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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Feldwebel im Fachdienst sind Speziallisten in einem Gebiet bzw. Bereich  (Gelesen 3795 mal)

KlausP

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Also darf der Feldwebel dem Unteroffizier ,,Befehle" geben [Im Lager bzw. Fachdienst] obwohl der Unteroffizier die selbe ZAW-Qualifikation hat wie der Feldwebel ?

Ja, selbstverständlich. Der Feldwebel (z.B. der Gruppenführer der MatGrp eines Bataillons) ist Fuhrer, Ausbilder und Erzieher aller Soldaten seiner Gruppe, egal, ob das Mannschaften oder Unteroffiziere sind.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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Und der Feldwebel im Fachdienst ist nicht nur in seinem Fachgebiet vorgesetzt. Er hat exakt die gleichen Vorgesetztenpflichten und -rechte wie sein Pendant aus dem Truppendienst. Ist also immer auch Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades.
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S1NCO

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Zitat
Ist also immer auch Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades.
Nie aber ein Fachvorgesetzter gem. §2 ;-)
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Ralf

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HerrZog

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Nochmal zur Vervollständigung. Die Meister-ZAW ist beim FwAllgFD Pflichtprogramm und im Normalfall keine Kann-Option. Siehe GAIP 31-02-00 (Bw-Intranet)
Bis zu diesem Zeitpunkt hat man natürlich "nur" seine normale Berufsausbildung absolviert und ist, was das Zivile angeht, nicht besser gestellt als ein Geselle, das ist richtig.
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wurschdi87

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Nochmal zur Vervollständigung. Die Meister-ZAW ist beim FwAllgFD Pflichtprogramm und im Normalfall keine Kann-Option. Siehe GAIP 31-02-00 (Bw-Intranet)
Bis zu diesem Zeitpunkt hat man natürlich "nur" seine normale Berufsausbildung absolviert und ist, was das Zivile angeht, nicht besser gestellt als ein Geselle, das ist richtig.

Eine Ausplanung von dieser ZAW (Zehn Monate Meister Elo-irgendwas in Karlsruhe) war nicht nur bei mir, sondern auch bei anderen Kameraden, nicht mehr Aufwand als ein Dreizeiler über den S1. Also würde ich hier nicht zwingend von "Pflichtprogramm" sprechen. Selbstredend braucht man dafür auch seine Gründe.


Grüße
Max
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LwPersFw

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Nochmal zur Vervollständigung. Die Meister-ZAW ist beim FwAllgFD Pflichtprogramm und im Normalfall keine Kann-Option. Siehe GAIP 31-02-00 (Bw-Intranet)
Bis zu diesem Zeitpunkt hat man natürlich "nur" seine normale Berufsausbildung absolviert und ist, was das Zivile angeht, nicht besser gestellt als ein Geselle, das ist richtig.

....Also würde ich hier nicht zwingend von "Pflichtprogramm" sprechen....


Wie @HerrZog schon anführte...ist es in der GAIP klar geregelt...

"In Abhängigkeit von der Bedeutung für die Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben ist diese zivilberufliche Fortbildung

+ zwingend, wenn die militärfachlichen Aufgaben ohne die Qualifikation der zivilen Meisterebene (Aufstiegsfortbildung) nicht wahrgenommen werden dürfen.
+ maßgeblich, wenn durch die zivilberufliche Fortbildung Kenntnisse und Fertigkeiten zur Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben entscheidend verbessert werden können.

Ist eine Fortbildungsmaßnahme durch die fachlich zuständige Stelle als maßgeblich eingestuft, ist eine Teilnahme in Abstimmung zwischen der Personalführerin / dem Personalführer und der / dem SaZ festzulegen. Die verbindliche Bedarfsermittlung zur Einrichtung der Maßnahmen muss spätestens ein Jahr vor Maßnahmebeginn erfolgen."



D.h. für alle Soldaten die der Vorgabe "zwingend" unterliegen - ist es ein Pflichtprogramm.



Und die Soldaten, die "maßgeblich" unterliegen, müssen beachten:

"Die personalführenden Referate BAPersBw IV entscheiden über Anträge zu einer Aus- /Umplanung aus der ZAW-Fortbildung. Hierzu holen sie die Stellungnahme der/des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sowie der Fachlich Zuständigen Stelle (FZSt) für den Personalbegriff ein und entscheiden einzelfallbezogen und abschließend über eine Aus- oder Umplanung.

Da die Einrichtung bzw. Streichung von ZAW-Maßnahmen mit hohen Kosten verbunden ist, macht dies eine langfristige Lehrgangsplanung erforderlich.

Daher ist der durch BAPersBw IV 2.5 im Anschreiben ZAW Fortbildung vorgegebene Termin (in der Regel 1 Jahr vor Lehrgangsbeginn) für Anträge auf Aus-/Umplanung einzuhalten.

Anträge nach diesem Zeitpunkt werden grundsätzlich negativ beschieden. "



D.h. wer zu spät seinen Antrag auf Ausplanung stellt, muss mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit leben, dass er die ZAW doch absolvieren muss !

Denn man hat keinen Anspruch auf die Ausplanung !!


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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