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Autor Thema: Frage zur möglichen Einstellung  (Gelesen 2746 mal)

Claut

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Frage zur möglichen Einstellung
« am: 17. Mai 2018, 12:19:43 »

Guten Tag,

ich war heute im Karrierecenter und hab mich informiert.
Da ich nur die Sonderschule besucht habe und nur eine Verkäuferausbildung habe, kommt für mich nur die Unteroffizierslaufbahn über.
Nun Spießen sich einige Dinge, die auch dort erzählt habe und mir keine Info darüber geben konnte.

Ich bin mehrfach vorbestraft wegen fahren ohne fahrerlaubnis und auf Bewährung. Die letzte Straftat war Anfang 2015 und die Bewährung geht bis 2019.
Daraufhin konnte ich auch keinen Führerschein machen und habe eine MPU Auflage.
Derzeit mache ich auch eine MPU Vorbereitung und in nächster Zeit auch die MPU.

Vorgeschlagen wurde mir die TaktKomUffz SK.
Es liest sich spannend und auch der Berater meint, es ist abwechslungsreich und ich kann mich darin auch vorstellen.
Die einzige Voraussetzung ist, das ich einen Führerschein besitze.
Da die mögliche Einstellung 10/18 sein könnte, bleibt hier noch Zeit, den zu machen.


Wie sehen die Einschätzungen der vorhandenen Informationen aus, das ich das ganze doch beginnen kann?
Wie geschrieben, man konnte mir keine Information geben, da es München entscheiden wird.

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dunstig

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #1 am: 17. Mai 2018, 12:24:36 »

Es würde mich stark wundern, dass bei den Vorstrafen eine Einstellung erfolgen würde. Solange die Bewährung läuft, würde ich mir da überhaupt keine Hoffnungen machen. Wie lange geht/ging denn die Bewährungszeit insgesamt?
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Ralf

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #2 am: 17. Mai 2018, 12:29:34 »

Zitat
Da ich nur die Sonderschule besucht habe und nur eine Verkäuferausbildung habe, kommt für mich nur die Unteroffizierslaufbahn über.
Sicher? Hauptschule ist die MindestVoraussetzung!
Ansonsten teile ich die Einschätzung meines Vorschreibers.
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dunstig

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #3 am: 17. Mai 2018, 12:32:18 »

@Ralf: Ich vermute, dass durch den Berufsabschluss (sofern IHK) die Zuerkennung des Haupt-/ bzw. Realschulabschlusses erfolgte.

Aber das ist ja nicht einmal das größte Problem.
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Ralf

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #4 am: 17. Mai 2018, 12:41:12 »

Verkäufer ist eine 2jährige Ausbildung, aber mglw. ist das trotzdem die Erklärung.
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Claut

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #5 am: 17. Mai 2018, 12:51:46 »

Die normale Verkäuferausbildung, sagte man mir, zählt hier nur bedingt. Hab das ganze auch nicht sonderlich verstanden.
Da mir der Bildungsvorlauf fehlt, sagte Er mir, das ich eben keine FW Ausbildung machen kann, aber für bestimmte Bereiche als Unteroffizier möglich ist. Das muss man aber in München abklären, ob das genehmigt wird.

Die vorstrafen machen mich auch stutzig.
Ich war 2012 zwar bereits als fwdler schon einmal drinnen, seit dem sind aber 5x Fahren ohne Fahrerlaubnis dazu gekommen. Seit 2013 auf Bewährung die bis 2019 geht.
War auch als fwdler schon vorbestraft, das scheint aber kein Problem gewesen zu sein, da es keine "gravierende" Straftaten seitens der BW gewesen sein müssen
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dunstig

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #6 am: 17. Mai 2018, 12:53:43 »

Zwischen FWDL und SaZ (insbesondere Uffz-/Feldwebel-Laufbahn) besteht aber ein Riesenunterschied, was die Einstellungskriterien angeht. Und da nicht nur die Bildungsvoraussetzungen fraglich erscheinen, sondern bei einer solch langen Bewährung wohl keine Einstellung erfolgen wird, sollten Sie einen guten Plan B und C parat haben.
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KlausP

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #7 am: 17. Mai 2018, 12:59:24 »

Bei Bewerbern für di Mannschaftslaufbahn wird ja z.B. auch "nur" ein Führungszeugnis für Behörden verlangt. Für alle höheren Laufbahnen fordert die Bw eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister an. Dass Sie Ihre Vortrafe(n) mit Aktenzeichen im Bewerbungsbogen wahrheitsgemäß angeben müssen, hat der Karriereberater Ihnen hoffentlich gesagt.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Claut

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #8 am: 17. Mai 2018, 13:11:29 »

Das wurde mir so nicht gesagt. Das konnte ich dem Bogen entnehmen.
Allerdings verfüge ich nicht mehr über jedes schreiben oder das Aktenzeichen.
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BSG1966

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #9 am: 17. Mai 2018, 13:37:38 »

Selbst WENN Sie alle Voraussetzungen erstmal soweit erfüllen kann es immernoch passieren dass Sie wegen charakterlicher Nichteignung (mehrfach vorbestraft) im Rahmen des Bewerbungsverfahrens aussortiert werden, dies sollte Ihnen bewusst sein.

Daher planen Sie bitte auch "zweigleisig", sprich Plan b) und ggf eben schauen dass Sie sich weiterqualifizieren (zB Realschulabschluss nachholen, weitere Berufsausbildung etc. etc.)
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BulleMölders

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #10 am: 17. Mai 2018, 14:51:15 »

Und sechs Jahre Bewährung sind ja wohl auch kein Pappenstiel.
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Rollo83

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #11 am: 17. Mai 2018, 14:52:55 »

5 Mal für das gleiche Vergehen bestraft zu werden ist schon sehr clever.
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ulli76

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #12 am: 17. Mai 2018, 14:56:21 »

Das wird so nix.

Sieh zu dass du den Führerschein zurück bekommst und dass du ein paar Jahre keinen Scheiss mehr baust. Und DANN kannst du mal über eine Bewerbung nachdenken.
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reddox

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #13 am: 17. Mai 2018, 18:46:30 »

Ich würde an deiner Stelle eine richtige Berufsausbildung abschließen und gucken, dass das Fahren ohne Erlaubnis nicht zum Fetisch wird.
Anschließend dann für die Fw Laufbahn bewerben.
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TomTom2017

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Antw:Frage zur möglichen Einstellung
« Antwort #14 am: 17. Mai 2018, 20:32:10 »

5 Mal für das gleiche Vergehen bestraft zu werden ist schon sehr clever.
Ich tippe mal, dass geschah in Tatmehrheit und es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Wenn es 5 Einzelurteile wären, dann fände ich die Urteilsbegründung in der Hinsicht sehr spannend, wie das Gericht da noch eine günstige Sozialprognose begründet hat (die Voraussetzung für eine Bewährung wäre). Denn fünf Jahre Bewährung (keine sechs, siehe § 56a Abs. 1 S. 2 StGB) ist nun mal alles andere als typisch... .

@TE:
Was wurde denn für eine Freiheitsstrafe festgelegt?
Aber bei der Anzahl an Vorsatztaten sehe ich schwarz. Du kannst es natürlich mit einer Bewerbung probieren - außer Zeit kostet es ja nichts - aber erwarte nicht viel bis gar nichts. Ansonsten wurde ja hier schon alles gesagt.
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