzt erst unterschreibe .
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KlausP

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #5 am: 04. Mai 2018, 15:01:17 »

Darum sollen Sie ja diese Veränderungen dem KC mitteilen, damit das die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkennen kann und Ihre Aufforderung zum Dienstantritt entsprechend geändert wird. Da muss dann drinstehen, dass Ihnen als Ledigem mit eigenem Hausstand die Umzugskostenvergütung nicht zuerkannt wird. Wenn das nicht passiert haben Sie auch trotz eigener Wohnung keinen Anspruch auf TG.
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Ralf

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #6 am: 04. Mai 2018, 15:57:40 »

Und in meinem link steht ja eine Einschätzung dazu. Es kann also gut möglich, dass sie nunmehr nicht anerkannt wird, weil der Dienstantritt schon bekannt ist.
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Mannka

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #7 am: 04. Mai 2018, 16:57:23 »

Also ist es Glücksache ob es klappt
Oder nicht ?!
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Andi8111

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #8 am: 04. Mai 2018, 18:13:13 »

Offensichtlich ja.
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Ralf

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Antw:TG , wenn Wohnung noch vor Dienstantritt gefunden wird ?
« Antwort #9 am: 04. Mai 2018, 19:18:28 »

Sicherlich keine Glücksache, aber es liegen noch zuwenig Erfahrungswerte vor.
Korrekt wäre, wenn du kein TG bekommst. So sieht die Erlasslage aus. Du kennst ja bereits deine Einplanung.
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