Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben das ich zum Dienstantritt muss (ist nicht grad der verstandnissvollste Mensch und ich hab halt bisschen bammel das er mich aus anderen Gründen kündigt und ich dann da steh ohne Arbeit bis zum Antritt)
Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).
Wenn dein Chef so ein Typ ist, würde ich mich ab dieser Zeit absolut vertragstreu halten (und zwar im juristischen Sinne), also z.B. kein Aufladen des Handys im Betrieb (wenn es nicht explizit, am besten schriftlich, gestattet wurde); ist man krank, vielleicht schon am ersten Tag zum Arzt gehen und sich einen gelben Schein abholen etc.
muss ich kündigen oder läuft mein Vertrag einfach bis Januar aus?
Um es nochmals ausführlicher zu erläutern: Das Arbeitsverhältnis ruht, sobald du zum Dienst antrittst (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Damit bedarf es keine Kündigung, da die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch) aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind. Auf die Laufzeit der Befristung hat das keinen Einfluss, d.h. auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Solltest du aus welchen Gründen auch immer vor Januar aus dem Wehrdienst ausscheiden, so hast du Anspruch auf den Arbeitsplatz (§ 6 ArbPlSchG) - das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf. Bei einer Kündigung eben nicht - und du bekämst unter Umständen Probleme mit der Arbeitsagentur (ggf. Sperre, falls du überhaupt schon ALG I berechtigt bist).
So wie in meinem Arbeitsvertrag steht bin ich noch bis Ende Juli in der Probezeit (find ich schwachsinnig da ich ja 4 Jahre da gelernt habe).
Es ist eben zu trennen zwischen Ausbidlungs- und Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung ist notwendig, da du ansonsten unkündbar gewesen wärst bis zum Laufzeitende des Arbeitsvertrages, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Und das Kündigungschutzgesetz gilt grundsätzlich ohnehin erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), egal, was vertraglich vereinbart ist.