Zitat aus dem "Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten", dass den betroffenen Soldaten/Soldatinnen ausgehändigt wird:
"Die Teilzeitbeschäftigung kann unterbrochen werden, um im beruflichen Interesse
an besonderen Verwendungen
und
Vorhaben
sowie
Aus-, Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen."
"Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen, liegt in der Verantwortung der jeweiligen nächsten militärischen Disziplinarvorgesetzten unter Beachtung des § 30c SG."
Und der Erlass BMVg R I 1- Az 16-02-05/30a/I 10001 vom 15. November 2006
"Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten ; hier: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit"
führt aus:
"Der Umfang des Dienstes der Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach den militärischen Notwendigkeiten,
insbesondere nach den Erfordernissen der Ausbildung und Einsatzbereitschaft zur Auftragserfüllung.
Den nächsten Disziplinarvorgesetzten obliegt es, die Dienstzeit festzulegen und zu entscheiden, wie Aufträge zu erfüllen sind.
Daraus folgt, dass in den einzelnen militärischen Dienststellen die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der Umfang
der Pausen sehr unterschiedlich sein können.
Mit Blick auf die Ausgestaltung der tatsächlich geleisteten Dienstzeit muss diese Unterschiedlichkeit – als Besonderheit in
den Streitkräften – auch bei Teilzeitkräften in gleicher Weise zum Tragen kommen wie bei Vollzeitkräften.
Teilzeitkräfte im Soldatenstatus sind weder schlechter noch besser zu behandeln als Soldatinnen und Soldaten, die Vollzeitdienst leisten.
Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Soldatinnen und Soldaten (in Vollzeit oder in Teilzeit) bei gleicher Besoldung – abhängig
von der jeweiligen Dienststellenzugehörigkeit – eine unterschiedliche Anzahl von Dienststunden abzuleisten haben."
A-1330/55
Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung
"235. Soldatinnen und Soldaten können, auch auf Anregung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten,
während der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung befristet zur Vollzeitbeschäftigung
zurückzukehren, um in ihrem beruflichen Interesse an besonderen Verwendungen und dienstlichen
Vorhaben sowie an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen (z. B. Teilnahme an
einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase oder Laufbahn-
/Verwendungslehrgänge), soweit ein dienstliches Interesse hieran besteht und dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
Der Antrag auf Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des Unterbrechungszeitraumes zu stellen.
236. Bei Unterbrechungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 2 STzV (Nr. 235) gilt die nach
der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1
STzV.
Unterbrechungen führen nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um
den Zeitraum, in dem eine zwischenzeitliche Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
237. Anträge auf Unterbrechung der Teilzeit sind mit Stellungnahmen der bzw. des nächsten und
der bzw. des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Entlassungsdienststelle vorzulegen."
Wir können also festhalten:
1. Zwei sind in der Verantwortung : Soldat/Soldatin und der nächste DV
2. Diese müssen sich frühzeitig Gedanken darum machen, wie...Was...in welchen Zeitumfängen - in ihrer Einheit/Dienststelle - durchgeführt werden soll
3. Diese Planungen sind umzusetzen ... wenn dabei eine formale Unterbrechung notwendig ist ... mit termingerechter Vorlage beim BAPersBw