Mh aber die Bundeswehr kann doch nicht verlangen das die Frau wo auch Arbeit und Familie hier hat alles aufgibt das der Mann näher zur bw kommt ?!
Wie F_K zu Recht sagt, die Bw verlangt zwingt den Soldaten nicht, aber mögliche Folgen, muss er dann selbst verantworten und die Belastungen tragen...
Daran haben die durchaus positiven Entwicklungen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf nichts geändert.
Die Bundeswehr ist und wird nie wie ein ziviler Arbeitgeber zu betrachten sein, insbesondere für den Personenkreis der Soldaten.
Und ... wer auf Grund seiner eigenen Entscheidung ... seinen Wohnort weit weg vom Dienstort wählt ... muss ggf. damit leben, dass er keine finanzielle Unterstützung von der Bw erhält.
Hier einmal einige Ausführungen des BVerwG zur Frage Familie und Beruf ... nicht "von früher", sondern
aus 2017:
"
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen"
"Für die Versetzung kommt es auch nicht auf das Einverständnis des Antragstellers an."
"Die vom Antragsteller vorgetragenen anderen - seiner Person und seinen privaten Lebensumständen zuzurechnenden - Gründe im Sinne von Nr. 207 ZE B-1300/46 haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung zur Kenntnis genommen und als nachvollziehbar anerkannt. Sie haben jedoch zugleich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass diese persönlichen Gründe nicht mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen seien."
"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen) müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses.
Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen.
Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden."
"In Konkretisierung dieser Grundsätze entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf rechtfertigen, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 mit zahlreichen Nachweisen).
Ferner gilt, dass die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis steht, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 mit zahlreichen Nachweisen)."
"Danach sind dem Antragsteller die sich als Folge der Versetzung ergebenden Beeinträchtigungen seiner persönlichen und familiären Belange zuzumuten; sie überschreiten nicht das Maß, das er in dem von ihm freiwillig eingegangenen Status als Berufssoldat hinzunehmen hat.
Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller, wie er es beabsichtigt, auch nach der Versetzung sein Eigenheim als Lebens- und Familienmittelpunkt nutzen kann und sich lediglich seine Fahrzeit als Tagespendler - statt wie bisher von D nach ... nunmehr von D nach Bonn - um rund eine Stunde (für Hin- und Rückfahrt) verlängert. Der hierdurch erhöhte finanzielle Aufwand wird durch die Möglichkeiten des Bezugs von Trennungsgeld (als Folge der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung) und der steuerlichen Geltendmachung in weitem Umfang aufgefangen.
Für die Ehefrau des Antragstellers und seine Kinder ergeben sich keine beruflichen oder schulischen Beeinträchtigungen, wie sie typischerweise mit einem Umzug an einen anderen Ort verbunden wären.
Verbleibende Beeinträchtigungen im Freizeitbereich, bei der Kinderbetreuung oder bei der Tätigkeit als Jugendtrainer im Fußballverein sind, soweit sie sich nicht durch Umorganisation vermeiden lassen, vom Antragsteller hinzunehmen."