Frage:
Wann ist die Einberufung zugegangen (Datum)?
Wann fängt die Eignungsübung an (Datum)?
Bist du in der Probezeit? - Wenn ja, wie lange noch?
Ansonsten konnten auf Anhieb keinerlei Rechtsprechung zu dieser Thematik finden. Demnach meine bescheidene Rechtsmeinung:
Eine "Zustimmung" ist nur erforderlich, falls dieser von der Bw beantragt wurde. Wenn nicht um eine Zustimmung gefragt wird, kann auch keine Zustimmung erfolgen. Die Idee dahinter ist, dass sich der Dienstherr über die Einberufung nicht sicher ist und diese evtl. sehr kurzfristig erfolgen soll. In diesem Fall bietet er um eine Abweichung von der gesetzlichen Frist (nach dem Motto: "Wir wissen nicht, ob und wann, aber wenn, dann kann es sehr schnell gehen").
Die Frage ist hier, wie eine Fristverletzung zu werten ist. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA) zwischen dem Bewerber und der Bundeswehr. Und der ist wirksam, auch wenn dieser rechtswidrig wäre (§ 43 VwVfG). Nichtigkeit liegt wohl hier nicht vor. Dafür müsste man den Verwaltungsrechtsweg bestreiten (mal davon abgesehen, dass man jederzeit auf eigenen Wunsch entlassen werden kann, § 87 Abs. 1 S. 4 SG). Somit hat die Fristverletzung auf die Gültigkeit der Einberufung keine Auswirkung
Da aber die Einberufung zu Eignungsübung wirksam ist, folgt m.E., dass auch das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 EÜG ruht, mit der Folge, dass der Arbeitnehmenr keine Pflicht zur Arbeitsleistung hat. Das geht m.E. eindeutig aus dem Wortlaut hervor.
Ebenfalls gilt auch der Kündigungsschutz nach § 2 EÜG. Generell hat der Arbeitgeber hier auch kein Mitspracherecht. Hier über die Fristverletzung ein Mitspracherecht zu konstruieren, halte ich für nicht vertretbar. Die Frist hat die Intension, dass sich sowohl der Bewerber als auch der AG auf die Einberufung einstellen können - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Demnach hätte m.E. der AG höchstens staatshaftungsrechtliche Ansprüche nach § 839 i.V.m. Art. 34 GG, die daraus begründet sind, dass er sich nicht rechtzeitig auf den Weggang einstellen konnte. Die Fristverletzung hat die Bw zu vertreten, nicht der Bewerber. Damit hätte sie für den nachweisbaren Schaden auch einzutreten (wobei die Nachweisbarkeit sehr schwer ist - das sieht man nicht selten bei "wilden" Eigenkündigungen).
Wenn Dir der Kündigungsschutz gemäß Gesetz, der in der Probezeit ins Leere läuft, wichtig ist, musst Du ein Jahr warten.
Da ich ja anderer Meinung bin: Hast du da zufällig eine Quelle?
doch die Zeit drängt leider, da meine Kündigungsfrist morgen abläuft.
Ähm, die Kündigungsfrist hat damit nichts zu tun. Die Frage ist ja nur, ob du unter dem Kündigungsschutz fällst oder nicht. Und die F_K richtig sagte: Auf die Probezeit hätte der Kündigungsschutz keinen Einfluss. Der AG kann dich nicht hindern, zu gehen. Punkt.