... Die WDO habe ich zwar durchgestöbert, es ist aber alles sehr waag gehalten, auch die Disziplinarmaßnahmen. ...
Wieso vage gehalten? Weil sie nicht vorgibt, für welches Dienstvergehen welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist? Dann würde sie den Disziplinarvorgesetzten in seiner Entscheidungsfreiheit komplett einschränken. Er ist der "Herr des Verfahrens", niemand sonst. Wenn er feststellt, dass ein Dienstvergehen vorliegt liegt es in seinem Ermessen, welche Maßnahme er unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Soldaten verhängt. Er kann also für das gleiche Dienstvergehen bei zwei Soldaten völlig unterschiedliche Maßnahmen verhängen.
Zu dem eigentlichen Fall:
Es ist inzwischen fast einhellige Rechtsauffassung, dass der Konsum illegaler Drogen innerhalb der ersten vier Dienstjahre eine fristlose Entlassung nach § 55(5) nach sich zieht, danach wird es fast immer auf ein disziplinargerichtliches Verfahren hinauslaufen.