Eignungsübende:
Vor Dienstantritt:
"Die nach § 6 Absatz 1 VV erforderlichen Formulare (Anlage 3 und 4 zu den VV) werden von den zuständigen personalbearbeitenden Stellen gleichzeitig mit dem Einberufungsschreiben dem zur Eignungsübung Einberufenen in je zwei Ausfertigungen übersandt.
Dieser hat in je einem Formular (für Beginn und Beendigung der Eignungsübung) die Ziffern 1 bis 3 (Personalien) auszufüllen und sie dann unverzüglich seinem Arbeitgeber abzugeben.
Arbeitslose reichen diese Formulare bei der Agentur für Arbeit ein."
"Die Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit melden an Hand dieser Formulare nach § 8 Absatz 3 EÜG unverzüglich der zuständigen Krankenkasse zunächst den Beginn und später die Beendigung der Eignungsübung."
"Freiwillig versicherte Krankenkassenmitglieder, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an eine andere Kasse als die für die freiwillige Krankenversicherung zuständige Kasse geleistet werden, haben ihrem Arbeitgeber die Formulare in doppelter Ausfertigung abzugeben.
In solchen Fällen hat der Arbeitgeber der für die freiwillige Krankenversicherung zuständigen Kasse und der für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Kasse Beginn und Ende der Eignungsübung zu melden."
"Bei gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen freiwillig Versicherte, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, haben diese Meldungen selbst zu erstatten."
"Zur Unterrichtung der zu einer Eignungsübung Einberufenen über den vorstehenden Inhalt der Nummern 206 bis 209 dient das anliegende Merkblatt. Das Merkblatt und die Formulare der Anlagen 3 und 4 zu den VV sind dem Einberufungsschreiben beizufügen."
Nach Dienstantritt:
"Die Benachrichtigung nach § 6 Nummer 2 VV obliegt den Einheiten und Dienststellen.
a) Die Einheit/Dienststelle, zu der ein Eignungsübender einberufen wird, teilt den Beginn der Eignungsübung,
b) die Einheit/Dienststelle, bei der eine Eignungsübung beendet wird, die Beendigung der Eignungsübung
der zuständigen Krankenkasse mit.
Die Benachrichtigung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen jeweils nach Beginn und Ende einer Eignungsübung der Krankenkasse in doppelter Ausfertigung zu übersenden.
Eine weitere Durchschrift der Benachrichtigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Die Benachrichtigung ist den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung nur für die Soldaten zu übersenden, die im Zeitpunkt ihrer
Einberufung zur Eignungsübung
a) bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse pflicht- oder freiwillig versichert waren oder
b) bei keiner gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse versichert, aber noch arbeitslosenversicherungspflichtig waren.
Wenn ein Einberufener oder eine Einberufene bei einer Ersatzkasse freiwillig versichert war, aber noch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, so ist die Benachrichtigung nach den Nummern 211 bis 214 sowohl der betreffenden Ersatzkasse als auch der gesetzlichen Krankenkasse, die für die Abführung der Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zuständig ist (in der Regel die Ortskrankenkasse) zu übersenden.
Die gesetzliche Krankenkasse ist durch Befragen des oder der Eignungsübenden, in Zweifelsfällen durch Rückfrage bei dem zuständigen Arbeitgeber oder der zuständigen Agentur für Arbeit, zu ermitteln.
Für die Benachrichtigung nach den Nummern 211 bis 214 darf nur das Formular nach Anlage 5 zu den VV verwendet werden."
Ergänzung:
Auch bei Bewerbern, die als SaZ ohne Eignungsübung eingestellt werden, wird die Krankenkasse über die erfolgte Ernennung zum SaZ durch die Einheit, bei der die Ernennung erfolgte, informiert.