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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzung, TG, Umzug  (Gelesen 3986 mal)

17194

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Versetzung, TG, Umzug
« am: 22. Juni 2018, 12:37:23 »

Einen wunderschönen,
Vllt kann mir jemand meine Frage beantworten.
Ich bin derzeit als Zeitsoldat im Standort A eingesetzt und bin damals in die Stadt des Standortes gezogen und habe dementsprechend eine anerkannte Wohnung nach Paragraph 10 Abs3 BUKG.
Heute hab ich meine Versetzung bekommen nach Standort B, wichtig zu wissen ist ich bin Laufbahnwechsler. Dort steht unter dem Dienstantritt: Die Entscheidung zur Umzugskostenvergütung mit Begründung und versehener Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus den Nummern 2.3+17 der  Anlage.
2.3 -> Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt.
Bedeutet ich bin ab kommenden Monat TG Empfänger.
Standort A und somit meine derzeitige Wohnung ist vom Standort B 400km entfernt.
Mein Heimatort ist ebenso von Standort A 400km entfernt genau wie Standort B.
Die Wohnung am Standort A werd ich so nicht mehr benutzen weil ich lieber an meinem Heimatort bin.

Ist meine Annahme richtig, das ich nun von Standort A nach meinem Heimatort ziehen kann und weiterhin TG Empfänger bin? Da ich ja privat umziehe.

Mir sagte der ReFü im Einsatz, das es so klappt wie ich mir das vorstelle.

Ich hab vor meinem Dienstantritt noch bei meine Eltern gelebt, daher keine anerkennbare Wohnung an meinem Heimatort gehabt,das wäre quasi der einzige Weg derzeit für mich eine anerkannte Wohnung in meinem Heimatort zu bekommen.

Kameradschaftlichen Gruß

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Ralf

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #1 am: 22. Juni 2018, 12:52:14 »

GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 36-03-00
Zitat
Wird ein Umzug nach einer Versetzung ohne Zusage der UKV und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig.
Voraussetzungen:
- es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
- auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an
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17194

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #2 am: 22. Juni 2018, 12:56:45 »

Danke!

Also muss ich mit dem neuen Mietvertrag einfach warten bis ich TG Empfänger bin und dann gibt es keine Probleme?
Hammer!

Wünsche ein schönes Wochenende
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dunstig

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #3 am: 22. Juni 2018, 12:57:03 »

Das heißt, ich könnte von meiner Wohnung am alten Standort z.B. Hamburg nach einer Versetzung ohne Zusage UKV in eine andere Wohnung in der Nähe vom neuen Standort z.B. Bad Reichenhall, die nicht im Einzugsgebiet liegt, ziehen und würde dennoch über Jahre TG bekommen können?
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #4 am: 22. Juni 2018, 13:05:08 »

@ Dunstig:

Wenn das mit "über Jahre" absehbar ist, wird ja die UKV zugesagt werden.
Unabhängig davon wird der Umzug nicht bezahlt (im Falles des TE und in Deinem Beispiel).
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LwPersFw

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #5 am: 22. Juni 2018, 13:15:59 »

Das heißt, ich könnte von meiner Wohnung am alten Standort z.B. Hamburg nach einer Versetzung ohne Zusage UKV in eine andere Wohnung in der Nähe vom neuen Standort z.B. Bad Reichenhall, die nicht im Einzugsgebiet liegt, ziehen und würde dennoch über Jahre TG bekommen können?

Ja

Wichtig ist der Passus "während des Bezuges von Trennungsgeld".

D.h. erst Dienstantritt in Bad Reichenhall ... dort erstmalig TG beantragen und erhalten ... dann Umzug.

Und ... das TG nach diesem rein privat verursachten Umzug wird auf den Betrag "gedeckelt", den man vor dem Umzug bekommen hat. § 7 Abs. 2 TGV


Zitat
Wenn das mit "über Jahre" absehbar ist, wird ja die UKV zugesagt werden.

Nicht nach dem derzeit (noch) gültigen Regeln, wenn es der Berechtigte nicht möchte.

Nur Ledigen ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand wird die UKV generell bei einer Versetzung zugesagt.

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #6 am: 03. Juli 2018, 23:34:20 »

Hier möchte ich mich mal mit einem fiktiven Fallbeispiel bzw. einer hypothetischen Fragestellung einklinken:

- Soldat A (ledig) hat am Standort X einen anerkannten und berücksichtigungsfähigen Wohnsitz.
- Soldat A wird ohne Zusage der UKV an den Standort Y versetzt und ist somit berechtigt, TG nach §3 zu beziehen.
- Soldat A verlagert aus privaten Gründen seinen Wohnsitz vom (ehemaligen) Standort X in die Stadt Z.
- Stadt Z befindet sich weit außerhalb des Einzugsgebietes von Standort X und Y.
 
Der Umzug ist zwar privat veranlasst, findet aber während des Bezuges von TG statt...die neue Wohnung in Stadt Z ist somit berücksichtigungsfähig anzuerkennen.
D.h.:
- TG gibt es am Standort Y weiter wie gewohnt (Tagessatz von 8€-nochwas).
- RBH wird nur für die nun fiktive Entfernung Standort Y -> ehemalige (näher gelegene) Wohnung gezahlt. ("gedeckelt" auf alten Betrag)
 
Soweit richtig?

Nun zur eigentlichen Fragestellung:

- Soldat A wird von Standort Y wieder zurück an seinen ehemaligen Standort X versetzt, wieder ohne Zusage der UKV.

Bleibt hier nun die Berücksichtigungsfähigkeit der neuen Wohnung in Stadt Z bestehen und der Soldat kann auch am ehemaligen, jetzt wieder aktuellen Standort X TG nach §3 beziehen? (Nach meinem Verständnis dann jedoch komplett ohne RBH, da die alte (nun fiktive) Wohnung, welche ursprünglich die Berechtigung zum Beziehen von TG begründet hat, ja im Einzugsbereich vom ehemaligen und nun wieder aktuellen Standort X lag.)
Oder wird in diesem Fall wieder der alte, nicht mehr existente Wohnsitz an Standort X betrachtet und der Anspruch auf TG entfällt weil der Umzug ja privat veranlasst war? Bzw. wird vielleicht die Berücksichtigungsfähigkeit der neuen Wohnung in Stadt Z mit Wirksamkeit der Personalmaßnahme (Versetzung von Standort Y zurück nach X) wieder aberkannt? 
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Ralf

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #7 am: 04. Juli 2018, 05:21:29 »

Hat er denn für den ursprünglichen StO X schon mal UKV zugesagt bekommen?
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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #8 am: 04. Juli 2018, 05:44:43 »

Ah, guter und wichtiger Punkt, den ich bei der Konstruktion völlig außer Acht gelassen habe.
Gehen wir mal von beiden Fällen aus...
Fall a) UKV für Standort X wurde schonmal zugesagt und ein kompletter Umzug abgerechnet (länger als 5 Jahre vor der Rückversetzung)
Fall b) UKV für Standort X wurde noch nie zugesgat
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LwPersFw

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #9 am: 04. Juli 2018, 09:10:51 »

Man darf nicht "privat veranlasste" Umzüge mit "dienstlich veranlassten" Maßnahmen in Verbindung setzen.

Und ... wenn der Soldat  - damals - mit Zusage der UKV nach X versetzt wurde und nach X unter Nutzung der UKV umgezogen ist, greift die besondere Thematik "Rückversetzung an den ehemaligen Standort" nicht. Dies ist nur relevant, wenn die Zusage der UKV erfolgt war, der Soldat aber aus privaten Gründen nicht an den Standort umgezogen war.

Im Vorgriff der neuen Personalmaßnahme verfügt der Soldat also über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand in Z.
Wird er nun von Y nach X versetzt, ist ausschließlich dieser Hausstand relevant ( der Hausstand in X existiert ja nicht mehr ).
Wird die UKV dann nicht zugesagt, wird er TG § 3 - Empfänger Z <> X.
Die "Deckelung" des § 7 Abs 2 TGV kann m.E. hier nicht greifen
+ da hier eine dienstlich bedingte Maßnahme erfolgt
und
+ kein privater Umzug durchgeführt wird ( der Soldat bleibt ja in Z wohnen )

Da es sich hier aber um einen Spezialfall handelt, empfehle ich die Beratung durch einen versierten Beamten, der sich im Bereich UKV / TG auskennt.

Und ... sollte ein entsprechender Antrag auf die Zahlung von TG und RBH Z <> X abgelehnt werden, ist auf jeden Fall auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen,
in dem auch die Rechtsnorm genannt wird, welche die Zahlung verhindert, bzw. in der Höhe beschränkt.

1. wahrt man durch die schriftliche Beantragung des TG und der RBH seine möglichen Ansprüche
2. erlangt man so Kenntnis von der zugrundeliegenden Rechtsnorm
3. wahrt man so die Möglichkeit ggf. Rechtsmittel zu nutzen, um seine Ansprüche durchzusetzen

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Antw:Versetzung, TG, Umzug
« Antwort #10 am: 04. Juli 2018, 16:20:02 »

Vielen Dank für die ausführlichen Ausführungen.
Dass in einem solchen Fall natürlich eine genaue und bestenfalls sogar belastbare Beratung durch Fachpersonal stattfinden sollte, ist klar. Wir hatten das Thema halt kürzlich in so einer typischen "Was-wäre-wenn-Rauchereckendiskussion"...und wie so oft gab es bei 5 Personen mindestens 10 verschiedene Meinungen zu einer solchen Konstellation. Durch diesen Thread ist mir die Diskussion wieder eingefallen, wollte aber nicht mit irgendwelchen konstruierten Fällen die Damen und Herren vom BwDLZ belasten.
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