"Artikel 44. Zusatzprotokoll I zum Genfer Abkommen
Kombattanten und Kriegsgefangene
(1) Ein Kombattant im Sinne des Artikel 43, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener.
(2) Obwohl alle Kombattanten verpflichtet sind, die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts einzuhalten, verwirkt ein Kombattant bei Verletzung dieser
Regeln nicht das Recht, als Kombattant oder, wenn er in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, als Kriegsgefangener zu gelten, ausgenommen in den in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Fällen.
(3)
Um den Schutz der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeit zu verstärken, sind die Kombattanten verpflichtet, sich von der Zivilbevölkerung zu
unterscheiden, solange sie an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt sind. Da es jedoch in bewaffneten Konflikten Situationen gibt, in denen sich ein bewaffneter Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerun unterscheiden kann, behält er den Kombattantenstatus, vorausgesetzt, dass er in solchen Fällen
a) während jedes militärischen Einsatzes seine Waffe offen trägt und
b) während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er
teilnehmen soll, seine Waffe so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist. Handlungen, die den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen entsprechen, gelten nicht
als heimtückisch im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe c.
(4)
Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verwirkt sein Recht, als Kriegsgefangener zu gelten; er genießt jedoch in jeder Hinsicht den Schutz, der dem den Kriegsgefangene durch das III. Abkommen und dieses Protokoll gewährten Schutz entspricht. Hierzu gehört auch der Schutz, der dem den Kriegsgefangenen durch das III. Abkommen gewährten Schutz entspricht, wenn eine solche Person wegen einer von ihr begangenen Straftat vor Gericht gestellt und bestraft wird.
(5) Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, während er nicht an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist,
verwirkt wegen seiner früheren Tätigkeit nicht sein Recht, als Kombattant und Kriegsgefangener zu gelten.
(6) Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Person, nach Artikel 4 des III. Abkommens als Kriegsgefangener zu gelten.
(7)
Dieser Artikel bezweckt nicht, die allgemein anerkannte Staatenpraxis in bezug auf das Tragen von Uniformen durch Kombattanten zu ändern, die den regulären uniformierten bewaffneten Einheiten einer am Konflikt beteiligten Partei angehören.
(
Außer den in Artikel 13 des 1. und II. Abkommens genannten Kategorien von Personen haben alle in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei Anspruch auf Schutz nach den genannten Abkommen, wenn sie verwundet oder krank oder —im Fall des II. Abkommens— auf See oder in anderen
Gewässern schiffbrüchig sind."
Das Problem ist, dass nach Rechtsauslegung der Bundesregierung und des Bundestages der Einsatz in Afghanistan (um direkt bei dem zu bleiben)
kein bewaffneter
internationaler Konflikt ist, sondern ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt. Dementsprechend ist die Anwednung des HVR nicht bindend. Es ist international aber Konsenz, dass die Regelungen des HVR auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten sinngemäß Anwendung finden sollen.
Einziger Einsatz der Bundeswehr unter den ausschließlichen Regeln des HVR war die Operation Enduring Freedom Ende 2001 an der sich die Bundeswehr im Schwerpunkt mit Spezialkräften beim Angriff auf Afghanistan und das de facto Regime der Taliban beteiligt hat.
Übrigens bin ich genau deswegen auch der Meinung, dass wir seit 2001 einen ganz regulären internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan haben, da die Kampfhandlungen seit 2001 nie eingestellt wurden. Aber mit den Konsequenzen daraus will wohl kein Staat leben.
Aber zurück zum Tragen der Uniform:
Die Bundeswehr ordnet grundsätzlich für ihr Personal im Einsatzgebiet in Afghanistan rund um die Uhr das Tragen der Uniform innerhalb und außerhalb der Feldlager an.
Zum einen ist gemäß der Regelungen des HVR sowieso jeder Kombattant jederzeit (sofen nicht verwundet oder in Kriegsgefangenschaft) legitimes Ziel für militärische Gewalt und muss daher zum Schutz der Zivilbevölkerung von dieser unterscheidbar sein, zum anderen geht es dabei auch um Fürsorge hinsichtlich des rechtlichen Schutzes, den die Uniform zumindest in der Theorie bietet, wenn man in Feindeshand fällt.
Spezialkräfte sollten bei solchen Betrachtungen eher außen vor gelassen werden. Die fallen nämlich durch Auftrag, Aussehen und Verhalten (insbesondere auf Grund der oftmals fehlenden Uniform) teilweise nicht mehr unter die Kombattanten, sondern wären als Spione einem Gerichtsverfahren zu überstellen.
Gruß Andi