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Autor Thema: RDL für Beamte des Öffentlichen Dienstes  (Gelesen 2325 mal)

Sensei69

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RDL für Beamte des Öffentlichen Dienstes
« am: 13. Juni 2018, 09:45:44 »

Moin,

mein Kenntnisstand, dass für Beamte des ÖD Wehrübungen als beorderter Reservist bis zu 6 Wochen p. a.
möglich sind, ohne dass der Arbeitgeber dort gesondert zustimmen muss oder dies ablehnen kann.
Bin ich da korrekt informiert und wenn ja, welche Rechtsgrundlage hat das Ganze?

Danke und Gruß
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Krieg kennt keine Sieger, jeder militärische Triumph erweist
sich in Wahrheit als Niederlage aller Beteiligten. (v. Clausewitz)

TheScientist

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Antw:RDL für Beamte des Öffentlichen Dienstes
« Antwort #1 am: 13. Juni 2018, 09:53:38 »

Das hat schon dieser Kamerad beantwortet und ich denke es ist noch aktuell...bitte prüfen...

Das Thema "Freistellungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu Wehrdienstleistungen" wird in diversen Foren ja immer wieder heiß diskutiert.

Ich bin selbst Beschäftiger im öD (Angestellter, Finanzverwaltung in NRW) und beorderter Reservist. Ich leiste regelmäßig, meistens 3 x 2 Wochen im Jahr, Wehrdient in Form von Einzelübungen. Zu Anfang war mein Arbeitgeber auch skeptisch was die Freistellung anging. Er hatte grundsätzlich kein Problem aber wollte einfach wissen, inwiefern dies rechtlich geregelt ist. Mit der Bitte um Prüfung wandte er an das übergeordnete Ministerium. Dieses teilte mit, dass grundsätzlich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr für Wehrdienstleistungen auf Grundlage der Beoderung freizustellen sind. Die Freistellung kann nur verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit des Beschäftigten festzustellen ist. Und zwar jeweils neu bewertet für jede vorgesehene Wehrdienstleistung. Die Unabkömmlichkeit ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere besteht sie nur dann, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist. Für Beschäftigte im mittleren und gehobenen Dienst ist dies jedoch bei Behörden so gut wie nie der Fall. Es muss betrachtet werden, inwiefern der Dienstbetrieb im Falle von einer Erkrankung oder urlaubsbedingter Abwesenheit gefährdet ist. Da hier regelmäßig auch eine Vertretung ohne Probleme gewährleistet ist, ist eine Unabkömmlichkeit so gut wie ausgeschlossen. Als Gesetzesgrundlage orientiert man sich an § 68 SG. Die sechs-Wochen-Frist ergibt sich aus § 10 ArbPlSchG. Weiterhin bestehen Regelungen im Landesurlaubsgesetz / in den Tarifverträgen im Bereich der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten.

Insgesamt sollte man sich meines Erachtens nicht durch erste Ablehnungsversuche von Seiten der Vorgesetzten einschüchtern lassen.

Mein Tipp:
1. Bei der Beoderung den Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass im Rahmen der Beorderungen Wehrdienstleistungen vorgesehen sind und man den Arbeitgeber im Voraus über die Zeiträume in Kenntnis setzen wird. Eine Kopie der Beorderung beifügen.
2. Vorgesehene Wehrdienstleistungszeiträume schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und auf Grundlage des ArbPlSchG (§1 (1), (2), §10 ArbPlSchG) die Freistellung für den Fall der Heranziehung auf dem Dienstweg beantragen.

Und wenn alles nichts hilft, dann sollte man sich einfach mal an den Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten wenden. Bei einem Bekannten hat der Dienstherr zuerst auch auf sturr geschaltet. Nachdem der MdB dann mit dem Behördenleiter Kontakt aufgenommen hat und auf den Koalitionsvertrag aufmerksam gemacht hat war alles kein Problem mehr und "alles nicht so gemeint".... ;-)

Horrido ;-)
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