Nochmal zur Vervollständigung. Die Meister-ZAW ist beim FwAllgFD Pflichtprogramm und im Normalfall keine Kann-Option. Siehe GAIP 31-02-00 (Bw-Intranet)
Bis zu diesem Zeitpunkt hat man natürlich "nur" seine normale Berufsausbildung absolviert und ist, was das Zivile angeht, nicht besser gestellt als ein Geselle, das ist richtig.
....Also würde ich hier nicht zwingend von "Pflichtprogramm" sprechen....
Wie @HerrZog schon anführte...ist es in der GAIP klar geregelt...
"In Abhängigkeit von der Bedeutung für die Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben ist diese zivilberufliche Fortbildung
+ zwingend, wenn die militärfachlichen Aufgaben ohne die Qualifikation der zivilen Meisterebene (Aufstiegsfortbildung) nicht wahrgenommen werden dürfen.
+ maßgeblich, wenn durch die zivilberufliche Fortbildung Kenntnisse und Fertigkeiten zur Wahrnehmung der militärfachlichen Aufgaben entscheidend verbessert werden können.
Ist eine Fortbildungsmaßnahme durch die fachlich zuständige Stelle als maßgeblich eingestuft, ist eine Teilnahme in Abstimmung zwischen der Personalführerin / dem Personalführer und der / dem SaZ festzulegen. Die verbindliche Bedarfsermittlung zur Einrichtung der Maßnahmen muss spätestens ein Jahr vor Maßnahmebeginn erfolgen."D.h. für alle Soldaten die der Vorgabe "
zwingend" unterliegen -
ist es ein Pflichtprogramm.
Und die Soldaten, die "
maßgeblich" unterliegen, müssen beachten:
"Die personalführenden Referate BAPersBw IV entscheiden über Anträge zu einer Aus- /Umplanung aus der ZAW-Fortbildung. Hierzu holen sie die Stellungnahme der/des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sowie der Fachlich Zuständigen Stelle (FZSt) für den Personalbegriff ein und entscheiden einzelfallbezogen und abschließend über eine Aus- oder Umplanung.
Da die Einrichtung bzw. Streichung von ZAW-Maßnahmen mit hohen Kosten verbunden ist, macht dies eine langfristige Lehrgangsplanung erforderlich.
Daher ist der durch BAPersBw IV 2.5 im Anschreiben ZAW Fortbildung vorgegebene Termin (in der Regel 1 Jahr vor Lehrgangsbeginn) für Anträge auf Aus-/Umplanung einzuhalten.
Anträge nach diesem Zeitpunkt werden grundsätzlich negativ beschieden. "D.h. wer zu spät seinen Antrag auf Ausplanung stellt, muss mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit leben, dass er die ZAW doch absolvieren
muss !
Denn man hat keinen Anspruch auf die Ausplanung !!