....und die fliegen einem normalerweise auch nicht plötzlich um die Ohren.
Genau dies ist der Ausgangspunkt der Entscheidungsfindung.
Denn ... für die Auslands- bzw. Tropendienstverwendungsfähigkeit ist bzgl. der Zähne ausschließlich nach den Vorgaben des Standardization Agreement 2466 (STANAG 2466) Dental Fitness Classification System und der damit verbundenen Klassifizierung - Dental Fitness Class (DFC) zu verfahren.
Bei DFC 1 und 2 wird die Verwendungsfähigkeit erteilt.
Und DFC 2 heißt :
"Soldatinnen und Soldaten, deren aktueller zahnmedizinischer Status innerhalb der nächsten 12 Monate
voraussichtlich nicht zu einem zahnmedizinischen
Notfall führt."
Wenn wir also das Beispiel VJTF nehmen...
+ erforderlich ist die Tropendienstverwendungsfähigkeit - wenn weltweiter Einsatz möglich
+ die Feststellung der Tropendienstverwendungsfähigkeit ist 3 Jahre gültig
+ in diesen 3 Jahren
ist jährlich die DFC zu überprüfen
Wenn also der Zahnarzt Zähne ziehen will, die
nach meinem Empfinden gesund und beschwerdefrei sind...
...müsste er mir fundiert erläutern können:
1. das eben innerhalb von 12 Monaten mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit einem
Notfall zu rechnen ist
2. das vom Grundsatz der B-860/13 Nr. 1303 "Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden." abgewichen werden
muss3. warum es nicht genügt, den Zahn im Rahmen der jährlichen Kontrolle "unter Beobachtung zu halten"...
Kann er dies nicht ... bekommt er von mir keine Einwilligung. Und ohne Einwilligung kein Eingriff.
C1-869/0-4004
"Gemäß § 630d Abs. 1 BGB sind Behandelnde verpflichtet, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, die Einwilligung des Patienten (Behandelten) einzuholen. Näheres ergibt sich aus § 630d BGB.""Die Vorgaben des § 630e BGB fordern vom SanStOffz Zahnarzt in jedem Einzelfall eine therapie-, risiko- und patientenbezogene sowie ggf. auch wirtschaftliche Aufklärung inklusive einer Unterlassensaufklärung. Aufklärungsbögen dienen lediglich der Vorbereitung bzw. Strukturierung eines Aufklärungsgespräches und sollen den Patienten allgemeine und allgemeingültige Informationen zur geplanten Behandlungsmaßnahme vermitteln. Sie sind in jedem Fall vor Behandlungsbeginn durch ein individuelles und anlassbezogenes Aufklärungsgespräch zu ergänzen. Hierbei sind patientenbezogen spezifische Einzelheiten der geplanten Behandlungsmaßnahme(n) zu besprechen und gegebenenfalls Rückfragen zu klären."Sollte der Arzt dann trotzdem DFC 3 vergeben und keine Tropendienstverwendungsfähigkeit die Folge sein...
...ist nach A1-831/0-4000 – Anlage 5.10 Auslandsdienstverwendungsfähigkeit
Nr. 10209 ff zu verfahren.
Auf jeden Fall gibt es weder eine Duldungspflicht, noch kann es zu disziplinaren Folgen für den Soldaten kommen.
Und um nochmal auf meinen eigenen Fall zurück zu kommen ...
Mir wollte der Zahnarzt alle Weißheitszähne ziehen ... obwohl vollkommen beschwerdefrei...
Nur mit der Begründung, es
könnte ja sein, dass sie in den 3 Jahren im Ausland gezogen werden müssen...
Dies ist nun fast 10 Jahre her ... und ich habe bis heute keine Probleme mit den Zähnen...