Ich würde es einmal mit § 38 VwVfG versuchen. Der Disziplinarvorgesetzte gewährt grundsätzlich den Urlaub und wenn er formrichtig zusichert, dies im Folgejahr oder noch später zu tun, schafft das einen Vertrauenstatbestand.
Im Rahmen der o.g. Nr 241 a) ja auch kein Problem... und entspricht ja auch der Nr 107
Wenn es aber über diesen Rahmen hinausgeht, würde der DV etwas zusichern, dass nicht in seiner Entscheidungskompetenz liegt,
denn er darf EU nur gemäß den gültigen Vorschriften erteilen.
Wollte er dies, müsste er sich zumindest die Genehmigung der für die A-1420/12 zuständigen Stelle - BMVg P II 5 - einholen.
Tut er dies nicht ... begeben sich DV und Soldat auf dünnes Eis...weil:
§ 38 Zusicherung VwVfG
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte
oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.